Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

Bild:
<< vorherige Seite

Verfassung der anderen phratrien.
rung geschah, wie es scheint, zugleich zu den genneten und phrateren;
aber wer abstimmte, ist nicht ganz deutlich.

In der phratrie, zu der Phrastor von Aigilia aus dem geschlechte der
Brytiden gehörte, entschied die abweisung der genneten endgiltig über
die abweisung eines einzuführenden, wenigstens eines adlichen. Phrastor
strengte gegen einen solchen beschluss einen privatprocess an, der über
den schiedsmann nicht hinauskam.15)

In der phratrie des Makartatos entschied sofort, wenigstens über
diesen, ein beschluss der gesamten bruderschaft; eine unterabteilung
wird nicht erwähnt (Rede gg. Makart. 13).

In dem adlichen geschlechte der Keryken entschied der eid des ein-
führenden vaters über die aufnahme eines kindes. er ward am altare
unter handauflegung am Apaturienfeste geschworen, ganz wie Hierokles
es fordert, der aber die handauflegung erst als neuerung einführt. eine
debatte der genneten fand statt, aber sie war zwecklos, da sie durch den
nomos gebunden waren, den eid des vaters zu respectiren (Andok. 1, 126).
die phrateren werden gar nicht erwähnt. sie werden den durch genneten-
beschluss anerkannten Keryken ohne weiteres aufgenommen haben.

Die rede gegen Leochares (42. 44) erzählt als zwar ungehörig aber
möglich, dass jemand ohne weiteres durch einen einführenden bruder
in das register der phratrie eingetragen ward, und deutet darauf hin,
dass in der regel die aufnahme in die phratrie der aufnahme in die
bürgerliche gemeinde vorhergehen musste: was allerdings tatsächlich sitte
gewesen sein wird, da man das kind möglichst früh zu den altären der
brüder brachte16), während die gemeinde sich erst für die heerespflich-
tigen knaben interessirt. aber ein gesetzlicher zusammenhang zwischen
beiden eintragungen existirt nicht.

Euxitheos von Halimus beweist sein bürgerrecht unter anderm durch

15) Apollodor gg. Neaira 59. die als zeugen vernommenen Brytiden gehören
alle nicht nur verschiedenen demen, sondern auch phylen an, Hekale (IV) Eroiadai
(VIII oder X) Phaleron (IX) Lakiadai (VI) Aigilia (X) Kephale (V). also erstreckte sich
diese phratrie über die mehrzahl der phylen mindestens, und es sind demen in ihr,
die dem asty angehören (Lakiad. Phaler.), der Mesogeia (Hekal. Kephal.), der Paralia
(Aigil.), so dass auch mit den trittyen keine ausgleichung denkbar ist.
16) Ohne die ganze rituelle frage nach den opfern in der phratrie zu erörtern
(gamelia meion koureion), stelle ich doch als das natürliche und durchaus probable
hin, dass eigentlich das 'geringere' opfer bei der ersten vorstellung des neugeborenen,
das 'harschuropfer' bei der aufnahme des erwachsenen knaben, das 'heiratsopfer'
in der neuen phratrie, deren göttern die junge frau nun untertan ward, stattfinden
sollte. koureion kommt notwendiger weise von keirein, nicht von koros.

Verfassung der anderen phratrien.
rung geschah, wie es scheint, zugleich zu den genneten und phrateren;
aber wer abstimmte, ist nicht ganz deutlich.

In der phratrie, zu der Phrastor von Aigilia aus dem geschlechte der
Brytiden gehörte, entschied die abweisung der genneten endgiltig über
die abweisung eines einzuführenden, wenigstens eines adlichen. Phrastor
strengte gegen einen solchen beschluſs einen privatproceſs an, der über
den schiedsmann nicht hinauskam.15)

In der phratrie des Makartatos entschied sofort, wenigstens über
diesen, ein beschluſs der gesamten bruderschaft; eine unterabteilung
wird nicht erwähnt (Rede gg. Makart. 13).

In dem adlichen geschlechte der Keryken entschied der eid des ein-
führenden vaters über die aufnahme eines kindes. er ward am altare
unter handauflegung am Apaturienfeste geschworen, ganz wie Hierokles
es fordert, der aber die handauflegung erst als neuerung einführt. eine
debatte der genneten fand statt, aber sie war zwecklos, da sie durch den
νόμος gebunden waren, den eid des vaters zu respectiren (Andok. 1, 126).
die phrateren werden gar nicht erwähnt. sie werden den durch genneten-
beschluſs anerkannten Keryken ohne weiteres aufgenommen haben.

