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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 151.

Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur
Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren
gleich geachteten Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines
Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 152.

Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten
Geldes, sowie der im §. 151. bezeichneten Gegenstände ist zu
erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer
bestimmten Person nicht stattfindet.

Neunter Abschnitt.
Meineid.
§. 153.

Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auf-
erlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft.

§. 154.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur
Abnahme von Eiden zuständigen Behörde wissentlich ein fal-
sches Zeugniß oder ein falsches Gutachten mit einem Eide be-
kräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid wissent-
lich durch ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten
verletzt.

Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafsache
zum Nachtheile eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum
Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf
Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden, so tritt
Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein.

§. 155.

Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn

1) ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das
Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an
Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der
Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgibt;
§. 151.

Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur
Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren
gleich geachteten Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines
Münzverbrechens angeſchafft oder angefertigt hat, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 152.

Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälſchten
Geldes, ſowie der im §. 151. bezeichneten Gegenſtände iſt zu
erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer
beſtimmten Perſon nicht ſtattfindet.

Neunter Abſchnitt.
Meineid.
§. 153.

Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auf-
erlegten Eid wiſſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren beſtraft.

§. 154.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur
Abnahme von Eiden zuſtändigen Behörde wiſſentlich ein fal-
ſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten mit einem Eide be-
kräftigt oder den vor ſeiner Vernehmung geleiſteten Eid wiſſent-
lich durch ein falſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten
verletzt.

Iſt das falſche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafſache
zum Nachtheile eines Angeſchuldigten abgegeben und dieſer zum
Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf
Jahre betragenden Freiheitsſtrafe verurtheilt worden, ſo tritt
Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein.

§. 155.

Der Ableiſtung eines Eides wird gleich geachtet, wenn

1) ein Mitglied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das
Geſetz den Gebrauch gewiſſer Betheuerungsformeln an
Stelle des Eides geſtattet, eine Erklärung unter der
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[40/0050] §. 151. Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeſchafft oder angefertigt hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälſchten Geldes, ſowie der im §. 151. bezeichneten Gegenſtände iſt zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht ſtattfindet. Neunter Abſchnitt. Meineid. §. 153. Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auf- erlegten Eid wiſſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. §. 154. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme von Eiden zuſtändigen Behörde wiſſentlich ein fal- ſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten mit einem Eide be- kräftigt oder den vor ſeiner Vernehmung geleiſteten Eid wiſſent- lich durch ein falſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten verletzt. Iſt das falſche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafſache zum Nachtheile eines Angeſchuldigten abgegeben und dieſer zum Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf Jahre betragenden Freiheitsſtrafe verurtheilt worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein. §. 155. Der Ableiſtung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 1) ein Mitglied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch gewiſſer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel ſeiner Religionsgeſellſchaft abgibt;

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/50>, abgerufen am 28.03.2024.