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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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euthuna.
der gerichtsverhandlung über den logos jedes beamten in den stunden
des marktverkehrs15) neben der statue ihres phylenheros sitzen und jede
schriftlich von einem bürger eingereichte beschwerde gegen den beamten
in empfang nehmen. der beschwerdeführer muss sich nennen und selbst-
verständlich, wenn es zur gerichtlichen verhandlung kommt, seine sache
führen; er hat die verpflichtung den strafantrag zu stellen16), für den
keine schranke gesetzt ist (oti khre pathein e apoteisai). aber der
euthynos ist nicht verpflichtet, jeder solchen beschwerde folge zu geben.
er hat sie vielmehr zu prüfen, wozu ihm die beisitzer mitgegeben sind,
und da er zu dieser prüfung einsicht mindestens in die acten der logisten
bedarf, vor denen ja sehr vieles schon erledigt sein kann, so scheint es,
dass er sich mit den beisitzern zu dieser prüfung in die rechnungskammer
der phyle begeben hat.17) führt diese prüfung zur annahme der beschwerde,
so vermerkt er seine katagnosis und gibt die privatsachen an die

15) So kann man tais agorais nur verstehn, einmal wegen der kurzen frist
von 3 tagen (30 könnte man die ratsherrn doch wirklich nicht entbehren), sodann
weil die gewöhnliche bedeutung der "phyletenekklesie" nicht möglich ist, da die
euthynen auf dem athenischen markte neben den eponymen sitzen, während die
phylen natürlich bei ihrem phylenheros zusammenkommen, da wo ihr archiv ist.
-- die lesung a[gor]ais muss ich wie Kenyon als fast unzweifelhaft bezeichnen;
euthunais hat nicht da gestanden und ist sachlich falsch; anadikiais erst recht.
16) 48, 4 grapsas eis pinakion leleukomenon tounoma to te autou kai to tou
pheugontos kai to adikem o ti an egkale kai timema e[pigrapho]menos. von dem
letzten worte ist mir jetzt der erste buchstabe leidlich sicher auf dem facsimile,
wie ihn Wyse nach Aisch. 1, 16 gefordert hatte. die formeln kehren wieder bei
der phasis Poll. 8, 47 edidosan en grammateio grapsantes ten phasin ta th eauton
kai to tou krinomenou onoma prosgrapsantes kai timema epigrapsamenoi. ob
praesens oder aorist vorzuziehen sei, kann ich nicht sagen. in § 5 ist mir unfass-
bar, wie Blass tois kata dem[ous tois] ten ph., in der folgenden thesmotheta[is ana-
g]raphei lesen will: das erste haben wir als zu lang, das zweite als zu kurz mit
überlegung verworfen. dagegen hatte ich die notwendigkeit, in der vorletzten zeile
des capitels mehr zu ergänzen, auch bemerkt und billige seine ergänzung palin
eisagousi [tauten ten e]uthunan.
17) Psephisma des Patrokleides 78 oson euthunai tines eisi kategnosmenai
en tois logisteriois upo tan euthunon kai ton paredron, e mepo eisegmenai
eis to dikasterion graphai tines eisi peri ton euthunon. die ersten sind solche,
gegen die beschwerden zwar von den euthynen angenommen sind, aber noch nicht
weiter gegeben, die zweiten solche, gegen die beschwerden von den euthynen an
die thesmotheten weiter gegeben sind, auch von diesen schon angenommen, aber
noch nicht zur verhandlung gebracht. die vor den logisten verurteilten befinden
sich vielleicht unter den atimoi vgl. anm. 9. die stelle stimmt also zu Aristoteles
und wird erst jetzt ganz klar: so muss man die erwähnung der logisteria im ein-
klange mit ihm erläutern.

