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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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I. 4. Drakons verfassung.
sollte auch meinen, sie hätten mit der rechtspflege zu tun gehabt, weil
die gerichtskosten prutaneia heissen. aber im prytaneion sitzt der
archon, der, so viel wir wissen, nicht prutanis geheissen hat (was
immerhin sehr nahe liegt); wird gericht im prytaneion gehalten, so er-
scheint dort der könig, und neben ihm die phylenkönige, 4 an der zahl,
so viel wie die prytanen. das ist eine verwirrende mannigfaltigkeit, und
sie gewaltsam zu beseitigen, indem man etwa mit O. Müller phylen-
könige und prytanen gleich setzte, geht wahrhaftig nicht an. es liegt
vielleicht an der spärlichkeit der überlieferung, aber wenn man nur auf
sie blickt und den schwalm der anderen hypothesen fahren lässt, so
kann man doch wol jedem zeugnisse gerecht werden.

Am prytaneion ist später nur ein scheingericht, das der könig mit
den 4 phylenkönigen vornimmt. diese hatten damals noch eine casse
und besorgten opfer; das geben auch die grammatiker an, die ihre wahl
oder losung nach den vier phylen kennen und den ächten adel als er-
fordernis aufstellen. das mochte damals wesenlose form sein: patricisch
war das amt doch geblieben wie der rex sacrificulus.29) aber einstmals
hatten diese könige eine sehr viel bedeutendere judicatur ausgeübt.
Solons dreizehnter axon spricht die amnestie für alle aus, die wegen
blutschuld landflüchtig sind, verurteilt vom Areopag oder den epheten
oder ek prutaneiou katadikasthentes upo ton basileon. dasselbe
steht, oder stand doch, genau so in dem psephisma des Patrokleides
(Andok. 1, 78). und dass diese könige eben die vier phylenkönige sind,
folgt, von allem andern abgesehn, daraus, dass ihr eigentliches amtshaus
das basileion ist (Poll. 8, 111), das unweit des prytaneions lag. Drakon
selbst bezeugt, dass die phylenkönige auch über unvorsätzlichen mord
das urteil fällten, aber da waren sie an den wahrspruch von 51 adlichen
schöffen gebunden.30) also sind erst einmal die vier phylenkönige neben

29) CIA II 844. Hesych phulob. ek ton phulon airetoi, oi tas thusias epi-
telountes. besser aus gleicher quelle, am letzten ende natürlich der Atthis, Pollux
8, 111 phul. ex eupatridon ontes malista ton ieron epemelounto. über den wahl-
modus lehren diese zeugnisse nichts sicheres; die jährliche befristung des amtes
sogar ist nicht überliefert. aber man wird nach der analogie, z. b. des pais aph
estias muetheis (Bekk. An. 204) an erlosung ek prokriton denken. der adel ist
sicherlich ständisch gedacht, so dass die agroikon und demiourgoi, die gentes
minores
, ausgeschlossen sind. diese müssen auf den namen eupatridai verzichten,
nennen sich aber nicht nach ihrem stande, sondern etwa ithageneis, so in dem lexicon
peri genon, das im Hesych excerpirt ist.
30) CIA I 61 eam me k pronoias ktenei tis tina, pheugen; dikazen de tos

I. 4. Drakons verfassung.
sollte auch meinen, sie hätten mit der rechtspflege zu tun gehabt, weil
die gerichtskosten πϱυτανεῖα heiſsen. aber im prytaneion sitzt der
archon, der, so viel wir wissen, nicht πϱύτανις geheiſsen hat (was
immerhin sehr nahe liegt); wird gericht im prytaneion gehalten, so er-
scheint dort der könig, und neben ihm die phylenkönige, 4 an der zahl,
so viel wie die prytanen. das ist eine verwirrende mannigfaltigkeit, und
sie gewaltsam zu beseitigen, indem man etwa mit O. Müller phylen-
könige und prytanen gleich setzte, geht wahrhaftig nicht an. es liegt
vielleicht an der spärlichkeit der überlieferung, aber wenn man nur auf
sie blickt und den schwalm der anderen hypothesen fahren läſst, so
kann man doch wol jedem zeugnisse gerecht werden.

Am prytaneion ist später nur ein scheingericht, das der könig mit
den 4 phylenkönigen vornimmt. diese hatten damals noch eine casse
und besorgten opfer; das geben auch die grammatiker an, die ihre wahl
oder losung nach den vier phylen kennen und den ächten adel als er-
fordernis aufstellen. das mochte damals wesenlose form sein: patricisch
war das amt doch geblieben wie der rex sacrificulus.29) aber einstmals
hatten diese könige eine sehr viel bedeutendere judicatur ausgeübt.
Solons dreizehnter axon spricht die amnestie für alle aus, die wegen
blutschuld landflüchtig sind, verurteilt vom Areopag oder den epheten
oder ἐκ πϱυτανείου καταδικασϑέντες ὑπὸ τῶν βασιλέων. dasselbe
steht, oder stand doch, genau so in dem psephisma des Patrokleides
(Andok. 1, 78). und daſs diese könige eben die vier phylenkönige sind,
folgt, von allem andern abgesehn, daraus, daſs ihr eigentliches amtshaus
das βασιλεῖον ist (Poll. 8, 111), das unweit des prytaneions lag. Drakon
selbst bezeugt, daſs die phylenkönige auch über unvorsätzlichen mord
das urteil fällten, aber da waren sie an den wahrspruch von 51 adlichen
schöffen gebunden.30) also sind erst einmal die vier phylenkönige neben

