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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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Lysias wider Eratosthenes.
scheinen zur stelle zu sein. dass die anklage sich gegen die Dreissig richtet,
ist allerorten klar. "bürger und fremde sind zusammengekommen, um
zu erfahren tina gnomen peri touton exete 35, und in dem epiloge
dieses teiles (37--40) ouk oid o ti dei polla kategorein toiouton
andron. und schliesslich wird es ganz ausdrücklich ausgesprochen, jetzt
wäre die gelegenheit para Eratosthenous kai ton toutoui sunarkhon-
ton diken labein (79), und kategoretai Eratosthenous kai ton toutou
philon (81). also die bezeichnung kata ton triakonta ist richtig. die
andere kat Eratosthenous ist aber auch richtig. denn die diegesis
(4--34)3), in der ein lebendiges directes verhör mit dem angeklagten
steht (25), der auch wiederholt angeredet wird, geht des einen mannes
schuld, eine ganz bestimmte tat, an. und der beweis, der allein durch
zeugenaussagen geführt wird (41--61), geht lediglich den Eratosthenes
und sein verhalten an, die vita ante acta und die unter den Dreissig.
aber wenn dies zwei teile sind, von denen der eine die einzelne tat,
die tötung des Polemarchos, deren Eratosthenes geständig ist, der andere
sein politisches verhalten angeht, so ist damit genügend gesichert, dass
es sich um beides handeln muss. wenn wir da hören to de teleutaion
eis ten arkhen katastas (48), so lässt die rede im ganzen zwar keinen
zweifel, dass es sich um den platz unter den Dreissig handelt: aber der
bestimmte artikel weist genugsam darauf hin, dass es sich eben um dieses
amt auch vor gericht jetzt handelt. nimmt man dazu das ekousin apo-
logesomenoi 22 und ekei apologesomenos 84, so ist jeder zweifel aus-
geschlossen, dass sich Eratosthenes dem gerichte freiwillig gestellt hat,
mit andern worten, dass er von der clausel der versöhnungsurkunde
gebrauch gemacht hat, die den Dreissig amnestie verhiess, wenn sie sich
der rechenschaftsablage unterzogen. so urteilten denn auch die vertei-
diger desselben, man sollte ihn freilassen, weil er am wenigsten übles von
den Dreissig getan hätte (89), was Lysias von seinem standpunkte nennt
dia to umeteron plethos adeos tous triakonta sozein (87). es ist
also in der tat ein rechenschaftsprocess eines der Dreissig. in ihm steht
der isotele Lysias auf und führt die klage, wie jeder es konnte.4) es

3) Es ist sehr zu beachten, dass Lysias bei den richtern voraussetzen darf, sie
wüssten mit seiner familie, seinem hause im Peiraieus und dergleichen schon be-
scheid. er war schon ein bekannter sophist, das haus des Kephalos sehr ansehnlich,
die familie im verkehre mit der guten gesellschaft, ganz wie es Platon schildert.
4) Die juristische selbständigkeit des metöken tritt hier allerdings deshalb so
grell hervor, weil er sich immer als bürger benimmt, und er rechnete wol sicher
auf den erwerb des bürgerrechtes. aber dass der metöke vor gericht den bürgern

Lysias wider Eratosthenes.
scheinen zur stelle zu sein. daſs die anklage sich gegen die Dreiſsig richtet,
ist allerorten klar. “bürger und fremde sind zusammengekommen, um
zu erfahren τίνα γνώμην πεϱὶ τούτων ἕξετε 35, und in dem epiloge
dieses teiles (37—40) οὐκ οἶδ̕ ὅ τι δεῖ πολλὰ κατηγοϱεῖν τοιούτων
ἀνδϱῶν. und schlieſslich wird es ganz ausdrücklich ausgesprochen, jetzt
wäre die gelegenheit παϱὰ Ἐϱατοσϑένους καὶ τῶν τουτουὶ συναϱχόν-
των δίκην λαβεῖν (79), und κατηγόϱηται Ἐϱατοσϑένους καὶ τῶν τούτου
φίλων (81). also die bezeichnung κατὰ τῶν τϱιάκοντα ist richtig. die
andere κατ̕ Ἐϱατοσϑένους ist aber auch richtig. denn die διήγησις
(4—34)3), in der ein lebendiges directes verhör mit dem angeklagten
steht (25), der auch wiederholt angeredet wird, geht des einen mannes
schuld, eine ganz bestimmte tat, an. und der beweis, der allein durch
zeugenaussagen geführt wird (41—61), geht lediglich den Eratosthenes
und sein verhalten an, die vita ante acta und die unter den Dreiſsig.
aber wenn dies zwei teile sind, von denen der eine die einzelne tat,
die tötung des Polemarchos, deren Eratosthenes geständig ist, der andere
sein politisches verhalten angeht, so ist damit genügend gesichert, daſs
es sich um beides handeln muſs. wenn wir da hören τὸ δὲ τελευταῖον
εἰς τὴν ἀϱχὴν καταστάς (48), so läſst die rede im ganzen zwar keinen
zweifel, daſs es sich um den platz unter den Dreiſsig handelt: aber der
bestimmte artikel weist genugsam darauf hin, daſs es sich eben um dieses
amt auch vor gericht jetzt handelt. nimmt man dazu das ἥκουσιν ἀπο-
λογησόμενοι 22 und ἥκει ἀπολογησόμενος 84, so ist jeder zweifel aus-
geschlossen, daſs sich Eratosthenes dem gerichte freiwillig gestellt hat,
mit andern worten, daſs er von der clausel der versöhnungsurkunde
gebrauch gemacht hat, die den Dreiſsig amnestie verhieſs, wenn sie sich
der rechenschaftsablage unterzogen. so urteilten denn auch die vertei-
diger desselben, man sollte ihn freilassen, weil er am wenigsten übles von
den Dreiſsig getan hätte (89), was Lysias von seinem standpunkte nennt
διὰ τὸ ὑμέτεϱον πλῆϑος ἀδεῶς τοὺς τϱιάκοντα σῴζειν (87). es ist
also in der tat ein rechenschaftsproceſs eines der Dreiſsig. in ihm steht
der isotele Lysias auf und führt die klage, wie jeder es konnte.4) es

