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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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Verteidigung der reichspolitik.
im grellsten widerspruch. aber die phrase maskirt sehr gut die gegner-
schaft zu Sparta, die in Olympia nicht offen hervortreten durfte, übrigens
in sehr wirkungsvollen partien gleichsam wider willen des redners hervor-
leuchtet (122--32). dann aber lockte der ungleich berühmtere Epitaphios
des Gorgias den redner noch mehr zur concurrenz als der Olympiakos,
an den es zunächst anknüpfte, und für die wirkung der rede als rhetorisches
kunstwerk, das man zum genusse lesen könnte, hat der 'panegyrische' teil
das meiste getan. an ihn schliesst sich unmittelbar die partie, die ich
erklären will, die verteidigung der athenischen Reichspolitik. denselben
gegenstand hat Isokrates im Panathenaikos (62--73) behandelt, zwar
im anschluss an seine berühmte schrift, aber doch so, dass er nicht nur
deren verständnis sichert, sondern auch einige ergänzungen gibt.

Er beginnt mit der behauptung gewisser ankläger, dass die see-Vertei-
digung der
reichs-
politik.

herrschaft Athens den Hellenen viel leid zugefügt hätte, wofür zum
belege die vernichtung der Melier und Skionaeer angeführt wird. der
Panathenaikos fügt diesen noch die Toronaeer zu und nennt ausserdem
den gerichtszwang und die tribute. die widerlegung führt zuerst kurz
ins feld, dass die so hart behandelten staaten im kriege mit Athen ge-
standen hätten (was von Melos in wahrheit nicht gilt), und erklärt dann,
dass sich eine so grosse herrschaft ohne harte massregeln erfahrungs-
mässig nicht aufrechthalten liesse. er stellt als kriterium für die qualität
einer herrschaft das befinden der untertanen auf, dies aber in einer
weise, die eine parallele herausfordert; und in der tat kann nur eine
vergleichung einen solchen beweis wirksam machen. diese folgt jedoch
nicht, sondern es wird die wirtschaftliche blüte der städte unter Athen
lebhaft geschildert, und die herrschaft als eine durchaus die formen des
bundesstaates wahrende bezeichnet, weil der vorort jedem einzelnen
staate sein selbständiges leben gelassen und nur für die durchführung
derselben verfassung gesorgt hätte, eben aus der volksfreundlichen rück-
sicht, dass jeder bürger auch seine angeborenen rechte ausüben sollte,
statt durch die gewaltherrschaft einer minderzahl in den metökenstand
hinabgestossen zu werden.6) ein siebzigjähriger friede (rund gerechnet,

6) Das ist mit feinem politischen urteil gesagt, tous men turannein, tous de
metoikein kai phusei politas ontas nomo tes politeias apostereisthai, denn darin
liegt was Aristoteles im eingange des dritten buches der Politik behandelt, wo er
den begriff bürger zu definiren sucht: esti gar tis os en demokratia polites on
en oligarkhia pollakis ouk esti polites (1275a 2), und osper metoikos o ton timon
me metekhon (1277a 38). wenn es nur gienge, würden wir wol zu hören bekommen,
dass Isokrates aristotelische gedanken gestohlen hätte; vielleicht findet sich ein ver-
v. Wilamowitz, Aristoteles. II. 25

Verteidigung der reichspolitik.
im grellsten widerspruch. aber die phrase maskirt sehr gut die gegner-
schaft zu Sparta, die in Olympia nicht offen hervortreten durfte, übrigens
in sehr wirkungsvollen partien gleichsam wider willen des redners hervor-
leuchtet (122—32). dann aber lockte der ungleich berühmtere Epitaphios
des Gorgias den redner noch mehr zur concurrenz als der Olympiakos,
an den es zunächst anknüpfte, und für die wirkung der rede als rhetorisches
kunstwerk, das man zum genusse lesen könnte, hat der ‘panegyrische’ teil
das meiste getan. an ihn schlieſst sich unmittelbar die partie, die ich
erklären will, die verteidigung der athenischen Reichspolitik. denselben
gegenstand hat Isokrates im Panathenaikos (62—73) behandelt, zwar
im anschluſs an seine berühmte schrift, aber doch so, daſs er nicht nur
deren verständnis sichert, sondern auch einige ergänzungen gibt.

Er beginnt mit der behauptung gewisser ankläger, daſs die see-Vertei-
digung der
reichs-
politik.

herrschaft Athens den Hellenen viel leid zugefügt hätte, wofür zum
belege die vernichtung der Melier und Skionaeer angeführt wird. der
Panathenaikos fügt diesen noch die Toronaeer zu und nennt auſserdem
den gerichtszwang und die tribute. die widerlegung führt zuerst kurz
ins feld, daſs die so hart behandelten staaten im kriege mit Athen ge-
standen hätten (was von Melos in wahrheit nicht gilt), und erklärt dann,
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einer herrschaft das befinden der untertanen auf, dies aber in einer
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nicht, sondern es wird die wirtschaftliche blüte der städte unter Athen
lebhaft geschildert, und die herrschaft als eine durchaus die formen des
bundesstaates wahrende bezeichnet, weil der vorort jedem einzelnen
staate sein selbständiges leben gelassen und nur für die durchführung
derselben verfassung gesorgt hätte, eben aus der volksfreundlichen rück-
sicht, daſs jeder bürger auch seine angeborenen rechte ausüben sollte,
statt durch die gewaltherrschaft einer minderzahl in den metökenstand
hinabgestoſsen zu werden.6) ein siebzigjähriger friede (rund gerechnet,

