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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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Der rat.
hang ersichtlich wäre, die sorge des rates für den bau von schiffen und
schiffshäusern43), und die abnahme der öffentlichen bauten überhaupt (48).
es sind das von alters seine pflichten, aber sie sind genau für die gegenwart
revidirt.44)

oun akuros estin e boule 45, 4, wovon sich das ihr verbliebene recht des probouleuma
wirkungsvoll abhebt, das jedoch ebenso ein allgemeines ist wie desai zemiosai
arkhas krinai.
43) Aus dieser stelle ist von C. Torr und Lipsius sofort die abfassungszeit des
buches richtig erschlossen. denn das volk befindet darüber, ob vierruderer oder drei-
ruderer erbaut werden sollen, entweder, oder: opoteras steht da, und zu behaupten,
die bestimmung des volkes hätte sich auf die zahl, nicht auf die gattung bezogen
und danach zu ändern ist bare willkür. wenn also die werftbeamten 325 bereits
7 penteren übernommen haben (CIA II 809 d 90 p. 241) und im vorjahre noch keine
penteren da waren, so sind sie 326 gebaut, der beschluss also erst 327 gefasst. für
den schriftsteller handelt es sich gar nicht um die tatsächlichen beschlüsse der
einzelnen jahre, sondern um die möglichkeit, dass das volk dies oder jenes modell
vorschreibt. oder haben sie sich etwa verschworen, in zukunft den bau von penteren
nie mehr zu beschliessen? mit der athenischen flotte ist es seit Antipatros zu ende:
wir haben aus der zeit von 324--21 noch die steine 810--812. darin kommt noch
eine pentere im dienst vor, 812 a 35, in der aufzählung des bestandes 811 b 141--48
fehlen sie allerdings, was ich nicht erklären kann, es sei denn, sie wären vorher
alle zu grunde gegangen und die später erwähnte wäre eine neuanschaffung, oder
aber sie wären gesondert geführt: vollständig sind die steine nicht. -- ich streiche
hier in der correctur eine scharfe erwiderung auf die versuche, den zwang dieser
chronologischen schlüsse zu eludiren. ich möchte nicht durch polemik ihnen eine
bedeutung verleihen, die sie sachlich nicht besitzen.
44) Es heisst 46, 1 "wenn sie die schiffe nicht ihren nachfolgern fertig übergeben,
so können sie die belohnung (kranz und belobigungsdecret) nicht erhalten. sie
erhalten sie nämlich von dem folgenden rate". ein aufmerksames ohr hört in
dem begründenden sätzchen eine scharfe betonung dieses rechtszustandes, und man
schliesst, dass Aristoteles eine irrige ansicht bekämpft oder eine berichtigung vor-
nimmt. so ist es. als Demosthenes die rede gegen Androtion schrieb (5--11),
lautete das gesetz, me exeinai te boule me poiesamene tas naus aitesai ten
doreian. darin liegt, dass noch unter ihrem eigenen vorsitze die sache vor das volk
kam, wie denn auch in jenem falle geschehen war. der redner schildert anschaulich das
ekelhafte schauspiel, wie der rat, als sich widerspruch erhebt, um die decoration
bettelt. er treibt aber ein sophistisches spiel, wenn er die bewilligung für ungesetz-
lich erklärt, weil sie aprobouleutos gewesen wäre. denn er kann nicht bestreiten,
dass es diesmal wie allemale gehalten war: einen antrag auf seine eigene bekränzung
konnte der rat nicht formuliren, sondern er erfüllte die form des gesetzes dadurch,
dass er den gegenstand auf die tagesordnung setzte, aber die materielle entscheidung
dem volke liess. dann stellte der epistat der proedren die frage, gemeiniglich kam
es zu keiner debatte, und man schritt zur diakheirotonia. diesmal war Meidias auf-
gestanden, und es hatte einen skandal gegeben. da war das richtige nicht eine klage
paranomon, sondern eine änderung des gesetzes. wie wir nun lernen, ist kurz
14*

Der rat.
hang ersichtlich wäre, die sorge des rates für den bau von schiffen und
schiffshäusern43), und die abnahme der öffentlichen bauten überhaupt (48).
es sind das von alters seine pflichten, aber sie sind genau für die gegenwart
revidirt.44)

οὖν ἄκυϱός ἐστιν ἡ βουλή 45, 4, wovon sich das ihr verbliebene recht des πϱοβούλευμα
wirkungsvoll abhebt, das jedoch ebenso ein allgemeines ist wie δῆσαι ζημιῶσαι
ἀϱχὰς κϱῖναι.
