Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

chen / auch allen andern vnd jeden / so zur hohen vnd patrimonial-Gerechtigkeit / in selbiger gantzen Gegendt / von Alters hero dem Hause Oesterreich zustehet.

Jngleichem thut auch wider einräumen die gantze Ortnaw / sampt den Reichs-Stätten Offenburg / Gengenbach / vnd Zell am Hammerspach / so weit solche dem Ampt Ortnaw vnterworffen sind. Also / daß durchauß kein König in Franckreich ichtwas Rechts oder Gewalts in diesen besagten / diß- vnd jenseits Rheins gelegenen Gräntzen hinführo praetendiren vnnd geniessen könne oder möge / dergestalt / daß den Oesterreichischen Fürsten vnter der besagten Restitution kein newes Recht zuwachse.

Es sollen zwischen beyderseiths am Rhein gelegener Länder Jnnwohnern allerseits Handlungen vnd Proviantirungen / jnsonderheit die Schiffarthen vff dem Rhein / frey: vnd keinem Theil erlaubt seyn / die vorüber-vff-vnd abfahrende Schiffe vffzuhalten / zu behindern / zu Arrestiren vnd zu belaydigen / vnter was praetext solches auch seyn möge / ausserhalb allein gebräuchlichen der Wahren erkundt- vnd besichtigung. Es soll auch nicht zugelassen seyn newe vnd vngewöhnliche Zölle / Passagy / vnd dergleichen Vngelder vnnd Exactionen am Rhein anzulegen: Sondern ein jeder Theil soll sich mit denen gewöhnlichen / von deß Hauses Oesterreichs-Regierunge für diesen Kriegen üblichen Zöllen vnd Gifften begnügen lassen.

Alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Bürger / Jnnwohner / welche diß- vnd jenseyth Rheines dem Hause Oesterreich / wie auch die jenigen / so dem Römischen Reich ohnmittelbar vntergeben sind / oder andere deß Heyligen Reichs-Stände vnd Obern erkennen / sie ohnerachtet einiger confiscirung / Vbergab / Verehrung / so von der Schwedischen Armee Generalen vnd Vorsteher / oder derselben Bundsgenossen / nach occupirung deß Lands geschehen / auch durch den Aller-Christlichsten König entweders ratificirt, oder von selbsten decretirt seyn möchte / sollen vnverzüglich nach publicirtem Frieden in jhre vnbewegliche vnd ständige

chen / auch allen andern vnd jeden / so zur hohen vnd patrimonial-Gerechtigkeit / in selbiger gantzen Gegendt / von Alters hero dem Hause Oesterreich zustehet.

Jngleichem thut auch wider einräumen die gantze Ortnaw / sampt den Reichs-Stätten Offenburg / Gengenbach / vnd Zell am Hammerspach / so weit solche dem Ampt Ortnaw vnterworffen sind. Also / daß durchauß kein König in Franckreich ichtwas Rechts oder Gewalts in diesen besagten / diß- vnd jenseits Rheins gelegenen Gräntzen hinführo praetendiren vnnd geniessen könne oder möge / dergestalt / daß den Oesterreichischen Fürsten vnter der besagten Restitution kein newes Recht zuwachse.

Es sollen zwischen beyderseiths am Rhein gelegener Länder Jnnwohnern allerseits Handlungen vnd Proviantirungen / jnsonderheit die Schiffarthen vff dem Rhein / frey: vnd keinem Theil erlaubt seyn / die vorüber-vff-vnd abfahrende Schiffe vffzuhalten / zu behindern / zu Arrestiren vnd zu belaydigen / vnter was praetext solches auch seyn möge / ausserhalb allein gebräuchlichen der Wahren erkundt- vnd besichtigung. Es soll auch nicht zugelassen seyn newe vnd vngewöhnliche Zölle / Passagy / vnd dergleichen Vngelder vnnd Exactionen am Rhein anzulegen: Sondern ein jeder Theil soll sich mit denen gewöhnlichen / von deß Hauses Oesterreichs-Regierunge für diesen Kriegen üblichen Zöllen vnd Gifften begnügen lassen.

Alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Bürger / Jnnwohner / welche diß- vnd jenseyth Rheines dem Hause Oesterreich / wie auch die jenigen / so dem Römischen Reich ohnmittelbar vntergeben sind / oder andere deß Heyligen Reichs-Stände vnd Obern erkennen / sie ohnerachtet einiger confiscirung / Vbergab / Verehrung / so von der Schwedischen Armee Generalen vnd Vorsteher / oder derselben Bundsgenossen / nach occupirung deß Lands geschehen / auch durch den Aller-Christlichsten König entweders ratificirt, oder von selbsten decretirt seyn möchte / sollen vnverzüglich nach publicirtem Frieden in jhre vnbewegliche vnd ständige

