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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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Der rat.
finanzverwaltung einleitete (47 anf.), denn er braucht dieselben worte.
anstössig ist nur, dass sie hier stehn, unmittelbar vor dem formellen
abschlusse des abschnittes und ohne dass unmittelbar vorher von einem
zusammenwirken des rates mit andern beamten die rede gewesen wäre.
was will also Aristoteles mit diesem satze hier? denken wir uns, dass
ihm eine ausführliche darstellung der pflichten des rates vorlag, so
musste darin unweigerlich erörtert sein, wie der rat als oberste polizei-
behörde mit den andern organen der executivpolizei, als oberste ver-
waltungsbehörde mit allen beamten, die geld des volkes ausgaben oder
im auftrage des volkes handlungen vollzogen (z. b. odopoioi ieropoioi),
endlich als der unvermeidliche vermittler aller anträge an das volk
schlechthin mit allen beamten cooperirte. es versteht sich, dass das meiste
sich in ein detail verlief, das für Aristoteles keine bedeutung hatte und
am ende in der allgemeinen stellung des rates begründet erscheinen
konnte. der satz, mit dem Aristoteles darüber hinweggeht, ist nur der
ausdruck für das was er damit tut "ich unterdrücke hier noch eine
menge unwesentliches". es ist ein stilisirtes 'u. s. w.' das lehrt uns
für die sachen nichts, aber es lehrt von neuem sehr eindringlich, dass
Aristoteles einen auszug liefert.

Dass diese voraussetzung, unter der seine ganze darstellung erst
verständlich wird, wirklich zutrifft, bestätigt sich dadurch, dass die
zunächst behandelten behörden eben solche sind, die, obwol Aristoteles
nichts davon sagt, notwendigerweise mit dem rate in naher berührung
standen.54) denn es folgt zunächst eine baubehörde, 10 männer für
die unterhaltung der heiligen gebäude.55) schon weil diese eine feste

54) Von den sitophulakes zeigt es die rede des Lysias 22. der ratsherr, der sie
hält, sagt von einem collegium derselben sogar, sie wären epi tes proteras boules
im amt gewesen (9).
55) Dass der staat die kirchliche baulast übernommen hat, ist eine notwendige
consequenz davon, dass er das kirchengut in seiner verwaltung hat und über seine
erträge verfügt. so lange die götter eigenes vermögen hatten, konnten sie auch
für ihre gebäude selber sorgen. natürlich gilt beides für die alloi theoi, d. h.
weder für die besonders bevorzugten, z. b. Athena und das Eleusinische par, noch
für die nicht demoteleis. der schluss, dass die ieron episkeuastai nicht älter sein
könnten als der schatz der andern götter, liegt nahe, würde aber nur zwingend
sein, wenn sie immer nur das ihnen unterstellte geld verbraucht hätten, wie es
Aristoteles angibt. aber in dem nomos basileos, den Krates bei Athen. VI 235
anführt, ist der könig für die regelmässige restauration des Bukoleions gehalten das
geld anzuweisen entsprechend den contracten, die von den ieron episkeuastai ge-
schlossen waren: das ergibt verhältnisse, die nicht die centralisirte vermögensver-
waltung, sondern nur die staatsaufsicht über das kirchengut voraussetzen. übrigens

Der rat.
finanzverwaltung einleitete (47 anf.), denn er braucht dieselben worte.
anstöſsig ist nur, daſs sie hier stehn, unmittelbar vor dem formellen
abschlusse des abschnittes und ohne daſs unmittelbar vorher von einem
zusammenwirken des rates mit andern beamten die rede gewesen wäre.
was will also Aristoteles mit diesem satze hier? denken wir uns, daſs
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muſste darin unweigerlich erörtert sein, wie der rat als oberste polizei-
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im auftrage des volkes handlungen vollzogen (z. b. ὁδοποιοί ἱεϱοποιοί),
endlich als der unvermeidliche vermittler aller anträge an das volk
schlechthin mit allen beamten cooperirte. es versteht sich, daſs das meiste
sich in ein detail verlief, das für Aristoteles keine bedeutung hatte und
am ende in der allgemeinen stellung des rates begründet erscheinen
konnte. der satz, mit dem Aristoteles darüber hinweggeht, ist nur der
ausdruck für das was er damit tut “ich unterdrücke hier noch eine
menge unwesentliches”. es ist ein stilisirtes ‘u. s. w.’ das lehrt uns
für die sachen nichts, aber es lehrt von neuem sehr eindringlich, daſs
Aristoteles einen auszug liefert.

