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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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II. 12. Logos und euthuna.
schen beamten, gewesenen beamten und privaten wird dadurch mindestens
verdunkelt. gerade gegen beamte aber hat die der magistratur gegen-
über immer argwöhnische attische verfassung andere wege, die rascher
und wirksamer zum ziele führen. die meisten behörden die gelder ver-
walten stehen unter ratscontrolle, so dass aus dem rate heraus ein straf-
antrag in der form eines vorurteils (katagnosis) an die thesmotheten
gehn kann. auch kann jeder bürger eine denuntiation (eisaggelia) beim
rate einreichen und so eine katagnosis desselben provociren.13) die
wichtigsten behörden unterliegen in der hauptversammlung jeder pry-
tanie der bestätigung (epikheirotonia), und wenn jemand durch erhebung
einer beschwerde ihre suspension erwirkt, so kommt die sache vor ge-
richt. endlich liessen sich alle schwereren fälle von unterschleif und
bestechung durch eisangelie beim volke ahnden.

Wenn die gerichtsverhandlung vor den logisten vorbei ist, ist die
rechnung gelegt: logos dedotai. aber die rechenschaftsablage ist noch
nicht erledigt. es folgt vielmehr die eigentliche euthuna. diese hat mit
dem gelde zunächst nichts zu tun, richtet sich vielmehr auf die ganze
ausübung der in dem amte liegenden macht. deshalb wird die rechnungs-
legung auch von solchen gefordert, die keine euthuna leisten, z. b. dem
rate des Areopages und dem der 500 für ihre geringen cassen, von den
epimeletai, d. h. den ausserordentlichen commissionen, den trierarchen
u. dgl. umgekehrt kann die euthuna einem beamten, der gar kein geld
verwaltet hat, noch sehr peinlich werden, z. b. den polizeibeamten, die
unter dem rate stehen. ganz scharf unterscheidet Lysias 24, 26 oute
khremata diakheirisas tes poleos didomi logon auton, oute arkhen
arxas oudemian euthunas upekho nun autes. in der überwiegenden
menge von fällen fand aber beides statt, in der reihenfolge, die Lysias
auch angibt. wir fragen nun nach der euthuna des beamten.

euthuna.Der rat hat aus jeder seiner phylen einen euthunos und zwei bei-
sitzer ausgelost14), und diese müssen während der nächsten 3 tage nach

bestimmen, ob der verklagte beamter war oder bei der euthuna belangt ward. Platon
(Ges. XII anf.) unterscheidet klope demosion khrematon von dem gewöhnlichen
diebstahl und setzt für bürger unter allen umständen den tod darauf. aber das ist
sein gedanke und zeigt in nichts anschluss an das wirkliche recht.
13) Ar. 45, 2. eine solche eisaggelia beim rate wegen unterschlagung durch
beamte hatte der sprecher von Antiphons sechster rede eingereicht, 35.
14) Dass es ratsherren waren, konnte man bisher gar nicht ahnen. es folgt
aus dem zusammenhang der aristotelischen darstellung. dass man da nicht an ver-
wirrung denke, erwäge man, dass der logistes die egemonia dikasteriou hat, der
euthunos nicht.

II. 12. Λόγος und εὔϑυνα.
schen beamten, gewesenen beamten und privaten wird dadurch mindestens
verdunkelt. gerade gegen beamte aber hat die der magistratur gegen-
über immer argwöhnische attische verfassung andere wege, die rascher
und wirksamer zum ziele führen. die meisten behörden die gelder ver-
walten stehen unter ratscontrolle, so daſs aus dem rate heraus ein straf-
antrag in der form eines vorurteils (κατάγνωσις) an die thesmotheten
gehn kann. auch kann jeder bürger eine denuntiation (εἰσαγγελία) beim
rate einreichen und so eine κατάγνωσις desselben provociren.13) die
wichtigsten behörden unterliegen in der hauptversammlung jeder pry-
tanie der bestätigung (ἐπιχειϱοτονία), und wenn jemand durch erhebung
einer beschwerde ihre suspension erwirkt, so kommt die sache vor ge-
richt. endlich lieſsen sich alle schwereren fälle von unterschleif und
bestechung durch eisangelie beim volke ahnden.

Wenn die gerichtsverhandlung vor den logisten vorbei ist, ist die
rechnung gelegt: λόγος δέδοται. aber die rechenschaftsablage ist noch
nicht erledigt. es folgt vielmehr die eigentliche εὔϑυνα. diese hat mit
dem gelde zunächst nichts zu tun, richtet sich vielmehr auf die ganze
ausübung der in dem amte liegenden macht. deshalb wird die rechnungs-
legung auch von solchen gefordert, die keine εὔϑυνα leisten, z. b. dem
rate des Areopages und dem der 500 für ihre geringen cassen, von den
ἐπιμεληταί, d. h. den auſserordentlichen commissionen, den trierarchen
u. dgl. umgekehrt kann die εὔϑυνα einem beamten, der gar kein geld
verwaltet hat, noch sehr peinlich werden, z. b. den polizeibeamten, die
unter dem rate stehen. ganz scharf unterscheidet Lysias 24, 26 οὔτε
χϱήματα διαχειϱίσας τῆς πόλεως δίδωμι λόγον αὐτῶν, οὔτε ἀϱχὴν
ἄϱξας οὐδεμίαν εὐϑύνας ὑπέχω νῦν αὐτῆς. in der überwiegenden
menge von fällen fand aber beides statt, in der reihenfolge, die Lysias
auch angibt. wir fragen nun nach der εὔϑυνα des beamten.

