Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

Regalien / Dienste / Leuthe / Vnderthanen / Lehenleuthe / vnd was von alters hero daselbst / vnd in deß gantzen Stifft Speyers / vnd demselben incorporirten Kirchen Gebiethe / dem Bischoff vnd dem Capittel zu Speyer zugehöret / oder zugehören können / demselben soll ins künfftg solches alles vnversehrt vnd vnverletzt / ausser der Schutz Gerechtigkeit verbleiben.

Die Römis. Käyserliche Mayst. das Heylige Reich / vnd der Herr Ertzhertzog zu Jnßbruck Ferdinandus Carolus / thun respective Stände / Obrigkeiten / Officirer vnd Vnderthanen aller besagter Länder vnd Oerther / der Obligation vnd Pflichten / mit welchen sie bißhero jhnen vnnd dem Hauß Oesterreich verbunden gewesen / erlassen / vnd sie hingegen zur subiection, Trew vnd Gehorsamb / an den König vnd Cron Franckreich anweisen / vnnd verbindtlich machen. Wormit sie also die Cron Franckreich in völliger vnd rechter derselben Superioritet, Eygenthumb vnd possession einsetzen. So verzeyhen sie allen vff dieselbe Recht vnd praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen / vnd dasselbe für sich vnd jhre Nachkommen / wird die Käyserliche Mayst. vnd besagter Herr Ertzhertzog / vnd dessen Bruder / (so weit vorbesagte Vbergabe sie betrifft) vermittelst eines sonderbaren Instruments, bey selbst bestättigen / beyds verschaffen / daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Vbergabe vnd renunciation, in kräfftiger Authentischer Form / außgeantwortet werde. Welches dann auch im Namen deß gantzen Römischen Reichs geschehen soll / vff den Tag / vff welchem diese Handlung vnterschrieben wird. Zu mehrer obbesagter Vbergaben vnnd Vereusserungen Bekräfftigung / thut die Röm. Käys. Majestät / vnnd das Römische Reich / vermög dieses Vertrags / außtrücklich cassiren vnd vffheben / alle vnd jede voriger Römischer Käyser / vnd deß Heyligen Reichs-Decreten, Satzungen / Statuten vnd Gewonheiten / so entweders vermittelst Ayds befestigt / oder hinführo zu befestigen stehen / benamentlich die Käyserliche Capitulation, so weit darinn die Vereusserungen deß Römischen Reichs Güter vnd Rechten verbotten

Regalien / Dienste / Leuthe / Vnderthanen / Lehenleuthe / vnd was von alters hero daselbst / vnd in deß gantzen Stifft Speyers / vnd demselben incorporirten Kirchen Gebiethe / dem Bischoff vnd dem Capittel zu Speyer zugehöret / oder zugehören können / demselben soll ins künfftg solches alles vnversehrt vnd vnverletzt / ausser der Schutz Gerechtigkeit verbleiben.

