Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

Bild:
<< vorherige Seite

I. 7. Die verfassung.
der für die actenstücke verantwortlich ist und von dem protokollführer
in den sitzungen des rates und volkes nicht getrennt werden kann, o
kata prutaneian ist, der den namen beibehalten hat, weil er bis in die
sechziger jahre prytanienweise wechselte, wovon Aristoteles nichts mehr
sagt. das wichtigste aber und ganz neue ist, dass es nicht der rat,
sondern das volk ist, welches diese beamten jetzt erlost, früher wählte,
wir wissen nicht bis wann.85) Aristoteles sagt nicht das mindeste davon,
dass sie ratsherren waren, woran doch nicht zu zweifeln ist. jedenfalls
aber gilt für dieses amt im gegensatze zu dem der ratsherrn, dass die
iteration untersagt ist.86)

Nun kommen die opfermänner, zwei gleichnamige collegien, von
denen das zweite den zusatz kat eniauton trägt, der es doch von dem
ersten ebenfalls jährigen nicht unterscheiden kann. er ist ihm vielmehr
schon im fünften jahrhundert gegeben, im gegensatze zu den zahlreichen
gleichnamigen collegien, die sei es aus dem rate, sei es aus den richtern
für einzelne feste gelegentlich ausgelost wurden.87) die jährigen opfer-

der später durch den epi tous nomous ersetzt ist, aber dann ist inzwischen eine
änderung getroffen.
85) Aischines 3, 25 will zeigen, wie gross die bedeutung der epi to theorikon
338 war, die jetzt, seit dem gesetze des Hegemon (das vermutlich den tamias
stratiotikon geschaffen hat) geringer ist. dabei holt er in seiner praetentiösen
manier weit aus und sagt 'für die amtspflicht, die die epi to theorikon gehabt haben,
in jeder prytanie die bilanz der finanzen dem volke vorzulegen, hat es in früherer
zeit (proteron und proton sind alte varianten, denn handschriften, die das falsche
proton haben, haben im scholion das richtige) einen antigrapheus gegeben, den das
volk wählte' (in der wahl liegt schon eine schätzung des amtes). das geht also die
zeit vor Eubulos an. ich will nichts gegen die meinung sagen, dass damals wirk-
lich das volk einen ratsherrn mit dieser aufgabe betraut hat, weil sich so Demosth.
22, 38 gut verstehn lässt. nur ist festzuhalten, dass der titel auch damals
nicht terminologisch fest geworden war, da Demosthenes in derselben rede (70)
antigrapheus von dem controllirenden staatssclaven braucht und überhaupt anti-
graphesthai die controlle immer in sich schliesst.
86) Im jahre 403 ist es sehr deutlich, dass die "ansehnlichsten und zuver-
lässigsten" zu dem schreiberposten gewählt werden, Agyrrhios für die Pandionis,
Kephisophon von Paiania für die Erechtheis: auch dieser ist activer staatsmann,
denn er hat, ehe er schreiber wird, einen antrag gestellt, woraus dann folgt, dass
er im rate sass (Delt. 89, 26). wer mit den personen gut bescheid weiss, wird
ohne zweifel viel interessantes ermitteln können.
87) Dies hat Schöll (Münch. Sitz. Ber. 87) richtig erkannt, während seine
übrigen aufstellungen durch Aristoteles stark berichtigt werden. das verhältnis der
ieropoioi kat eniauton zu den grossen und kleinen Panathenaeen hatte Böckh
richtig beurteilt. in der ergänzung der Hephaistieninschrift (CIA IV p. 64), die mir
Kirchhoff zum teil mit minderem glück als Schöll behandelt zu haben scheint, sind

I. 7. Die verfassung.
der für die actenstücke verantwortlich ist und von dem protokollführer
in den sitzungen des rates und volkes nicht getrennt werden kann, ὁ
κατὰ πϱυτανείαν ist, der den namen beibehalten hat, weil er bis in die
sechziger jahre prytanienweise wechselte, wovon Aristoteles nichts mehr
sagt. das wichtigste aber und ganz neue ist, daſs es nicht der rat,
sondern das volk ist, welches diese beamten jetzt erlost, früher wählte,
wir wissen nicht bis wann.85) Aristoteles sagt nicht das mindeste davon,
daſs sie ratsherren waren, woran doch nicht zu zweifeln ist. jedenfalls
aber gilt für dieses amt im gegensatze zu dem der ratsherrn, daſs die
iteration untersagt ist.86)