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τελοῦντες. besser aus gleicher quelle, am letzten ende natürlich der Atthis, Pollux
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modus lehren diese zeugnisse nichts sicheres; die jährliche befristung des amtes
sogar ist nicht überliefert. aber man wird nach der analogie, z. b. des παῖς ἀφ̕
ἑστίας μυηϑείς (Bekk. An. 204) an erlosung ἐκ πϱοκϱίτων denken. der adel ist
sicherlich ständisch gedacht, so daſs die ἀγϱοῖκον und δημιουϱγοί, die gentes
minores
, ausgeschlossen sind. diese müssen auf den namen εὐπατϱίδαι verzichten,
nennen sich aber nicht nach ihrem stande, sondern etwa ἰϑαγενεῖς, so in dem lexicon
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[94/0108] I. 4. Drakons verfassung. sollte auch meinen, sie hätten mit der rechtspflege zu tun gehabt, weil die gerichtskosten πϱυτανεῖα heiſsen. aber im prytaneion sitzt der archon, der, so viel wir wissen, nicht πϱύτανις geheiſsen hat (was immerhin sehr nahe liegt); wird gericht im prytaneion gehalten, so er- scheint dort der könig, und neben ihm die phylenkönige, 4 an der zahl, so viel wie die prytanen. das ist eine verwirrende mannigfaltigkeit, und sie gewaltsam zu beseitigen, indem man etwa mit O. Müller phylen- könige und prytanen gleich setzte, geht wahrhaftig nicht an. es liegt vielleicht an der spärlichkeit der überlieferung, aber wenn man nur auf sie blickt und den schwalm der anderen hypothesen fahren läſst, so kann man doch wol jedem zeugnisse gerecht werden. Am prytaneion ist später nur ein scheingericht, das der könig mit den 4 phylenkönigen vornimmt. diese hatten damals noch eine casse und besorgten opfer; das geben auch die grammatiker an, die ihre wahl oder losung nach den vier phylen kennen und den ächten adel als er- fordernis aufstellen. das mochte damals wesenlose form sein: patricisch war das amt doch geblieben wie der rex sacrificulus. 29) aber einstmals hatten diese könige eine sehr viel bedeutendere judicatur ausgeübt. Solons dreizehnter axon spricht die amnestie für alle aus, die wegen blutschuld landflüchtig sind, verurteilt vom Areopag oder den epheten oder ἐκ πϱυτανείου καταδικασϑέντες ὑπὸ τῶν βασιλέων. dasselbe steht, oder stand doch, genau so in dem psephisma des Patrokleides (Andok. 1, 78). und daſs diese könige eben die vier phylenkönige sind, folgt, von allem andern abgesehn, daraus, daſs ihr eigentliches amtshaus das βασιλεῖον ist (Poll. 8, 111), das unweit des prytaneions lag. Drakon selbst bezeugt, daſs die phylenkönige auch über unvorsätzlichen mord das urteil fällten, aber da waren sie an den wahrspruch von 51 adlichen schöffen gebunden. 30) also sind erst einmal die vier phylenkönige neben 29) CIA II 844. Hesych φυλοβ. ἐκ τῶν φυλῶν αἱϱετοί, οἱ τὰς ϑυσίας ἐπι- τελοῦντες. besser aus gleicher quelle, am letzten ende natürlich der Atthis, Pollux 8, 111 φυλ. ἐξ εὐπατϱιδῶν ὄντες μάλιστα τῶν ἱεϱῶν ἐπεμελοῦντο. über den wahl- modus lehren diese zeugnisse nichts sicheres; die jährliche befristung des amtes sogar ist nicht überliefert. aber man wird nach der analogie, z. b. des παῖς ἀφ̕ ἑστίας μυηϑείς (Bekk. An. 204) an erlosung ἐκ πϱοκϱίτων denken. der adel ist sicherlich ständisch gedacht, so daſs die ἀγϱοῖκον und δημιουϱγοί, die gentes minores, ausgeschlossen sind. diese müssen auf den namen εὐπατϱίδαι verzichten, nennen sich aber nicht nach ihrem stande, sondern etwa ἰϑαγενεῖς, so in dem lexicon πεϱὶ γενῶν, das im Hesych excerpirt ist. 30) CIA I 61 ἐὰμ μἐ ̕κ πϱονοίας κτένει τίς τινα, φεύγεν· δικάζεν δὲ τὸς

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/108>, abgerufen am 25.04.2024.