εὔϑυνα.
der gerichtsverhandlung über den λόγος jedes beamten in den stunden
des marktverkehrs15) neben der statue ihres phylenheros sitzen und jede
schriftlich von einem bürger eingereichte beschwerde gegen den beamten
in empfang nehmen. der beschwerdeführer muſs sich nennen und selbst-
verständlich, wenn es zur gerichtlichen verhandlung kommt, seine sache
führen; er hat die verpflichtung den strafantrag zu stellen16), für den
keine schranke gesetzt ist (ὅτι χϱὴ παϑεῖν ἢ ἀποτεῖσαι). aber der
euthynos ist nicht verpflichtet, jeder solchen beschwerde folge zu geben.
er hat sie vielmehr zu prüfen, wozu ihm die beisitzer mitgegeben sind,
und da er zu dieser prüfung einsicht mindestens in die acten der logisten
bedarf, vor denen ja sehr vieles schon erledigt sein kann, so scheint es,
daſs er sich mit den beisitzern zu dieser prüfung in die rechnungskammer
der phyle begeben hat.17) führt diese prüfung zur annahme der beschwerde,
so vermerkt er seine κατάγνωσις und gibt die privatsachen an die

15) So kann man ταῖς ἀγοϱαῖς nur verstehn, einmal wegen der kurzen frist
von 3 tagen (30 könnte man die ratsherrn doch wirklich nicht entbehren), sodann
weil die gewöhnliche bedeutung der “phyletenekklesie” nicht möglich ist, da die
euthynen auf dem athenischen markte neben den eponymen sitzen, während die
phylen natürlich bei ihrem phylenheros zusammenkommen, da wo ihr archiv ist.
— die lesung ἀ[γοϱ]αῖς muſs ich wie Kenyon als fast unzweifelhaft bezeichnen;
εὐϑύναις hat nicht da gestanden und ist sachlich falsch; ἀναδικίαις erst recht.
16) 48, 4 γϱάψας εἰς πινάκιον λελευκωμένον τοὔνομα τό τε αὑτοῦ καὶ τὸ τοῦ
φεύγοντος καὶ τὸ ἀδίκημ̕ ὅ τι ἂν ἐγκαλῇ καὶ τίμημα ἐ[πιγϱαφό]μενος. von dem
letzten worte ist mir jetzt der erste buchstabe leidlich sicher auf dem facsimile,
wie ihn Wyse nach Aisch. 1, 16 gefordert hatte. die formeln kehren wieder bei
der φάσις Poll. 8, 47 ἐδίδοσαν ἐν γϱαμματείῳ γϱάψαντες τὴν φάσιν τά ϑ̕ ἑαυτῶν
καὶ τὸ τοῦ κϱινομένου ὄνομα πϱοσγϱάψαντες καὶ τίμημα ἐπιγϱαψάμενοι. ob
praesens oder aorist vorzuziehen sei, kann ich nicht sagen. in § 5 ist mir unfaſs-
bar, wie Blaſs τοῖς κατὰ δήμ[ους τοῖς] τὴν φ., in der folgenden ϑεσμοϑέτα[ις ἀνα-
γ]ϱάφει lesen will: das erste haben wir als zu lang, das zweite als zu kurz mit
überlegung verworfen. dagegen hatte ich die notwendigkeit, in der vorletzten zeile
des capitels mehr zu ergänzen, auch bemerkt und billige seine ergänzung πάλιν
εἰσάγουσι [ταύτην τὴν ε]ὔϑυναν.
17) Psephisma des Patrokleides 78 ὅσων εὔϑυναί τινές εἰσι κατεγνωσμέναι
ἐν τοῖς λογιστηϱίοις ὑπὸ τᾶν εὐϑύνων καὶ τῶν παϱέδϱων, ἢ μήπω εἰσηγμέναι
εἰς τὸ δικαστήϱιον γϱαφαί τινές εἰσι πεϱὶ τῶν εὐϑυνῶν. die ersten sind solche,
gegen die beschwerden zwar von den euthynen angenommen sind, aber noch nicht
weiter gegeben, die zweiten solche, gegen die beschwerden von den euthynen an
die thesmotheten weiter gegeben sind, auch von diesen schon angenommen, aber
noch nicht zur verhandlung gebracht. die vor den logisten verurteilten befinden
sich vielleicht unter den ἄτιμοι vgl. anm. 9. die stelle stimmt also zu Aristoteles
und wird erst jetzt ganz klar: so muſs man die erwähnung der λογιστήϱια im ein-
klange mit ihm erläutern.