Nun kommen die opfermänner, zwei gleichnamige collegien, von
denen das zweite den zusatz κατ̕ ἐνιαυτόν trägt, der es doch von dem
ersten ebenfalls jährigen nicht unterscheiden kann. er ist ihm vielmehr
schon im fünften jahrhundert gegeben, im gegensatze zu den zahlreichen
gleichnamigen collegien, die sei es aus dem rate, sei es aus den richtern
für einzelne feste gelegentlich ausgelost wurden.87) die jährigen opfer-

der später durch den ἐπὶ τοὺς νόμους ersetzt ist, aber dann ist inzwischen eine
änderung getroffen.
85) Aischines 3, 25 will zeigen, wie groſs die bedeutung der ἐπὶ τὸ ϑεωϱικόν
338 war, die jetzt, seit dem gesetze des Hegemon (das vermutlich den ταμίας
στϱατιωτικῶν geschaffen hat) geringer ist. dabei holt er in seiner praetentiösen
manier weit aus und sagt ‘für die amtspflicht, die die ἐπὶ τὸ ϑεωϱικόν gehabt haben,
in jeder prytanie die bilanz der finanzen dem volke vorzulegen, hat es in früherer
zeit (πϱότεϱον und πϱῶτον sind alte varianten, denn handschriften, die das falsche
πϱῶτον haben, haben im scholion das richtige) einen ἀντιγϱαφεύς gegeben, den das
volk wählte’ (in der wahl liegt schon eine schätzung des amtes). das geht also die
zeit vor Eubulos an. ich will nichts gegen die meinung sagen, daſs damals wirk-
lich das volk einen ratsherrn mit dieser aufgabe betraut hat, weil sich so Demosth.
22, 38 gut verstehn läſst. nur ist festzuhalten, daſs der titel auch damals
nicht terminologisch fest geworden war, da Demosthenes in derselben rede (70)
ἀντιγϱαφεύς von dem controllirenden staatssclaven braucht und überhaupt ἀντι-
γϱάφεσϑαι die controlle immer in sich schlieſst.
86) Im jahre 403 ist es sehr deutlich, daſs die “ansehnlichsten und zuver-
lässigsten” zu dem schreiberposten gewählt werden, Agyrrhios für die Pandionis,
Kephisophon von Paiania für die Erechtheis: auch dieser ist activer staatsmann,
denn er hat, ehe er schreiber wird, einen antrag gestellt, woraus dann folgt, daſs
er im rate saſs (Δελτ. 89, 26). wer mit den personen gut bescheid weiſs, wird
ohne zweifel viel interessantes ermitteln können.
87) Dies hat Schöll (Münch. Sitz. Ber. 87) richtig erkannt, während seine
übrigen aufstellungen durch Aristoteles stark berichtigt werden. das verhältnis der
ἱεϱοποιοὶ κατ̕ ἐνιαυτόν zu den groſsen und kleinen Panathenaeen hatte Böckh
richtig beurteilt. in der ergänzung der Hephaistieninschrift (CIA IV p. 64), die mir
Kirchhoff zum teil mit minderem glück als Schöll behandelt zu haben scheint, sind
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0242" n="228"/><fw place="top" type="header">I. 7. Die verfassung.</fw><lb/>
der für die actenstücke verantwortlich ist und von dem protokollführer<lb/>
in den sitzungen des rates und volkes nicht getrennt werden kann, &#x1F41;<lb/>
&#x03BA;&#x03B1;&#x03C4;&#x1F70; &#x03C0;&#x03F1;&#x03C5;&#x03C4;&#x03B1;&#x03BD;&#x03B5;&#x03AF;&#x03B1;&#x03BD; ist, der den namen beibehalten hat, weil er bis in die<lb/>
sechziger jahre prytanienweise wechselte, wovon Aristoteles nichts mehr<lb/>
sagt. das wichtigste aber und ganz neue ist, da&#x017F;s es nicht der rat,<lb/>
sondern das volk ist, welches diese beamten jetzt erlost, früher wählte,<lb/>
wir wissen nicht bis wann.<note place="foot" n="85)">Aischines 3, 25 will zeigen, wie gro&#x017F;s die bedeutung der &#x1F10;&#x03C0;&#x1F76; &#x03C4;&#x1F78; &#x03D1;&#x03B5;&#x03C9;&#x03F1;&#x03B9;&#x03BA;&#x03CC;&#x03BD;<lb/>
338 war, die jetzt, seit dem gesetze des Hegemon (das vermutlich den &#x03C4;&#x03B1;&#x03BC;&#x03AF;&#x03B1;&#x03C2;<lb/>
