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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Deßgleichen / damit nicht die Strittigkeiten zwischen denen Herrn Hertzogen in Saphoy vnd Mantua / wegen deß Montferrats, so vff Seythen der Röm. Käyserl. Mayst. Ferdinandi deß Andern / vnd der Aller-Christlichsten Majestät / Ludovici deß XIII. glorwürdiger Gedächtnuß / bey der jetzigen Käyserlichen vnd Königlichen Mayst. beyderseyths Herren Vättern geschlichtet vnnd beygelegt worden / zu der allgemeinen Christenheit Schaden hinwiderumb vffstossen möchten / ist verabscheydet / daß die Handlung zu Cherasco am 6. Aprilis / im Jahr Christi 1631. sampt der darauff vber dem Hertzogthumb Montferrat, folgenden Execution, in allen seinen Puncten stät vnd vest zu allen Zeiten verbleiben soll: Jedoch außgeschlossenen Pignarola, vnd Zugehörungen / welche zwischen der Aller-Christlichsten Majestät / vnd Herrn Hertzogen in Saphoyen verglichen / vnd dem Könige vnd Cron Franckreich / vermittelst sonderbaren Tractaten / zugeeygnet worden. Welche dann auch in allen denen Dingen / so die Vbergab vnd Translation Pignarola, vnd dessen Zugehör betrifft / stät vnd vest verbleiben sollen. Da aber etwas in besagten sonderbahren Tractaten befindtlich / welches deß Heyligen Römischen Reichs Frieden beunruhigen / oder nach diesem / so jetzo in selbiger Landtschafft geführet wird / hingelegtem Kriege / in Jtalien newe Vnruhe erwecken köndte / dasselbe soll nichtig vnd vngültig seyn / nichts desto wenigers die besagte Vbergabe / sampt andern Conditionen, welche so wohl in deß Hertzogs in Saphoyen / als deß Königs in Franckreich Favor abgeredt / in jhrer Krafft verbleiben. Hierumb thun die Romische Käyserl. vnd Aller-Christlichste Mayst. einander versprechen / daß sie den andern allen / welche so wol zu dem besagten Tractat zu Cherasco, als der Execution, vnd in specie Alba vnd Trino, vnd derselben Gebiethen vnd übrige Oerther gehörig / zu keiner Zeit öffentlich oder heimblich / mit / oder ohne Recht nichts entgegen verfügen / noch auch mit einiger Hülff oder Gunsterweisung / denjenigen / so dargegen thun / beyspringen wollen /

Deßgleichen / damit nicht die Strittigkeiten zwischen denen Herrn Hertzogen in Saphoy vnd Mantua / wegen deß Montferrats, so vff Seythen der Röm. Käyserl. Mayst. Ferdinandi deß Andern / vnd der Aller-Christlichsten Majestät / Ludovici deß XIII. glorwürdiger Gedächtnuß / bey der jetzigen Käyserlichen vnd Königlichen Mayst. beyderseyths Herren Vättern geschlichtet vnnd beygelegt worden / zu der allgemeinen Christenheit Schaden hinwiderumb vffstossen möchten / ist verabscheydet / daß die Handlung zu Cherasco am 6. Aprilis / im Jahr Christi 1631. sampt der darauff vber dem Hertzogthumb Montferrat, folgenden Execution, in allen seinen Puncten stät vnd vest zu allen Zeiten verbleiben soll: Jedoch außgeschlossenen Pignarola, vnd Zugehörungen / welche zwischen der Aller-Christlichsten Majestät / vnd Herrn Hertzogen in Saphoyen verglichen / vnd dem Könige vnd Cron Franckreich / vermittelst sonderbaren Tractaten / zugeeygnet worden. Welche dann auch in allen denen Dingen / so die Vbergab vnd Translation Pignarola, vnd dessen Zugehör betrifft / stät vnd vest verbleiben sollen. Da aber etwas in besagten sonderbahren Tractaten befindtlich / welches deß Heyligen Römischen Reichs Frieden beunruhigen / oder nach diesem / so jetzo in selbiger Landtschafft geführet wird / hingelegtem Kriege / in Jtalien newe Vnruhe erwecken köndte / dasselbe soll nichtig vnd vngültig seyn / nichts desto wenigers die besagte Vbergabe / sampt andern Conditionen, welche so wohl in deß Hertzogs in Saphoyen / als deß Königs in Franckreich Favor abgeredt / in jhrer Krafft verbleiben. Hierumb thun die Romische Käyserl. vnd Aller-Christlichste Mayst. einander versprechen / daß sie den andern allen / welche so wol zu dem besagten Tractat zu Cherasco, als der Execution, vnd in specie Alba vnd Trino, vnd derselben Gebiethen vnd übrige Oerther gehörig / zu keiner Zeit öffentlich oder heimblich / mit / oder ohne Recht nichts entgegen verfügen / noch auch mit einiger Hülff oder Gunsterweisung / denjenigen / so dargegen thun / beyspringen wollen /

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[36/0045] Deßgleichen / damit nicht die Strittigkeiten zwischen denen Herrn Hertzogen in Saphoy vnd Mantua / wegen deß Montferrats, so vff Seythen der Röm. Käyserl. Mayst. Ferdinandi deß Andern / vnd der Aller-Christlichsten Majestät / Ludovici deß XIII. glorwürdiger Gedächtnuß / bey der jetzigen Käyserlichen vnd Königlichen Mayst. beyderseyths Herren Vättern geschlichtet vnnd beygelegt worden / zu der allgemeinen Christenheit Schaden hinwiderumb vffstossen möchten / ist verabscheydet / daß die Handlung zu Cherasco am 6. Aprilis / im Jahr Christi 1631. sampt der darauff vber dem Hertzogthumb Montferrat, folgenden Execution, in allen seinen Puncten stät vnd vest zu allen Zeiten verbleiben soll: Jedoch außgeschlossenen Pignarola, vnd Zugehörungen / welche zwischen der Aller-Christlichsten Majestät / vnd Herrn Hertzogen in Saphoyen verglichen / vnd dem Könige vnd Cron Franckreich / vermittelst sonderbaren Tractaten / zugeeygnet worden. Welche dann auch in allen denen Dingen / so die Vbergab vnd Translation Pignarola, vnd dessen Zugehör betrifft / stät vnd vest verbleiben sollen. Da aber etwas in besagten sonderbahren Tractaten befindtlich / welches deß Heyligen Römischen Reichs Frieden beunruhigen / oder nach diesem / so jetzo in selbiger Landtschafft geführet wird / hingelegtem Kriege / in Jtalien newe Vnruhe erwecken köndte / dasselbe soll nichtig vnd vngültig seyn / nichts desto wenigers die besagte Vbergabe / sampt andern Conditionen, welche so wohl in deß Hertzogs in Saphoyen / als deß Königs in Franckreich Favor abgeredt / in jhrer Krafft verbleiben. Hierumb thun die Romische Käyserl. vnd Aller-Christlichste Mayst. einander versprechen / daß sie den andern allen / welche so wol zu dem besagten Tractat zu Cherasco, als der Execution, vnd in specie Alba vnd Trino, vnd derselben Gebiethen vnd übrige Oerther gehörig / zu keiner Zeit öffentlich oder heimblich / mit / oder ohne Recht nichts entgegen verfügen / noch auch mit einiger Hülff oder Gunsterweisung / denjenigen / so dargegen thun / beyspringen wollen /

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/45>, abgerufen am 25.04.2024.