43) Aus dieser stelle ist von C. Torr und Lipsius sofort die abfassungszeit des
buches richtig erschlossen. denn das volk befindet darüber, ob vierruderer oder drei-
ruderer erbaut werden sollen, entweder, oder: ὁποτέϱας steht da, und zu behaupten,
die bestimmung des volkes hätte sich auf die zahl, nicht auf die gattung bezogen
und danach zu ändern ist bare willkür. wenn also die werftbeamten 325 bereits
7 penteren übernommen haben (CIA II 809 d 90 p. 241) und im vorjahre noch keine
penteren da waren, so sind sie 326 gebaut, der beschluſs also erst 327 gefaſst. für
den schriftsteller handelt es sich gar nicht um die tatsächlichen beschlüsse der
einzelnen jahre, sondern um die möglichkeit, daſs das volk dies oder jenes modell
vorschreibt. oder haben sie sich etwa verschworen, in zukunft den bau von penteren
nie mehr zu beschlieſsen? mit der athenischen flotte ist es seit Antipatros zu ende:
wir haben aus der zeit von 324—21 noch die steine 810—812. darin kommt noch
eine pentere im dienst vor, 812 a 35, in der aufzählung des bestandes 811 b 141—48
fehlen sie allerdings, was ich nicht erklären kann, es sei denn, sie wären vorher
alle zu grunde gegangen und die später erwähnte wäre eine neuanschaffung, oder
aber sie wären gesondert geführt: vollständig sind die steine nicht. — ich streiche
hier in der correctur eine scharfe erwiderung auf die versuche, den zwang dieser
chronologischen schlüsse zu eludiren. ich möchte nicht durch polemik ihnen eine
bedeutung verleihen, die sie sachlich nicht besitzen.
44) Es heiſst 46, 1 “wenn sie die schiffe nicht ihren nachfolgern fertig übergeben,
so können sie die belohnung (kranz und belobigungsdecret) nicht erhalten. sie
erhalten sie nämlich von dem folgenden rate”. ein aufmerksames ohr hört in
dem begründenden sätzchen eine scharfe betonung dieses rechtszustandes, und man
schlieſst, daſs Aristoteles eine irrige ansicht bekämpft oder eine berichtigung vor-
nimmt. so ist es. als Demosthenes die rede gegen Androtion schrieb (5—11),
lautete das gesetz, μὴ ἐξεῖναι τῇ βουλῇ μὴ ποιησαμένῃ τὰς ναῦς αἰτῆσαι τὴν
δωϱειάν. darin liegt, daſs noch unter ihrem eigenen vorsitze die sache vor das volk
kam, wie denn auch in jenem falle geschehen war. der redner schildert anschaulich das
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lich erklärt, weil sie ἀπϱοβούλευτος gewesen wäre. denn er kann nicht bestreiten,
daſs es diesmal wie allemale gehalten war: einen antrag auf seine eigene bekränzung
konnte der rat nicht formuliren, sondern er erfüllte die form des gesetzes dadurch,
daſs er den gegenstand auf die tagesordnung setzte, aber die materielle entscheidung
dem volke lieſs. dann stellte der epistat der proedren die frage, gemeiniglich kam
es zu keiner debatte, und man schritt zur διαχειϱοτονία. diesmal war Meidias auf-
gestanden, und es hatte einen skandal gegeben. da war das richtige nicht eine klage