Die Römis. Käyserliche Mayst. das Heylige Reich / vnd der Herr Ertzhertzog zu Jnßbruck Ferdinandus Carolus / thun respectivè Stände / Obrigkeiten / Officirer vnd Vnderthanen aller besagter Länder vnd Oerther / der Obligation vnd Pflichten / mit welchen sie bißhero jhnen vnnd dem Hauß Oesterreich verbunden gewesen / erlassen / vnd sie hingegen zur subiection, Trew vnd Gehorsamb / an den König vnd Cron Franckreich anweisen / vnnd verbindtlich machen. Wormit sie also die Cron Franckreich in völliger vnd rechter derselben Superioritet, Eygenthumb vnd possession einsetzen. So verzeyhen sie allen vff dieselbe Recht vnd praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen / vnd dasselbe für sich vnd jhre Nachkommen / wird die Käyserliche Mayst. vnd besagter Herr Ertzhertzog / vnd dessen Bruder / (so weit vorbesagte Vbergabe sie betrifft) vermittelst eines sonderbaren Instruments, bey selbst bestättigen / beyds verschaffen / daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Vbergabe vnd renunciation, in kräfftiger Authentischer Form / außgeantwortet werde. Welches dann auch im Namen deß gantzen Römischen Reichs geschehen soll / vff den Tag / vff welchem diese Handlung vnterschrieben wird. Zu mehrer obbesagter Vbergaben vnnd Vereusserungen Bekräfftigung / thut die Röm. Käys. Majestät / vnnd das Römische Reich / vermög dieses Vertrags / außtrücklich cassiren vnd vffheben / alle vnd jede voriger Römischer Käyser / vnd deß Heyligen Reichs-Decreten, Satzungen / Statuten vnd Gewonheiten / so entweders vermittelst Ayds befestigt / oder hinführo zu befestigen stehen / benamentlich die Käyserliche Capitulation, so weit darinn die Vereusserungen deß Römischen Reichs Güter vnd Rechten verbotten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0039" n="30"/>
Regalien / Dienste / Leuthe / Vnderthanen / Lehenleuthe / vnd was von alters hero daselbst / vnd in deß gantzen Stifft Speyers / vnd demselben <hi rendition="#aq">incorporirten</hi> Kirchen Gebiethe / dem Bischoff vnd dem Capittel zu Speyer zugehöret / oder zugehören können / demselben soll ins künfftg solches alles vnversehrt vnd vnverletzt / ausser der Schutz Gerechtigkeit verbleiben.</p>
        <p>Die Römis. Käyserliche Mayst. das Heylige Reich / vnd der Herr Ertzhertzog zu Jnßbruck Ferdinandus Carolus / thun <hi rendition="#aq">respectivè</hi> Stände / Obrigkeiten / Officirer vnd Vnderthanen aller besagter Länder vnd Oerther / der <hi rendition="#aq">Obligation</hi> vnd Pflichten / mit welchen sie bißhero jhnen vnnd dem Hauß Oesterreich verbunden gewesen / erlassen / vnd sie hingegen zur <hi rendition="#aq">subiection,</hi> Trew vnd Gehorsamb / an den König vnd Cron Franckreich anweisen / vnnd verbindtlich machen. Wormit sie also die Cron Franckreich in völliger vnd rechter derselben <hi rendition="#aq">Superioritet,</hi> Eygenthumb vnd <hi rendition="#aq">possession</hi> einsetzen. So verzeyhen sie allen vff dieselbe Recht vnd <hi rendition="#aq">praetensionen,</hi> nun vnd zu ewigen Tagen / vnd dasselbe für sich vnd jhre Nachkommen / wird die Käyserliche Mayst. vnd besagter Herr Ertzhertzog / vnd dessen Bruder / (so weit vorbesagte Vbergabe sie betrifft) vermittelst eines sonderbaren <hi rendition="#aq">Instruments,</hi> bey selbst bestättigen / beyds verschaffen / daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Vbergabe vnd <hi rendition="#aq">renunciation,</hi> in kräfftiger Authentischer Form / außgeantwortet werde. Welches dann auch im Namen deß gantzen Römischen Reichs geschehen soll / vff den Tag / vff welchem diese Handlung vnterschrieben wird. Zu mehrer obbesagter Vbergaben vnnd Vereusserungen Bekräfftigung / thut die Röm. Käys. Majestät / vnnd das Römische Reich / vermög dieses Vertrags / außtrücklich <hi rendition="#aq">cassiren</hi> vnd vffheben / alle vnd jede voriger Römischer Käyser / vnd deß Heyligen Reichs-Decreten, Satzungen / <hi rendition="#aq">Statuten</hi> vnd Gewonheiten / so entweders vermittelst Ayds befestigt / oder hinführo zu befestigen stehen / benamentlich die Käyserliche <hi rendition="#aq">Capitulation,</hi> so weit darinn die Vereusserungen deß Römischen Reichs Güter vnd Rechten verbotten
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[30/0039] Regalien / Dienste / Leuthe / Vnderthanen / Lehenleuthe / vnd was von alters hero daselbst / vnd in deß gantzen Stifft Speyers / vnd demselben incorporirten Kirchen Gebiethe / dem Bischoff vnd dem Capittel zu Speyer zugehöret / oder zugehören können / demselben soll ins künfftg solches alles vnversehrt vnd vnverletzt / ausser der Schutz Gerechtigkeit verbleiben. Die Römis. Käyserliche Mayst. das Heylige Reich / vnd der Herr Ertzhertzog zu Jnßbruck Ferdinandus Carolus / thun respectivè Stände / Obrigkeiten / Officirer vnd Vnderthanen aller besagter Länder vnd Oerther / der Obligation vnd Pflichten / mit welchen sie bißhero jhnen vnnd dem Hauß Oesterreich verbunden gewesen / erlassen / vnd sie hingegen zur subiection, Trew vnd Gehorsamb / an den König vnd Cron Franckreich anweisen / vnnd verbindtlich machen. Wormit sie also die Cron Franckreich in völliger vnd rechter derselben Superioritet, Eygenthumb vnd possession einsetzen. So verzeyhen sie allen vff dieselbe Recht vnd praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen / vnd dasselbe für sich vnd jhre Nachkommen / wird die Käyserliche Mayst. vnd besagter Herr Ertzhertzog / vnd dessen Bruder / (so weit vorbesagte Vbergabe sie betrifft) vermittelst eines sonderbaren Instruments, bey selbst bestättigen / beyds verschaffen / daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Vbergabe vnd renunciation, in kräfftiger Authentischer Form / außgeantwortet werde. Welches dann auch im Namen deß gantzen Römischen Reichs geschehen soll / vff den Tag / vff welchem diese Handlung vnterschrieben wird. Zu mehrer obbesagter Vbergaben vnnd Vereusserungen Bekräfftigung / thut die Röm. Käys. Majestät / vnnd das Römische Reich / vermög dieses Vertrags / außtrücklich cassiren vnd vffheben / alle vnd jede voriger Römischer Käyser / vnd deß Heyligen Reichs-Decreten, Satzungen / Statuten vnd Gewonheiten / so entweders vermittelst Ayds befestigt / oder hinführo zu befestigen stehen / benamentlich die Käyserliche Capitulation, so weit darinn die Vereusserungen deß Römischen Reichs Güter vnd Rechten verbotten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/39
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/39>, abgerufen am 28.03.2024.