Die rede gegen Leochares (42. 44) erzählt als zwar ungehörig aber
möglich, daſs jemand ohne weiteres durch einen einführenden bruder
in das register der phratrie eingetragen ward, und deutet darauf hin,
daſs in der regel die aufnahme in die phratrie der aufnahme in die
bürgerliche gemeinde vorhergehen muſste: was allerdings tatsächlich sitte
gewesen sein wird, da man das kind möglichst früh zu den altären der
brüder brachte16), während die gemeinde sich erst für die heerespflich-
tigen knaben interessirt. aber ein gesetzlicher zusammenhang zwischen
beiden eintragungen existirt nicht.

Euxitheos von Halimus beweist sein bürgerrecht unter anderm durch

15) Apollodor gg. Neaira 59. die als zeugen vernommenen Brytiden gehören
alle nicht nur verschiedenen demen, sondern auch phylen an, Hekale (IV) Eroiadai
(VIII oder X) Phaleron (IX) Lakiadai (VI) Aigilia (X) Kephale (V). also erstreckte sich
diese phratrie über die mehrzahl der phylen mindestens, und es sind demen in ihr,
die dem asty angehören (Lakiad. Phaler.), der Mesogeia (Hekal. Kephal.), der Paralia
(Aigil.), so daſs auch mit den trittyen keine ausgleichung denkbar ist.
16) Ohne die ganze rituelle frage nach den opfern in der phratrie zu erörtern
(γαμηλία μεῖον κούϱειον), stelle ich doch als das natürliche und durchaus probable
hin, daſs eigentlich das ‘geringere’ opfer bei der ersten vorstellung des neugeborenen,
das ‘harschuropfer’ bei der aufnahme des erwachsenen knaben, das ‘heiratsopfer’
in der neuen phratrie, deren göttern die junge frau nun untertan ward, stattfinden
sollte. κούϱειον kommt notwendiger weise von κείϱειν, nicht von κόϱος.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0281" n="271"/><fw place="top" type="header">Verfassung der anderen phratrien.</fw><lb/>
rung geschah, wie es scheint, zugleich zu den genneten und phrateren;<lb/>
aber wer abstimmte, ist nicht ganz deutlich.</p><lb/>
          <p>In der phratrie, zu der Phrastor von Aigilia aus dem geschlechte der<lb/>
Brytiden gehörte, entschied die abweisung der genneten endgiltig über<lb/>
die abweisung eines einzuführenden, wenigstens eines adlichen. Phrastor<lb/>
strengte gegen einen solchen beschlu&#x017F;s einen privatproce&#x017F;s an, der über<lb/>
den schiedsmann nicht hinauskam.<note place="foot" n="15)">Apollodor gg. Neaira 59. die als zeugen vernommenen Brytiden gehören<lb/>
alle nicht nur verschiedenen demen, sondern auch phylen an, Hekale (IV) Eroiadai<lb/>
(VIII oder X) Phaleron (IX) Lakiadai (VI) Aigilia (X) Kephale (V). also erstreckte sich<lb/>
diese phratrie über die mehrzahl der phylen mindestens, und es sind demen in ihr,<lb/>
die dem asty angehören (Lakiad. Phaler.), der Mesogeia (Hekal. Kephal.), der Paralia<lb/>
(Aigil.), so da&#x017F;s auch mit den trittyen keine ausgleichung denkbar ist.</note></p><lb/>
          <p>In der phratrie des Makartatos entschied sofort, wenigstens über<lb/>
diesen, ein beschlu&#x017F;s der gesamten bruderschaft; eine unterabteilung<lb/>
wird nicht erwähnt (Rede gg. Makart. 13).</p><lb/>
          <p>In dem adlichen geschlechte der Keryken entschied der eid des ein-<lb/>
führenden vaters über die aufnahme eines kindes. er ward am altare<lb/>
unter handauflegung am Apaturienfeste geschworen, ganz wie Hierokles<lb/>
es fordert, der aber die handauflegung erst als neuerung einführt. eine<lb/>
debatte der genneten fand statt, aber sie war zwecklos, da sie durch den<lb/>
&#x03BD;&#x03CC;&#x03BC;&#x03BF;&#x03C2; gebunden waren, den eid des vaters zu respectiren (Andok. 1, 126).<lb/>
die phrateren werden gar nicht erwähnt. sie werden den durch genneten-<lb/>
beschlu&#x017F;s anerkannten Keryken ohne weiteres aufgenommen haben.</p><lb/>
          <p>Die rede gegen Leochares (42. 44) erzählt als zwar ungehörig aber<lb/>
möglich, da&#x017F;s jemand ohne weiteres durch einen einführenden bruder<lb/>
in das register der phratrie eingetragen ward, und deutet darauf hin,<lb/>
da&#x017F;s in der regel die aufnahme in die phratrie der aufnahme in die<lb/>
bürgerliche gemeinde vorhergehen mu&#x017F;ste: was allerdings tatsächlich sitte<lb/>
gewesen sein wird, da man das kind möglichst früh zu den altären der<lb/>