3) Es ist sehr zu beachten, daſs Lysias bei den richtern voraussetzen darf, sie
wüſsten mit seiner familie, seinem hause im Peiraieus und dergleichen schon be-
scheid. er war schon ein bekannter sophist, das haus des Kephalos sehr ansehnlich,
die familie im verkehre mit der guten gesellschaft, ganz wie es Platon schildert.
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[219/0229] Lysias wider Eratosthenes. scheinen zur stelle zu sein. daſs die anklage sich gegen die Dreiſsig richtet, ist allerorten klar. “bürger und fremde sind zusammengekommen, um zu erfahren τίνα γνώμην πεϱὶ τούτων ἕξετε 35, und in dem epiloge dieses teiles (37—40) οὐκ οἶδ̕ ὅ τι δεῖ πολλὰ κατηγοϱεῖν τοιούτων ἀνδϱῶν. und schlieſslich wird es ganz ausdrücklich ausgesprochen, jetzt wäre die gelegenheit παϱὰ Ἐϱατοσϑένους καὶ τῶν τουτουὶ συναϱχόν- των δίκην λαβεῖν (79), und κατηγόϱηται Ἐϱατοσϑένους καὶ τῶν τούτου φίλων (81). also die bezeichnung κατὰ τῶν τϱιάκοντα ist richtig. die andere κατ̕ Ἐϱατοσϑένους ist aber auch richtig. denn die διήγησις (4—34) 3), in der ein lebendiges directes verhör mit dem angeklagten steht (25), der auch wiederholt angeredet wird, geht des einen mannes schuld, eine ganz bestimmte tat, an. und der beweis, der allein durch zeugenaussagen geführt wird (41—61), geht lediglich den Eratosthenes und sein verhalten an, die vita ante acta und die unter den Dreiſsig. aber wenn dies zwei teile sind, von denen der eine die einzelne tat, die tötung des Polemarchos, deren Eratosthenes geständig ist, der andere sein politisches verhalten angeht, so ist damit genügend gesichert, daſs es sich um beides handeln muſs. wenn wir da hören τὸ δὲ τελευταῖον εἰς τὴν ἀϱχὴν καταστάς (48), so läſst die rede im ganzen zwar keinen zweifel, daſs es sich um den platz unter den Dreiſsig handelt: aber der bestimmte artikel weist genugsam darauf hin, daſs es sich eben um dieses amt auch vor gericht jetzt handelt. nimmt man dazu das ἥκουσιν ἀπο- λογησόμενοι 22 und ἥκει ἀπολογησόμενος 84, so ist jeder zweifel aus- geschlossen, daſs sich Eratosthenes dem gerichte freiwillig gestellt hat, mit andern worten, daſs er von der clausel der versöhnungsurkunde gebrauch gemacht hat, die den Dreiſsig amnestie verhieſs, wenn sie sich der rechenschaftsablage unterzogen. so urteilten denn auch die vertei- diger desselben, man sollte ihn freilassen, weil er am wenigsten übles von den Dreiſsig getan hätte (89), was Lysias von seinem standpunkte nennt διὰ τὸ ὑμέτεϱον πλῆϑος ἀδεῶς τοὺς τϱιάκοντα σῴζειν (87). es ist also in der tat ein rechenschaftsproceſs eines der Dreiſsig. in ihm steht der isotele Lysias auf und führt die klage, wie jeder es konnte. 4) es 3) Es ist sehr zu beachten, daſs Lysias bei den richtern voraussetzen darf, sie wüſsten mit seiner familie, seinem hause im Peiraieus und dergleichen schon be- scheid. er war schon ein bekannter sophist, das haus des Kephalos sehr ansehnlich, die familie im verkehre mit der guten gesellschaft, ganz wie es Platon schildert. 4) Die juristische selbständigkeit des metöken tritt hier allerdings deshalb so grell hervor, weil er sich immer als bürger benimmt, und er rechnete wol sicher auf den erwerb des bürgerrechtes. aber daſs der metöke vor gericht den bürgern

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/229>, abgerufen am 19.04.2024.