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[211/0225] Der rat. hang ersichtlich wäre, die sorge des rates für den bau von schiffen und schiffshäusern 43), und die abnahme der öffentlichen bauten überhaupt (48). es sind das von alters seine pflichten, aber sie sind genau für die gegenwart revidirt. 44) 42) 43) Aus dieser stelle ist von C. Torr und Lipsius sofort die abfassungszeit des buches richtig erschlossen. denn das volk befindet darüber, ob vierruderer oder drei- ruderer erbaut werden sollen, entweder, oder: ὁποτέϱας steht da, und zu behaupten, die bestimmung des volkes hätte sich auf die zahl, nicht auf die gattung bezogen und danach zu ändern ist bare willkür. wenn also die werftbeamten 325 bereits 7 penteren übernommen haben (CIA II 809 d 90 p. 241) und im vorjahre noch keine penteren da waren, so sind sie 326 gebaut, der beschluſs also erst 327 gefaſst. für den schriftsteller handelt es sich gar nicht um die tatsächlichen beschlüsse der einzelnen jahre, sondern um die möglichkeit, daſs das volk dies oder jenes modell vorschreibt. oder haben sie sich etwa verschworen, in zukunft den bau von penteren nie mehr zu beschlieſsen? mit der athenischen flotte ist es seit Antipatros zu ende: wir haben aus der zeit von 324—21 noch die steine 810—812. darin kommt noch eine pentere im dienst vor, 812 a 35, in der aufzählung des bestandes 811 b 141—48 fehlen sie allerdings, was ich nicht erklären kann, es sei denn, sie wären vorher alle zu grunde gegangen und die später erwähnte wäre eine neuanschaffung, oder aber sie wären gesondert geführt: vollständig sind die steine nicht. — ich streiche hier in der correctur eine scharfe erwiderung auf die versuche, den zwang dieser chronologischen schlüsse zu eludiren. ich möchte nicht durch polemik ihnen eine bedeutung verleihen, die sie sachlich nicht besitzen. 44) Es heiſst 46, 1 “wenn sie die schiffe nicht ihren nachfolgern fertig übergeben, so können sie die belohnung (kranz und belobigungsdecret) nicht erhalten. sie erhalten sie nämlich von dem folgenden rate”. ein aufmerksames ohr hört in dem begründenden sätzchen eine scharfe betonung dieses rechtszustandes, und man schlieſst, daſs Aristoteles eine irrige ansicht bekämpft oder eine berichtigung vor- nimmt. so ist es. als Demosthenes die rede gegen Androtion schrieb (5—11), lautete das gesetz, μὴ ἐξεῖναι τῇ βουλῇ μὴ ποιησαμένῃ τὰς ναῦς αἰτῆσαι τὴν δωϱειάν. darin liegt, daſs noch unter ihrem eigenen vorsitze die sache vor das volk kam, wie denn auch in jenem falle geschehen war. der redner schildert anschaulich das ekelhafte schauspiel, wie der rat, als sich widerspruch erhebt, um die decoration bettelt. er treibt aber ein sophistisches spiel, wenn er die bewilligung für ungesetz- lich erklärt, weil sie ἀπϱοβούλευτος gewesen wäre. denn er kann nicht bestreiten, daſs es diesmal wie allemale gehalten war: einen antrag auf seine eigene bekränzung konnte der rat nicht formuliren, sondern er erfüllte die form des gesetzes dadurch, daſs er den gegenstand auf die tagesordnung setzte, aber die materielle entscheidung dem volke lieſs. dann stellte der epistat der proedren die frage, gemeiniglich kam es zu keiner debatte, und man schritt zur διαχειϱοτονία. diesmal war Meidias auf- gestanden, und es hatte einen skandal gegeben. da war das richtige nicht eine klage παϱανόμων, sondern eine änderung des gesetzes. wie wir nun lernen, ist kurz 42) οὖν ἄκυϱός ἐστιν ἡ βουλή 45, 4, wovon sich das ihr verbliebene recht des πϱοβούλευμα wirkungsvoll abhebt, das jedoch ebenso ein allgemeines ist wie δῆσαι ζημιῶσαι ἀϱχὰς κϱῖναι. 14*

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/225>, abgerufen am 19.04.2024.