&#x03C3;&#x03C4;&#x03F1;&#x03B1;&#x03C4;&#x03B9;&#x03C9;&#x03C4;&#x03B9;&#x03BA;&#x1FF6;&#x03BD; geschaffen hat) geringer ist. dabei holt er in seiner praetentiösen<lb/>
manier weit aus und sagt &#x2018;für die amtspflicht, die die &#x1F10;&#x03C0;&#x1F76; &#x03C4;&#x1F78; &#x03D1;&#x03B5;&#x03C9;&#x03F1;&#x03B9;&#x03BA;&#x03CC;&#x03BD; gehabt haben,<lb/>
in jeder prytanie die bilanz der finanzen dem volke vorzulegen, hat es in früherer<lb/>
zeit (&#x03C0;&#x03F1;&#x03CC;&#x03C4;&#x03B5;&#x03F1;&#x03BF;&#x03BD; und &#x03C0;&#x03F1;&#x1FF6;&#x03C4;&#x03BF;&#x03BD; sind alte varianten, denn handschriften, die das falsche<lb/>
&#x03C0;&#x03F1;&#x1FF6;&#x03C4;&#x03BF;&#x03BD; haben, haben im scholion das richtige) einen &#x1F00;&#x03BD;&#x03C4;&#x03B9;&#x03B3;&#x03F1;&#x03B1;&#x03C6;&#x03B5;&#x03CD;&#x03C2; gegeben, den das<lb/>
volk wählte&#x2019; (in der wahl liegt schon eine schätzung des amtes). das geht also die<lb/>
zeit vor Eubulos an. ich will nichts gegen die meinung sagen, da&#x017F;s damals wirk-<lb/>
lich das volk einen ratsherrn mit dieser aufgabe betraut hat, weil sich so Demosth.<lb/>
22, 38 gut verstehn lä&#x017F;st. nur ist festzuhalten, da&#x017F;s der titel auch damals<lb/>
nicht terminologisch fest geworden war, da Demosthenes in derselben rede (70)<lb/>
&#x1F00;&#x03BD;&#x03C4;&#x03B9;&#x03B3;&#x03F1;&#x03B1;&#x03C6;&#x03B5;&#x03CD;&#x03C2; von dem controllirenden staatssclaven braucht und überhaupt &#x1F00;&#x03BD;&#x03C4;&#x03B9;-<lb/>
&#x03B3;&#x03F1;&#x03AC;&#x03C6;&#x03B5;&#x03C3;&#x03D1;&#x03B1;&#x03B9; die controlle immer in sich schlie&#x017F;st.</note> Aristoteles sagt nicht das mindeste davon,<lb/>
da&#x017F;s sie ratsherren waren, woran doch nicht zu zweifeln ist. jedenfalls<lb/>
aber gilt für dieses amt im gegensatze zu dem der ratsherrn, da&#x017F;s die<lb/>
iteration untersagt ist.<note place="foot" n="86)">Im jahre 403 ist es sehr deutlich, da&#x017F;s die &#x201C;ansehnlichsten und zuver-<lb/>
lässigsten&#x201D; zu dem schreiberposten gewählt werden, Agyrrhios für die Pandionis,<lb/>
Kephisophon von Paiania für die Erechtheis: auch dieser ist activer staatsmann,<lb/>
denn er hat, ehe er schreiber wird, einen antrag gestellt, woraus dann folgt, da&#x017F;s<lb/>
er im rate sa&#x017F;s (&#x0394;&#x03B5;&#x03BB;&#x03C4;. 89, 26). wer mit den personen gut bescheid wei&#x017F;s, wird<lb/>
ohne zweifel viel interessantes ermitteln können.</note></p><lb/>
          <p>Nun kommen die opfermänner, zwei gleichnamige collegien, von<lb/>
denen das zweite den zusatz &#x03BA;&#x03B1;&#x03C4;&#x0315; &#x1F10;&#x03BD;&#x03B9;&#x03B1;&#x03C5;&#x03C4;&#x03CC;&#x03BD; trägt, der es doch von dem<lb/>
ersten ebenfalls jährigen nicht unterscheiden kann. er ist ihm vielmehr<lb/>
schon im fünften jahrhundert gegeben, im gegensatze zu den zahlreichen<lb/>
gleichnamigen collegien, die sei es aus dem rate, sei es aus den richtern<lb/>
für einzelne feste gelegentlich ausgelost wurden.<note xml:id="note-0242a" next="#note-0243" place="foot" n="87)">Dies hat Schöll (Münch. Sitz. Ber. 87) richtig erkannt, während seine<lb/>
übrigen aufstellungen durch Aristoteles stark berichtigt werden. das verhältnis der<lb/>
&#x1F31;&#x03B5;&#x03F1;&#x03BF;&#x03C0;&#x03BF;&#x03B9;&#x03BF;&#x1F76; &#x03BA;&#x03B1;&#x03C4;&#x0315; &#x1F10;&#x03BD;&#x03B9;&#x03B1;&#x03C5;&#x03C4;&#x03CC;&#x03BD; zu den gro&#x017F;sen und kleinen Panathenaeen hatte Böckh<lb/>
richtig beurteilt. in der ergänzung der Hephaistieninschrift (CIA IV p. 64), die mir<lb/>