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0042" n="33"/>
chen / auch allen andern vnd jeden / so zur hohen vnd <hi rendition="#aq">patrimonial-</hi>Gerechtigkeit / in selbiger gantzen Gegendt / von Alters hero dem Hause Oesterreich zustehet.</p>
        <p>Jngleichem thut auch wider einräumen die gantze Ortnaw / sampt den Reichs-Stätten Offenburg / Gengenbach / vnd Zell am Hammerspach / so weit solche dem Ampt Ortnaw vnterworffen sind. Also / daß durchauß kein König in Franckreich ichtwas Rechts oder Gewalts in diesen besagten / diß- vnd jenseits Rheins gelegenen Gräntzen hinführo <hi rendition="#aq">praetendiren</hi> vnnd geniessen könne oder möge / dergestalt / daß den Oesterreichischen Fürsten vnter der besagten <hi rendition="#aq">Restitution</hi> kein newes Recht zuwachse.</p>
        <p>Es sollen zwischen beyderseiths am Rhein gelegener Länder Jnnwohnern allerseits Handlungen vnd Proviantirungen / jnsonderheit die Schiffarthen vff dem Rhein / frey: vnd keinem Theil erlaubt seyn / die vorüber-vff-vnd abfahrende Schiffe vffzuhalten / zu behindern / zu Arrestiren vnd zu belaydigen / vnter was <hi rendition="#aq">praetext</hi> solches auch seyn möge / ausserhalb allein gebräuchlichen der Wahren erkundt- vnd besichtigung. Es soll auch nicht zugelassen seyn newe vnd vngewöhnliche Zölle / Passagy / vnd dergleichen Vngelder vnnd <hi rendition="#aq">Exactionen</hi> am Rhein anzulegen: Sondern ein jeder Theil soll sich mit denen gewöhnlichen / von deß Hauses Oesterreichs-Regierunge für diesen Kriegen üblichen Zöllen vnd Gifften begnügen lassen.</p>
        <p>Alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Bürger / Jnnwohner / welche diß- vnd jenseyth Rheines dem Hause Oesterreich / wie auch die jenigen / so dem Römischen Reich ohnmittelbar vntergeben sind / oder andere deß Heyligen Reichs-Stände vnd Obern erkennen / sie ohnerachtet einiger <hi rendition="#aq">confisci</hi>rung / Vbergab / Verehrung / so von der Schwedischen Armee Generalen vnd Vorsteher / oder derselben Bundsgenossen / nach <hi rendition="#aq">occupi</hi>rung deß Lands geschehen / auch durch den Aller-Christlichsten König entweders <hi rendition="#aq">ratificirt,</hi> oder von selbsten <hi rendition="#aq">decretirt</hi> seyn möchte / sollen vnverzüglich nach <hi rendition="#aq">publicir</hi>tem Frieden in jhre vnbewegliche vnd ständige
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[33/0042] chen / auch allen andern vnd jeden / so zur hohen vnd patrimonial-Gerechtigkeit / in selbiger gantzen Gegendt / von Alters hero dem Hause Oesterreich zustehet. Jngleichem thut auch wider einräumen die gantze Ortnaw / sampt den Reichs-Stätten Offenburg / Gengenbach / vnd Zell am Hammerspach / so weit solche dem Ampt Ortnaw vnterworffen sind. Also / daß durchauß kein König in Franckreich ichtwas Rechts oder Gewalts in diesen besagten / diß- vnd jenseits Rheins gelegenen Gräntzen hinführo praetendiren vnnd geniessen könne oder möge / dergestalt / daß den Oesterreichischen Fürsten vnter der besagten Restitution kein newes Recht zuwachse. Es sollen zwischen beyderseiths am Rhein gelegener Länder Jnnwohnern allerseits Handlungen vnd Proviantirungen / jnsonderheit die Schiffarthen vff dem Rhein / frey: vnd keinem Theil erlaubt seyn / die vorüber-vff-vnd abfahrende Schiffe vffzuhalten / zu behindern / zu Arrestiren vnd zu belaydigen / vnter was praetext solches auch seyn möge / ausserhalb allein gebräuchlichen der Wahren erkundt- vnd besichtigung. Es soll auch nicht zugelassen seyn newe vnd vngewöhnliche Zölle / Passagy / vnd dergleichen Vngelder vnnd Exactionen am Rhein anzulegen: Sondern ein jeder Theil soll sich mit denen gewöhnlichen / von deß Hauses Oesterreichs-Regierunge für diesen Kriegen üblichen Zöllen vnd Gifften begnügen lassen. Alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Bürger / Jnnwohner / welche diß- vnd jenseyth Rheines dem Hause Oesterreich / wie auch die jenigen / so dem Römischen Reich ohnmittelbar vntergeben sind / oder andere deß Heyligen Reichs-Stände vnd Obern erkennen / sie ohnerachtet einiger confiscirung / Vbergab / Verehrung / so von der Schwedischen Armee Generalen vnd Vorsteher / oder derselben Bundsgenossen / nach occupirung deß Lands geschehen / auch durch den Aller-Christlichsten König entweders ratificirt, oder von selbsten decretirt seyn möchte / sollen vnverzüglich nach publicirtem Frieden in jhre vnbewegliche vnd ständige

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/42
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/42>, abgerufen am 19.04.2024.