6) Das ist mit feinem politischen urteil gesagt, τοὺς μὲν τυϱαννεῖν, τοὺς δὲ
μετοικεῖν καὶ φύσει πολίτας ὄντας νόμῳ τῆς πολιτείας ἀποστεϱεῖσϑαι, denn darin
liegt was Aristoteles im eingange des dritten buches der Politik behandelt, wo er
den begriff bürger zu definiren sucht: ἔστι γάϱ τις ὃς ἐν δημοκϱατίᾳ πολίτης ὢν
ἐν ὀλιγαϱχίᾳ πολλάκις οὔκ ἐστι πολίτης (1275a 2), und ὥσπεϱ μέτοικος ὁ τῶν τιμῶν
μὴ μετέχων (1277a 38). wenn es nur gienge, würden wir wol zu hören bekommen,
daſs Isokrates aristotelische gedanken gestohlen hätte; vielleicht findet sich ein ver-
v. Wilamowitz, Aristoteles. II. 25
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[385/0395] Verteidigung der reichspolitik. im grellsten widerspruch. aber die phrase maskirt sehr gut die gegner- schaft zu Sparta, die in Olympia nicht offen hervortreten durfte, übrigens in sehr wirkungsvollen partien gleichsam wider willen des redners hervor- leuchtet (122—32). dann aber lockte der ungleich berühmtere Epitaphios des Gorgias den redner noch mehr zur concurrenz als der Olympiakos, an den es zunächst anknüpfte, und für die wirkung der rede als rhetorisches kunstwerk, das man zum genusse lesen könnte, hat der ‘panegyrische’ teil das meiste getan. an ihn schlieſst sich unmittelbar die partie, die ich erklären will, die verteidigung der athenischen Reichspolitik. denselben gegenstand hat Isokrates im Panathenaikos (62—73) behandelt, zwar im anschluſs an seine berühmte schrift, aber doch so, daſs er nicht nur deren verständnis sichert, sondern auch einige ergänzungen gibt. Er beginnt mit der behauptung gewisser ankläger, daſs die see- herrschaft Athens den Hellenen viel leid zugefügt hätte, wofür zum belege die vernichtung der Melier und Skionaeer angeführt wird. der Panathenaikos fügt diesen noch die Toronaeer zu und nennt auſserdem den gerichtszwang und die tribute. die widerlegung führt zuerst kurz ins feld, daſs die so hart behandelten staaten im kriege mit Athen ge- standen hätten (was von Melos in wahrheit nicht gilt), und erklärt dann, daſs sich eine so groſse herrschaft ohne harte maſsregeln erfahrungs- mäſsig nicht aufrechthalten lieſse. er stellt als kriterium für die qualität einer herrschaft das befinden der untertanen auf, dies aber in einer weise, die eine parallele herausfordert; und in der tat kann nur eine vergleichung einen solchen beweis wirksam machen. diese folgt jedoch nicht, sondern es wird die wirtschaftliche blüte der städte unter Athen lebhaft geschildert, und die herrschaft als eine durchaus die formen des bundesstaates wahrende bezeichnet, weil der vorort jedem einzelnen staate sein selbständiges leben gelassen und nur für die durchführung derselben verfassung gesorgt hätte, eben aus der volksfreundlichen rück- sicht, daſs jeder bürger auch seine angeborenen rechte ausüben sollte, statt durch die gewaltherrschaft einer minderzahl in den metökenstand hinabgestoſsen zu werden. 6) ein siebzigjähriger friede (rund gerechnet, Vertei- digung der reichs- politik. 6) Das ist mit feinem politischen urteil gesagt, τοὺς μὲν τυϱαννεῖν, τοὺς δὲ μετοικεῖν καὶ φύσει πολίτας ὄντας νόμῳ τῆς πολιτείας ἀποστεϱεῖσϑαι, denn darin liegt was Aristoteles im eingange des dritten buches der Politik behandelt, wo er den begriff bürger zu definiren sucht: ἔστι γάϱ τις ὃς ἐν δημοκϱατίᾳ πολίτης ὢν ἐν ὀλιγαϱχίᾳ πολλάκις οὔκ ἐστι πολίτης (1275a 2), und ὥσπεϱ μέτοικος ὁ τῶν τιμῶν μὴ μετέχων (1277a 38). wenn es nur gienge, würden wir wol zu hören bekommen, daſs Isokrates aristotelische gedanken gestohlen hätte; vielleicht findet sich ein ver- v. Wilamowitz, Aristoteles. II. 25

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/395>, abgerufen am 23.04.2024.