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[235/0245] εὔϑυνα. der gerichtsverhandlung über den λόγος jedes beamten in den stunden des marktverkehrs 15) neben der statue ihres phylenheros sitzen und jede schriftlich von einem bürger eingereichte beschwerde gegen den beamten in empfang nehmen. der beschwerdeführer muſs sich nennen und selbst- verständlich, wenn es zur gerichtlichen verhandlung kommt, seine sache führen; er hat die verpflichtung den strafantrag zu stellen 16), für den keine schranke gesetzt ist (ὅτι χϱὴ παϑεῖν ἢ ἀποτεῖσαι). aber der euthynos ist nicht verpflichtet, jeder solchen beschwerde folge zu geben. er hat sie vielmehr zu prüfen, wozu ihm die beisitzer mitgegeben sind, und da er zu dieser prüfung einsicht mindestens in die acten der logisten bedarf, vor denen ja sehr vieles schon erledigt sein kann, so scheint es, daſs er sich mit den beisitzern zu dieser prüfung in die rechnungskammer der phyle begeben hat. 17) führt diese prüfung zur annahme der beschwerde, so vermerkt er seine κατάγνωσις und gibt die privatsachen an die 15) So kann man ταῖς ἀγοϱαῖς nur verstehn, einmal wegen der kurzen frist von 3 tagen (30 könnte man die ratsherrn doch wirklich nicht entbehren), sodann weil die gewöhnliche bedeutung der “phyletenekklesie” nicht möglich ist, da die euthynen auf dem athenischen markte neben den eponymen sitzen, während die phylen natürlich bei ihrem phylenheros zusammenkommen, da wo ihr archiv ist. — die lesung ἀ[γοϱ]αῖς muſs ich wie Kenyon als fast unzweifelhaft bezeichnen; εὐϑύναις hat nicht da gestanden und ist sachlich falsch; ἀναδικίαις erst recht. 16) 48, 4 γϱάψας εἰς πινάκιον λελευκωμένον τοὔνομα τό τε αὑτοῦ καὶ τὸ τοῦ φεύγοντος καὶ τὸ ἀδίκημ̕ ὅ τι ἂν ἐγκαλῇ καὶ τίμημα ἐ[πιγϱαφό]μενος. von dem letzten worte ist mir jetzt der erste buchstabe leidlich sicher auf dem facsimile, wie ihn Wyse nach Aisch. 1, 16 gefordert hatte. die formeln kehren wieder bei der φάσις Poll. 8, 47 ἐδίδοσαν ἐν γϱαμματείῳ γϱάψαντες τὴν φάσιν τά ϑ̕ ἑαυτῶν καὶ τὸ τοῦ κϱινομένου ὄνομα πϱοσγϱάψαντες καὶ τίμημα ἐπιγϱαψάμενοι. ob praesens oder aorist vorzuziehen sei, kann ich nicht sagen. in § 5 ist mir unfaſs- bar, wie Blaſs τοῖς κατὰ δήμ[ους τοῖς] τὴν φ., in der folgenden ϑεσμοϑέτα[ις ἀνα- γ]ϱάφει lesen will: das erste haben wir als zu lang, das zweite als zu kurz mit überlegung verworfen. dagegen hatte ich die notwendigkeit, in der vorletzten zeile des capitels mehr zu ergänzen, auch bemerkt und billige seine ergänzung πάλιν εἰσάγουσι [ταύτην τὴν ε]ὔϑυναν. 17) Psephisma des Patrokleides 78 ὅσων εὔϑυναί τινές εἰσι κατεγνωσμέναι ἐν τοῖς λογιστηϱίοις ὑπὸ τᾶν εὐϑύνων καὶ τῶν παϱέδϱων, ἢ μήπω εἰσηγμέναι εἰς τὸ δικαστήϱιον γϱαφαί τινές εἰσι πεϱὶ τῶν εὐϑυνῶν. die ersten sind solche, gegen die beschwerden zwar von den euthynen angenommen sind, aber noch nicht weiter gegeben, die zweiten solche, gegen die beschwerden von den euthynen an die thesmotheten weiter gegeben sind, auch von diesen schon angenommen, aber noch nicht zur verhandlung gebracht. die vor den logisten verurteilten befinden sich vielleicht unter den ἄτιμοι vgl. anm. 9. die stelle stimmt also zu Aristoteles und wird erst jetzt ganz klar: so muſs man die erwähnung der λογιστήϱια im ein- klange mit ihm erläutern.

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URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/245
Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/245>, abgerufen am 29.03.2024.