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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-
Aufsicht zulässig.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe ein.

§. 147.

Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen An-
wendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete
Absicht nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr
bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver-
fälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Verkehr
bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande
einführt.

§. 148.

Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt
und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
Einhundert Thalern bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§. 149.

Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren
Stelle vertretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die
zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Er-
neuerungsscheine, welche von dem Norddeutschen Bunde, einem
Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe
solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft
oder Privatperson ausgestellt sind.

§. 150.

Wer echte, zum Umlaufe bestimmte Metallgeldstücke durch
Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als
vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen
gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse mit dem, welcher
sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit
Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Ein-
tausend Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann.

Der Versuch ist strafbar.

Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft; auch iſt Polizei-
Aufſicht zuläſſig.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe ein.

§. 147.

Dieſelben Strafbeſtimmungen finden auf denjenigen An-
wendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete
Abſicht nachgemachte oder verfälſchte Geld als echtes in Verkehr
bringt, ſowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver-
fälſchtes Geld ſich verſchafft und ſolches entweder in Verkehr
bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande
einführt.

§. 148.

Wer nachgemachtes oder verfälſchtes Geld als echtes empfängt
und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu
Einhundert Thalern beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 149.

Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber
lautenden Schuldverſchreibungen, Banknoten, Aktien oder deren
Stelle vertretende Interimsſcheine oder Quittungen, ſowie die
zu dieſen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Er-
neuerungsſcheine, welche von dem Norddeutſchen Bunde, einem
Bundesſtaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe
ſolcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Geſellſchaft
oder Privatperſon ausgeſtellt ſind.

§. 150.

Wer echte, zum Umlaufe beſtimmte Metallgeldſtücke durch
Beſchneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als
vollgültig in Verkehr bringt, oder wer ſolche verringerte Münzen
gewohnheitsmäßig oder im Einverſtändniſſe mit dem, welcher
ſie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit
Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein-
tauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

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[39/0049] Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft; auch iſt Polizei- Aufſicht zuläſſig. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe ein. §. 147. Dieſelben Strafbeſtimmungen finden auf denjenigen An- wendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Abſicht nachgemachte oder verfälſchte Geld als echtes in Verkehr bringt, ſowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver- fälſchtes Geld ſich verſchafft und ſolches entweder in Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. §. 148. Wer nachgemachtes oder verfälſchtes Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden Schuldverſchreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende Interimsſcheine oder Quittungen, ſowie die zu dieſen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Er- neuerungsſcheine, welche von dem Norddeutſchen Bunde, einem Bundesſtaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe ſolcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Geſellſchaft oder Privatperſon ausgeſtellt ſind. §. 150. Wer echte, zum Umlaufe beſtimmte Metallgeldſtücke durch Beſchneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer ſolche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverſtändniſſe mit dem, welcher ſie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein- tauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Der Verſuch iſt ſtrafbar.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/49>, abgerufen am 29.03.2024.