brüder brachte<note place="foot" n="16)">Ohne die ganze rituelle frage nach den opfern in der phratrie zu erörtern<lb/>
(&#x03B3;&#x03B1;&#x03BC;&#x03B7;&#x03BB;&#x03AF;&#x03B1; &#x03BC;&#x03B5;&#x1FD6;&#x03BF;&#x03BD; &#x03BA;&#x03BF;&#x03CD;&#x03F1;&#x03B5;&#x03B9;&#x03BF;&#x03BD;), stelle ich doch als das natürliche und durchaus probable<lb/>
hin, da&#x017F;s eigentlich das &#x2018;geringere&#x2019; opfer bei der ersten vorstellung des neugeborenen,<lb/>
das &#x2018;harschuropfer&#x2019; bei der aufnahme des erwachsenen knaben, das &#x2018;heiratsopfer&#x2019;<lb/>
in der neuen phratrie, deren göttern die junge frau nun untertan ward, stattfinden<lb/>
sollte. &#x03BA;&#x03BF;&#x03CD;&#x03F1;&#x03B5;&#x03B9;&#x03BF;&#x03BD; kommt notwendiger weise von &#x03BA;&#x03B5;&#x03AF;&#x03F1;&#x03B5;&#x03B9;&#x03BD;, nicht von &#x03BA;&#x03CC;&#x03F1;&#x03BF;&#x03C2;.</note>, während die gemeinde sich erst für die heerespflich-<lb/>
tigen knaben interessirt. aber ein gesetzlicher zusammenhang zwischen<lb/>
beiden eintragungen existirt nicht.</p><lb/>
          <p>Euxitheos von Halimus beweist sein bürgerrecht unter anderm durch<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[271/0281] Verfassung der anderen phratrien. rung geschah, wie es scheint, zugleich zu den genneten und phrateren; aber wer abstimmte, ist nicht ganz deutlich. In der phratrie, zu der Phrastor von Aigilia aus dem geschlechte der Brytiden gehörte, entschied die abweisung der genneten endgiltig über die abweisung eines einzuführenden, wenigstens eines adlichen. Phrastor strengte gegen einen solchen beschluſs einen privatproceſs an, der über den schiedsmann nicht hinauskam. 15) In der phratrie des Makartatos entschied sofort, wenigstens über diesen, ein beschluſs der gesamten bruderschaft; eine unterabteilung wird nicht erwähnt (Rede gg. Makart. 13). In dem adlichen geschlechte der Keryken entschied der eid des ein- führenden vaters über die aufnahme eines kindes. er ward am altare unter handauflegung am Apaturienfeste geschworen, ganz wie Hierokles es fordert, der aber die handauflegung erst als neuerung einführt. eine debatte der genneten fand statt, aber sie war zwecklos, da sie durch den νόμος gebunden waren, den eid des vaters zu respectiren (Andok. 1, 126). die phrateren werden gar nicht erwähnt. sie werden den durch genneten- beschluſs anerkannten Keryken ohne weiteres aufgenommen haben. Die rede gegen Leochares (42. 44) erzählt als zwar ungehörig aber möglich, daſs jemand ohne weiteres durch einen einführenden bruder in das register der phratrie eingetragen ward, und deutet darauf hin, daſs in der regel die aufnahme in die phratrie der aufnahme in die bürgerliche gemeinde vorhergehen muſste: was allerdings tatsächlich sitte gewesen sein wird, da man das kind möglichst früh zu den altären der brüder brachte 16), während die gemeinde sich erst für die heerespflich- tigen knaben interessirt. aber ein gesetzlicher zusammenhang zwischen beiden eintragungen existirt nicht. Euxitheos von Halimus beweist sein bürgerrecht unter anderm durch 15) Apollodor gg. Neaira 59. die als zeugen vernommenen Brytiden gehören alle nicht nur verschiedenen demen, sondern auch phylen an, Hekale (IV) Eroiadai (VIII oder X) Phaleron (IX) Lakiadai (VI) Aigilia (X) Kephale (V). also erstreckte sich diese phratrie über die mehrzahl der phylen mindestens, und es sind demen in ihr, die dem asty angehören (Lakiad. Phaler.), der Mesogeia (Hekal. Kephal.), der Paralia (Aigil.), so daſs auch mit den trittyen keine ausgleichung denkbar ist. 16) Ohne die ganze rituelle frage nach den opfern in der phratrie zu erörtern (γαμηλία μεῖον κούϱειον), stelle ich doch als das natürliche und durchaus probable hin, daſs eigentlich das ‘geringere’ opfer bei der ersten vorstellung des neugeborenen, das ‘harschuropfer’ bei der aufnahme des erwachsenen knaben, das ‘heiratsopfer’ in der neuen phratrie, deren göttern die junge frau nun untertan ward, stattfinden sollte. κούϱειον kommt notwendiger weise von κείϱειν, nicht von κόϱος.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/281
Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/281>, abgerufen am 29.03.2024.