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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Reitlingen / Haylbrunn vnd andere) wie auch an sich erkauffte vnd vbergebene Forderungen / sollen gäntzlich vffgehoben vnd abgeschafft seyn. Also daß keine Gerichtliche Klage oder Process, durchauß statt finde. Da auch die Schuldner jhren Gläubigern die Schuldt-Verschreibungen würden mit Gewalt vnnd Furcht abgepreßt haben / sollen dieselbe solche wieder herauß zu geben schuldig / vnd dem Schuldforderungen Recht nichts benommen seyn.

Dieser Schulden halb / so vnterm Nahmen Kauffs / Verkauffs / Jährlicher Gült / oder wie sie Nahmen haben mögen / im Fall solche von einer oder andern Kriegenden Parthey / auß Haß gegen die Creditorn, gewaltthätig erzwungen worden / daferrn die Debitorn ein warhafftigen Gewalt vnd Zwang / benebenst würcklicher Zahlung beybringen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten werden / sollen keine Processus executivi erkandt werden / es seyen dann solche exceptiones in genugsamer Erkandnuß erörtert. Da nun der Process hierüber würde angefangen / soll solcher jnnerhalb 2. Jahrn / von Zeit deß publicirten Friedens / zu End gebracht werden / bey Straff deß ewigen Stillschweigen / deß vngehorsamen Debitorn. Es sollen aber die bißhero solcher gestalt gegen die jenigen ertheile Processen / sampt den Verträgen vnd beschehenen Vertröstungen / so wegen künfftiger restitution der Creditorn vorgangen / vffgehoben / vnd vngültig seyn: Jedoch mit Vorbehalt der jenigen Geltsummen / welche bey wärendem Kriege für andere / zu Verhütung derselben grösser Gefahr vnd Schaden / auß gutem Hertzen vnd vffrichtiger intention, verschossen vnd hergeliehen worden.

Die Vrtheil / welche bey währendem Kriege vber bloß weltlichen Sachen gefället / da in dem Process kein offentlicher Mangel vnd Fähler begangen / auch solcher stehendes Fusses zu erweisen were / sollen zwar nicht gäntzlich vnkräfftig / die Execution aber in suspendo seyn / biß daß die Gerichtliche Acten (falls der eine Theil / jnner eines vom getroffenen Frieden halben Jahrs frist / die revision suchen wird) bey Gerichte / entweders modo ordinario

Reitlingen / Haylbrunn vnd andere) wie auch an sich erkauffte vnd vbergebene Forderungen / sollen gäntzlich vffgehoben vnd abgeschafft seyn. Also daß keine Gerichtliche Klage oder Process, durchauß statt finde. Da auch die Schuldner jhren Gläubigern die Schuldt-Verschreibungen würden mit Gewalt vnnd Furcht abgepreßt haben / sollen dieselbe solche wieder herauß zu geben schuldig / vnd dem Schuldforderungen Recht nichts benommen seyn.

Dieser Schulden halb / so vnterm Nahmen Kauffs / Verkauffs / Jährlicher Gült / oder wie sie Nahmen haben mögen / im Fall solche von einer oder andern Kriegenden Parthey / auß Haß gegen die Creditorn, gewaltthätig erzwungen worden / daferrn die Debitorn ein warhafftigen Gewalt vnd Zwang / benebenst würcklicher Zahlung beybringen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten werden / sollen keine Processus executivi erkandt werden / es seyen dann solche exceptiones in genugsamer Erkandnuß erörtert. Da nun der Process hierüber würde angefangen / soll solcher jnnerhalb 2. Jahrn / von Zeit deß publicirten Friedens / zu End gebracht werden / bey Straff deß ewigen Stillschweigen / deß vngehorsamen Debitorn. Es sollen aber die bißhero solcher gestalt gegen die jenigen ertheile Processen / sampt den Verträgen vnd beschehenen Vertröstungen / so wegen künfftiger restitution der Creditorn vorgangen / vffgehoben / vnd vngültig seyn: Jedoch mit Vorbehalt der jenigen Geltsummen / welche bey wärendem Kriege für andere / zu Verhütung derselben grösser Gefahr vnd Schaden / auß gutem Hertzen vnd vffrichtiger intention, verschossen vnd hergeliehen worden.

Die Vrtheil / welche bey währendem Kriege vber bloß weltlichen Sachen gefället / da in dem Process kein offentlicher Mangel vnd Fähler begangen / auch solcher stehendes Fusses zu erweisen were / sollen zwar nicht gäntzlich vnkräfftig / die Execution aber in suspendo seyn / biß daß die Gerichtliche Acten (falls der eine Theil / jnner eines vom getroffenen Frieden halben Jahrs frist / die revision suchen wird) bey Gerichte / entweders modo ordinario

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[15/0024] Reitlingen / Haylbrunn vnd andere) wie auch an sich erkauffte vnd vbergebene Forderungen / sollen gäntzlich vffgehoben vnd abgeschafft seyn. Also daß keine Gerichtliche Klage oder Process, durchauß statt finde. Da auch die Schuldner jhren Gläubigern die Schuldt-Verschreibungen würden mit Gewalt vnnd Furcht abgepreßt haben / sollen dieselbe solche wieder herauß zu geben schuldig / vnd dem Schuldforderungen Recht nichts benommen seyn. Dieser Schulden halb / so vnterm Nahmen Kauffs / Verkauffs / Jährlicher Gült / oder wie sie Nahmen haben mögen / im Fall solche von einer oder andern Kriegenden Parthey / auß Haß gegen die Creditorn, gewaltthätig erzwungen worden / daferrn die Debitorn ein warhafftigen Gewalt vnd Zwang / benebenst würcklicher Zahlung beybringen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten werden / sollen keine Processus executivi erkandt werden / es seyen dann solche exceptiones in genugsamer Erkandnuß erörtert. Da nun der Process hierüber würde angefangen / soll solcher jnnerhalb 2. Jahrn / von Zeit deß publicirten Friedens / zu End gebracht werden / bey Straff deß ewigen Stillschweigen / deß vngehorsamen Debitorn. Es sollen aber die bißhero solcher gestalt gegen die jenigen ertheile Processen / sampt den Verträgen vnd beschehenen Vertröstungen / so wegen künfftiger restitution der Creditorn vorgangen / vffgehoben / vnd vngültig seyn: Jedoch mit Vorbehalt der jenigen Geltsummen / welche bey wärendem Kriege für andere / zu Verhütung derselben grösser Gefahr vnd Schaden / auß gutem Hertzen vnd vffrichtiger intention, verschossen vnd hergeliehen worden. Die Vrtheil / welche bey währendem Kriege vber bloß weltlichen Sachen gefället / da in dem Process kein offentlicher Mangel vnd Fähler begangen / auch solcher stehendes Fusses zu erweisen were / sollen zwar nicht gäntzlich vnkräfftig / die Execution aber in suspendo seyn / biß daß die Gerichtliche Acten (falls der eine Theil / jnner eines vom getroffenen Frieden halben Jahrs frist / die revision suchen wird) bey Gerichte / entweders modo ordinario

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/24>, abgerufen am 29.03.2024.