εὔϑυνα.Der rat hat aus jeder seiner phylen einen εὔϑυνος und zwei bei-
sitzer ausgelost14), und diese müssen während der nächsten 3 tage nach

bestimmen, ob der verklagte beamter war oder bei der εὔϑυνα belangt ward. Platon
(Ges. XII anf.) unterscheidet κλοπὴ δημοσίων χϱημάτων von dem gewöhnlichen
diebstahl und setzt für bürger unter allen umständen den tod darauf. aber das ist
sein gedanke und zeigt in nichts anschluſs an das wirkliche recht.
13) Ar. 45, 2. eine solche εἰσαγγελία beim rate wegen unterschlagung durch
beamte hatte der sprecher von Antiphons sechster rede eingereicht, 35.
14) Daſs es ratsherren waren, konnte man bisher gar nicht ahnen. es folgt
aus dem zusammenhang der aristotelischen darstellung. daſs man da nicht an ver-
wirrung denke, erwäge man, daſs der λογιστὴς die ἡγεμονία δικαστηϱίου hat, der
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[234/0244] II. 12. Λόγος und εὔϑυνα. schen beamten, gewesenen beamten und privaten wird dadurch mindestens verdunkelt. gerade gegen beamte aber hat die der magistratur gegen- über immer argwöhnische attische verfassung andere wege, die rascher und wirksamer zum ziele führen. die meisten behörden die gelder ver- walten stehen unter ratscontrolle, so daſs aus dem rate heraus ein straf- antrag in der form eines vorurteils (κατάγνωσις) an die thesmotheten gehn kann. auch kann jeder bürger eine denuntiation (εἰσαγγελία) beim rate einreichen und so eine κατάγνωσις desselben provociren. 13) die wichtigsten behörden unterliegen in der hauptversammlung jeder pry- tanie der bestätigung (ἐπιχειϱοτονία), und wenn jemand durch erhebung einer beschwerde ihre suspension erwirkt, so kommt die sache vor ge- richt. endlich lieſsen sich alle schwereren fälle von unterschleif und bestechung durch eisangelie beim volke ahnden. Wenn die gerichtsverhandlung vor den logisten vorbei ist, ist die rechnung gelegt: λόγος δέδοται. aber die rechenschaftsablage ist noch nicht erledigt. es folgt vielmehr die eigentliche εὔϑυνα. diese hat mit dem gelde zunächst nichts zu tun, richtet sich vielmehr auf die ganze ausübung der in dem amte liegenden macht. deshalb wird die rechnungs- legung auch von solchen gefordert, die keine εὔϑυνα leisten, z. b. dem rate des Areopages und dem der 500 für ihre geringen cassen, von den ἐπιμεληταί, d. h. den auſserordentlichen commissionen, den trierarchen u. dgl. umgekehrt kann die εὔϑυνα einem beamten, der gar kein geld verwaltet hat, noch sehr peinlich werden, z. b. den polizeibeamten, die unter dem rate stehen. ganz scharf unterscheidet Lysias 24, 26 οὔτε χϱήματα διαχειϱίσας τῆς πόλεως δίδωμι λόγον αὐτῶν, οὔτε ἀϱχὴν ἄϱξας οὐδεμίαν εὐϑύνας ὑπέχω νῦν αὐτῆς. in der überwiegenden menge von fällen fand aber beides statt, in der reihenfolge, die Lysias auch angibt. wir fragen nun nach der εὔϑυνα des beamten. Der rat hat aus jeder seiner phylen einen εὔϑυνος und zwei bei- sitzer ausgelost 14), und diese müssen während der nächsten 3 tage nach 12) εὔϑυνα. 13) Ar. 45, 2. eine solche εἰσαγγελία beim rate wegen unterschlagung durch beamte hatte der sprecher von Antiphons sechster rede eingereicht, 35. 14) Daſs es ratsherren waren, konnte man bisher gar nicht ahnen. es folgt aus dem zusammenhang der aristotelischen darstellung. daſs man da nicht an ver- wirrung denke, erwäge man, daſs der λογιστὴς die ἡγεμονία δικαστηϱίου hat, der εὔϑυνος nicht. 12) bestimmen, ob der verklagte beamter war oder bei der εὔϑυνα belangt ward. Platon (Ges. XII anf.) unterscheidet κλοπὴ δημοσίων χϱημάτων von dem gewöhnlichen diebstahl und setzt für bürger unter allen umständen den tod darauf. aber das ist sein gedanke und zeigt in nichts anschluſs an das wirkliche recht.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/244>, abgerufen am 29.03.2024.