Daſs diese voraussetzung, unter der seine ganze darstellung erst
verständlich wird, wirklich zutrifft, bestätigt sich dadurch, daſs die
zunächst behandelten behörden eben solche sind, die, obwol Aristoteles
nichts davon sagt, notwendigerweise mit dem rate in naher berührung
standen.54) denn es folgt zunächst eine baubehörde, 10 männer für
die unterhaltung der heiligen gebäude.55) schon weil diese eine feste

54) Von den σιτοφύλακες zeigt es die rede des Lysias 22. der ratsherr, der sie
hält, sagt von einem collegium derselben sogar, sie wären ἐπὶ τῆς πϱοτέϱας βουλῆς
im amt gewesen (9).
55) Daſs der staat die kirchliche baulast übernommen hat, ist eine notwendige
consequenz davon, daſs er das kirchengut in seiner verwaltung hat und über seine
erträge verfügt. so lange die götter eigenes vermögen hatten, konnten sie auch
für ihre gebäude selber sorgen. natürlich gilt beides für die ἄλλοι ϑεοί, d. h.
weder für die besonders bevorzugten, z. b. Athena und das Eleusinische par, noch
für die nicht δημοτελεῖς. der schluſs, daſs die ἱεϱῶν ἐπισκευασταί nicht älter sein
könnten als der schatz der andern götter, liegt nahe, würde aber nur zwingend
sein, wenn sie immer nur das ihnen unterstellte geld verbraucht hätten, wie es
Aristoteles angibt. aber in dem νόμος βασιλέως, den Krates bei Athen. VI 235
anführt, ist der könig für die regelmäſsige restauration des Bukoleions gehalten das
geld anzuweisen entsprechend den contracten, die von den ἱεϱῶν ἐπισκευασταί ge-
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waltung, sondern nur die staatsaufsicht über das kirchengut voraussetzen. übrigens
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[215/0229] Der rat. finanzverwaltung einleitete (47 anf.), denn er braucht dieselben worte. anstöſsig ist nur, daſs sie hier stehn, unmittelbar vor dem formellen abschlusse des abschnittes und ohne daſs unmittelbar vorher von einem zusammenwirken des rates mit andern beamten die rede gewesen wäre. was will also Aristoteles mit diesem satze hier? denken wir uns, daſs ihm eine ausführliche darstellung der pflichten des rates vorlag, so muſste darin unweigerlich erörtert sein, wie der rat als oberste polizei- behörde mit den andern organen der executivpolizei, als oberste ver- waltungsbehörde mit allen beamten, die geld des volkes ausgaben oder im auftrage des volkes handlungen vollzogen (z. b. ὁδοποιοί ἱεϱοποιοί), endlich als der unvermeidliche vermittler aller anträge an das volk schlechthin mit allen beamten cooperirte. es versteht sich, daſs das meiste sich in ein detail verlief, das für Aristoteles keine bedeutung hatte und am ende in der allgemeinen stellung des rates begründet erscheinen konnte. der satz, mit dem Aristoteles darüber hinweggeht, ist nur der ausdruck für das was er damit tut “ich unterdrücke hier noch eine menge unwesentliches”. es ist ein stilisirtes ‘u. s. w.’ das lehrt uns für die sachen nichts, aber es lehrt von neuem sehr eindringlich, daſs Aristoteles einen auszug liefert. Daſs diese voraussetzung, unter der seine ganze darstellung erst verständlich wird, wirklich zutrifft, bestätigt sich dadurch, daſs die zunächst behandelten behörden eben solche sind, die, obwol Aristoteles nichts davon sagt, notwendigerweise mit dem rate in naher berührung standen. 54) denn es folgt zunächst eine baubehörde, 10 männer für die unterhaltung der heiligen gebäude. 55) schon weil diese eine feste 54) Von den σιτοφύλακες zeigt es die rede des Lysias 22. der ratsherr, der sie hält, sagt von einem collegium derselben sogar, sie wären ἐπὶ τῆς πϱοτέϱας βουλῆς im amt gewesen (9). 55) Daſs der staat die kirchliche baulast übernommen hat, ist eine notwendige consequenz davon, daſs er das kirchengut in seiner verwaltung hat und über seine erträge verfügt. so lange die götter eigenes vermögen hatten, konnten sie auch für ihre gebäude selber sorgen. natürlich gilt beides für die ἄλλοι ϑεοί, d. h. weder für die besonders bevorzugten, z. b. Athena und das Eleusinische par, noch für die nicht δημοτελεῖς. der schluſs, daſs die ἱεϱῶν ἐπισκευασταί nicht älter sein könnten als der schatz der andern götter, liegt nahe, würde aber nur zwingend sein, wenn sie immer nur das ihnen unterstellte geld verbraucht hätten, wie es Aristoteles angibt. aber in dem νόμος βασιλέως, den Krates bei Athen. VI 235 anführt, ist der könig für die regelmäſsige restauration des Bukoleions gehalten das geld anzuweisen entsprechend den contracten, die von den ἱεϱῶν ἐπισκευασταί ge- schlossen waren: das ergibt verhältnisse, die nicht die centralisirte vermögensver- waltung, sondern nur die staatsaufsicht über das kirchengut voraussetzen. übrigens

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/229>, abgerufen am 23.04.2024.