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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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darzu gehörigen Oerthern / wie auch alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Leuthe / Stätte / Schlösser / Höfe / Castellen / Wälde / Forste / Goldt / Silber / vnd ander Metallen / Gruben / Wasser / Bäche / Wäyde / auch alle Rechte / Regalien vnd Zugehörungen / ohn einigen Vorbehalt / mit aller Iurisdiction, Superioritet, vnd supremo Dominio, von nun an / zu jmmerwährenden Zeiten / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd der Cron Franckreich zustehen / vnd besagter Cron einverleibt seyn / ohne der Käys. May. deß Röm. Reichs / vnd deß Hauses Oesterreich / oder eines andern Widersprechunge / also / daß gantz kein Römischer Käyser oder Fürst auß dem Hause Oesterreich / einiges Recht oder Gewalt / in obbesagten diß: vnd jenseith Rheins gelegenen Landschafften / hinführo zu einiger Zeit suchen / oder gebrauchen könne oder möge. Es soll aber der König verbunden seyn / an allen vnnd jeden solchen Orthen / die Catholische Religion zu erhalten / wie solche vnter denen Oesterreichischen Fürsten im Schwang gangen / auch alle / bey währendem diesem Kriege eingeschlichene Newerungen / abschaffen.

Vierdtens / soll die Aller-Christlichste Majestät / vnd dero am Reich Nachfolger / vermög Käyserlicher Majestät / vnd deß gantzen Römischen Reichs Bewilligung / Recht vnnd Macht haben / in der Vestung Philipßburg Schutzes halber eine Besatzung zu halten / welche jedoch auff leidtliche Anzahl zu moderiren, damit keinem Benachbarten einiger Verdacht erweckt werde / vnd solche soll die Cron Franckreich vff jhren Kosten vnderhalten. Es soll auch dem Könige durch das Römische Reich / zu Land vnnd Wasser / zu einführung solches Volcks / Proviant / vnd sonsten alles dessen / so viel vnd offt nöthig seyn wird / freyer Paß gegönnet werden.

Es soll aber der König / ausser Schutzes / Besatzung vnd Passes / an besagte Vestung Philipßburg nichts ferrners praetendiren, sondern das Eygenthumb / völlige Iurisdiction, possession, vnd alles Vffnehmen / Vffkünffte / Besserung / Rechte /

darzu gehörigen Oerthern / wie auch alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Leuthe / Stätte / Schlösser / Höfe / Castellen / Wälde / Forste / Goldt / Silber / vnd ander Metallen / Gruben / Wasser / Bäche / Wäyde / auch alle Rechte / Regalien vnd Zugehörungen / ohn einigen Vorbehalt / mit aller Iurisdiction, Superioritet, vnd supremo Dominio, von nun an / zu jmmerwährenden Zeiten / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd der Cron Franckreich zustehen / vnd besagter Cron einverleibt seyn / ohne der Käys. May. deß Röm. Reichs / vnd deß Hauses Oesterreich / oder eines andern Widersprechunge / also / daß gantz kein Römischer Käyser oder Fürst auß dem Hause Oesterreich / einiges Recht oder Gewalt / in obbesagten diß: vnd jenseith Rheins gelegenen Landschafften / hinführo zu einiger Zeit suchen / oder gebrauchen könne oder möge. Es soll aber der König verbunden seyn / an allen vnnd jeden solchen Orthen / die Catholische Religion zu erhalten / wie solche vnter denen Oesterreichischen Fürsten im Schwang gangen / auch alle / bey währendem diesem Kriege eingeschlichene Newerungen / abschaffen.

Vierdtens / soll die Aller-Christlichste Majestät / vnd dero am Reich Nachfolger / vermög Käyserlicher Majestät / vnd deß gantzen Römischen Reichs Bewilligung / Recht vnnd Macht haben / in der Vestung Philipßburg Schutzes halber eine Besatzung zu halten / welche jedoch auff leidtliche Anzahl zu moderiren, damit keinem Benachbarten einiger Verdacht erweckt werde / vnd solche soll die Cron Franckreich vff jhren Kosten vnderhalten. Es soll auch dem Könige durch das Römische Reich / zu Land vnnd Wasser / zu einführung solches Volcks / Proviant / vnd sonsten alles dessen / so viel vnd offt nöthig seyn wird / freyer Paß gegönnet werden.

Es soll aber der König / ausser Schutzes / Besatzung vnd Passes / an besagte Vestung Philipßburg nichts ferrners praetendiren, sondern das Eygenthumb / völlige Iurisdiction, possession, vnd alles Vffnehmen / Vffkünffte / Besserung / Rechte /

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[29/0038] darzu gehörigen Oerthern / wie auch alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Leuthe / Stätte / Schlösser / Höfe / Castellen / Wälde / Forste / Goldt / Silber / vnd ander Metallen / Gruben / Wasser / Bäche / Wäyde / auch alle Rechte / Regalien vnd Zugehörungen / ohn einigen Vorbehalt / mit aller Iurisdiction, Superioritet, vnd supremo Dominio, von nun an / zu jmmerwährenden Zeiten / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd der Cron Franckreich zustehen / vnd besagter Cron einverleibt seyn / ohne der Käys. May. deß Röm. Reichs / vnd deß Hauses Oesterreich / oder eines andern Widersprechunge / also / daß gantz kein Römischer Käyser oder Fürst auß dem Hause Oesterreich / einiges Recht oder Gewalt / in obbesagten diß: vnd jenseith Rheins gelegenen Landschafften / hinführo zu einiger Zeit suchen / oder gebrauchen könne oder möge. Es soll aber der König verbunden seyn / an allen vnnd jeden solchen Orthen / die Catholische Religion zu erhalten / wie solche vnter denen Oesterreichischen Fürsten im Schwang gangen / auch alle / bey währendem diesem Kriege eingeschlichene Newerungen / abschaffen. Vierdtens / soll die Aller-Christlichste Majestät / vnd dero am Reich Nachfolger / vermög Käyserlicher Majestät / vnd deß gantzen Römischen Reichs Bewilligung / Recht vnnd Macht haben / in der Vestung Philipßburg Schutzes halber eine Besatzung zu halten / welche jedoch auff leidtliche Anzahl zu moderiren, damit keinem Benachbarten einiger Verdacht erweckt werde / vnd solche soll die Cron Franckreich vff jhren Kosten vnderhalten. Es soll auch dem Könige durch das Römische Reich / zu Land vnnd Wasser / zu einführung solches Volcks / Proviant / vnd sonsten alles dessen / so viel vnd offt nöthig seyn wird / freyer Paß gegönnet werden. Es soll aber der König / ausser Schutzes / Besatzung vnd Passes / an besagte Vestung Philipßburg nichts ferrners praetendiren, sondern das Eygenthumb / völlige Iurisdiction, possession, vnd alles Vffnehmen / Vffkünffte / Besserung / Rechte /

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/38>, abgerufen am 19.04.2024.