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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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gen der Churfürstl. Succession bestättigt worden / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Rechtliche Ansprüche / so ferrn sie gegenwärtiger Verordnung nicht entgegen stehen / sollen an sich selbsten gültig vnd richtig verbleiben.

Vber dieses / da etliche Gülchische Lehen offen stünden / vnd solches vff gebührende Rechtliche Wege erwiesen würde / sollen solche denen Pfaltzgraffen angewiesen werden.

Ferrners / damit besagtem Herrn Carlen Ludwigen / in etwas die Last / vmb für seine Brüder zu sorgen / erleichtert werde: Hierumb will die Röm. Käys. Mäyst. verordnen / damit besagten seinen Brüdern 400000. Reichsthaler / innerhalb 4. Jahren / vom Eingang deß künfftigen 1649. Jahrs / anzurechnen / vergnügt / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsthaler sampt Jährlichen Jnteressen 5. vom 100. entrichtet werden.

Weiters soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnd jeden / welche demselben einigerley Weise zugethan seynd / oder gewesen / jnsonderheit aber diejenigen Ministri, so demselben bey gegenwärtigen Convent oder sonsten bedient / wie auch alle Pfältzische Exulanten, sollen der obbeschriebenen allgemeinen Amnesty fähig seyn. Auch mit andern / so in derselben begriffen / gleichen Rechts vnd Vertrags geniessen: Massen in puncto Gravaminum außführlich versehen / etc.

Hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Brüdern / der Röm. Käys. Mayst. die Pflicht vnd Gehorsamb / wie die übrige Chur:Fürsten vnd Stände deß Röm. Reichs / laysten: vnd über das wegen der Ober-Pfaltz / für sich vnd seine Erben / so wol er selbst / als seine Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmässige vnd männliche Erben übrig seyn werden / verzeyhen.

Als aber wegen dessen Fürsten Frawen Mutter / als Wittiben / auch Schwestern Vnterhalt / vnd Heyrathsgut / Meldung geschehen / So haben die Röm. Käys. Mayst. zu Bezeigung dero gegen das Hauß Pfaltz Gutthätigkeit / versprochen / besagter Fraw Wittiben / wegen dero Vnterhalt / eins für alles / 20000. Reichs-

gen der Churfürstl. Succession bestättigt worden / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Rechtliche Ansprüche / so ferrn sie gegenwärtiger Verordnung nicht entgegen stehen / sollen an sich selbsten gültig vnd richtig verbleiben.

Vber dieses / da etliche Gülchische Lehen offen stünden / vnd solches vff gebührende Rechtliche Wege erwiesen würde / sollen solche denen Pfaltzgraffen angewiesen werden.

Ferrners / damit besagtem Herrn Carlen Ludwigen / in etwas die Last / vmb für seine Brüder zu sorgen / erleichtert werde: Hierumb will die Röm. Käys. Mäyst. verordnen / damit besagten seinen Brüdern 400000. Reichsthaler / innerhalb 4. Jahren / vom Eingang deß künfftigen 1649. Jahrs / anzurechnen / vergnügt / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsthaler sampt Jährlichen Jnteressen 5. vom 100. entrichtet werden.

Weiters soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnd jeden / welche demselben einigerley Weise zugethan seynd / oder gewesen / jnsonderheit aber diejenigen Ministri, so demselben bey gegenwärtigen Convent oder sonsten bedient / wie auch alle Pfältzische Exulanten, sollen der obbeschriebenen allgemeinen Amnesty fähig seyn. Auch mit andern / so in derselben begriffen / gleichen Rechts vnd Vertrags geniessen: Massen in puncto Gravaminum außführlich versehen / etc.

Hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Brüdern / der Röm. Käys. Mayst. die Pflicht vnd Gehorsamb / wie die übrige Chur:Fürsten vnd Stände deß Röm. Reichs / laysten: vnd über das wegen der Ober-Pfaltz / für sich vnd seine Erben / so wol er selbst / als seine Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmässige vnd männliche Erben übrig seyn werden / verzeyhen.

Als aber wegen dessen Fürsten Frawen Mutter / als Wittiben / auch Schwestern Vnterhalt / vnd Heyrathsgut / Meldung geschehen / So haben die Röm. Käys. Mayst. zu Bezeigung dero gegen das Hauß Pfaltz Gutthätigkeit / versprochen / besagter Fraw Wittiben / wegen dero Vnterhalt / eins für alles / 20000. Reichs-

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[10/0019] gen der Churfürstl. Succession bestättigt worden / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Rechtliche Ansprüche / so ferrn sie gegenwärtiger Verordnung nicht entgegen stehen / sollen an sich selbsten gültig vnd richtig verbleiben. Vber dieses / da etliche Gülchische Lehen offen stünden / vnd solches vff gebührende Rechtliche Wege erwiesen würde / sollen solche denen Pfaltzgraffen angewiesen werden. Ferrners / damit besagtem Herrn Carlen Ludwigen / in etwas die Last / vmb für seine Brüder zu sorgen / erleichtert werde: Hierumb will die Röm. Käys. Mäyst. verordnen / damit besagten seinen Brüdern 400000. Reichsthaler / innerhalb 4. Jahren / vom Eingang deß künfftigen 1649. Jahrs / anzurechnen / vergnügt / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsthaler sampt Jährlichen Jnteressen 5. vom 100. entrichtet werden. Weiters soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnd jeden / welche demselben einigerley Weise zugethan seynd / oder gewesen / jnsonderheit aber diejenigen Ministri, so demselben bey gegenwärtigen Convent oder sonsten bedient / wie auch alle Pfältzische Exulanten, sollen der obbeschriebenen allgemeinen Amnesty fähig seyn. Auch mit andern / so in derselben begriffen / gleichen Rechts vnd Vertrags geniessen: Massen in puncto Gravaminum außführlich versehen / etc. Hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Brüdern / der Röm. Käys. Mayst. die Pflicht vnd Gehorsamb / wie die übrige Chur:Fürsten vnd Stände deß Röm. Reichs / laysten: vnd über das wegen der Ober-Pfaltz / für sich vnd seine Erben / so wol er selbst / als seine Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmässige vnd männliche Erben übrig seyn werden / verzeyhen. Als aber wegen dessen Fürsten Frawen Mutter / als Wittiben / auch Schwestern Vnterhalt / vnd Heyrathsgut / Meldung geschehen / So haben die Röm. Käys. Mayst. zu Bezeigung dero gegen das Hauß Pfaltz Gutthätigkeit / versprochen / besagter Fraw Wittiben / wegen dero Vnterhalt / eins für alles / 20000. Reichs-

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/19>, abgerufen am 29.03.2024.