Kirchhoff zum teil mit minderem glück als Schöll behandelt zu haben scheint, sind</note> die jährigen opfer-<lb/><note xml:id="note-0242" prev="#note-0241" place="foot" n="84)">der später durch den &#x1F10;&#x03C0;&#x1F76; &#x03C4;&#x03BF;&#x1F7A;&#x03C2; &#x03BD;&#x03CC;&#x03BC;&#x03BF;&#x03C5;&#x03C2; ersetzt ist, aber dann ist inzwischen eine<lb/>
änderung getroffen.</note><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[228/0242] I. 7. Die verfassung. der für die actenstücke verantwortlich ist und von dem protokollführer in den sitzungen des rates und volkes nicht getrennt werden kann, ὁ κατὰ πϱυτανείαν ist, der den namen beibehalten hat, weil er bis in die sechziger jahre prytanienweise wechselte, wovon Aristoteles nichts mehr sagt. das wichtigste aber und ganz neue ist, daſs es nicht der rat, sondern das volk ist, welches diese beamten jetzt erlost, früher wählte, wir wissen nicht bis wann. 85) Aristoteles sagt nicht das mindeste davon, daſs sie ratsherren waren, woran doch nicht zu zweifeln ist. jedenfalls aber gilt für dieses amt im gegensatze zu dem der ratsherrn, daſs die iteration untersagt ist. 86) Nun kommen die opfermänner, zwei gleichnamige collegien, von denen das zweite den zusatz κατ̕ ἐνιαυτόν trägt, der es doch von dem ersten ebenfalls jährigen nicht unterscheiden kann. er ist ihm vielmehr schon im fünften jahrhundert gegeben, im gegensatze zu den zahlreichen gleichnamigen collegien, die sei es aus dem rate, sei es aus den richtern für einzelne feste gelegentlich ausgelost wurden. 87) die jährigen opfer- 84) 85) Aischines 3, 25 will zeigen, wie groſs die bedeutung der ἐπὶ τὸ ϑεωϱικόν 338 war, die jetzt, seit dem gesetze des Hegemon (das vermutlich den ταμίας στϱατιωτικῶν geschaffen hat) geringer ist. dabei holt er in seiner praetentiösen manier weit aus und sagt ‘für die amtspflicht, die die ἐπὶ τὸ ϑεωϱικόν gehabt haben, in jeder prytanie die bilanz der finanzen dem volke vorzulegen, hat es in früherer zeit (πϱότεϱον und πϱῶτον sind alte varianten, denn handschriften, die das falsche πϱῶτον haben, haben im scholion das richtige) einen ἀντιγϱαφεύς gegeben, den das volk wählte’ (in der wahl liegt schon eine schätzung des amtes). das geht also die zeit vor Eubulos an. ich will nichts gegen die meinung sagen, daſs damals wirk- lich das volk einen ratsherrn mit dieser aufgabe betraut hat, weil sich so Demosth. 22, 38 gut verstehn läſst. nur ist festzuhalten, daſs der titel auch damals nicht terminologisch fest geworden war, da Demosthenes in derselben rede (70) ἀντιγϱαφεύς von dem controllirenden staatssclaven braucht und überhaupt ἀντι- γϱάφεσϑαι die controlle immer in sich schlieſst. 86) Im jahre 403 ist es sehr deutlich, daſs die “ansehnlichsten und zuver- lässigsten” zu dem schreiberposten gewählt werden, Agyrrhios für die Pandionis, Kephisophon von Paiania für die Erechtheis: auch dieser ist activer staatsmann, denn er hat, ehe er schreiber wird, einen antrag gestellt, woraus dann folgt, daſs er im rate saſs (Δελτ. 89, 26). wer mit den personen gut bescheid weiſs, wird ohne zweifel viel interessantes ermitteln können. 87) Dies hat Schöll (Münch. Sitz. Ber. 87) richtig erkannt, während seine übrigen aufstellungen durch Aristoteles stark berichtigt werden. das verhältnis der ἱεϱοποιοὶ κατ̕ ἐνιαυτόν zu den groſsen und kleinen Panathenaeen hatte Böckh richtig beurteilt. in der ergänzung der Hephaistieninschrift (CIA IV p. 64), die mir Kirchhoff zum teil mit minderem glück als Schöll behandelt zu haben scheint, sind 84) der später durch den ἐπὶ τοὺς νόμους ersetzt ist, aber dann ist inzwischen eine änderung getroffen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/242
Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/242>, abgerufen am 24.04.2024.