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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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liche Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß
des Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.

Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist
der Vormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte.

§. 66.

Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die
Strafvollstreckung ausgeschlossen.

§. 67.

Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,

wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe
von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht
sind, in funfzehn Jahren;
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht
sind, in zehn Jahren.

Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit
einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind,
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.

Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei
Monaten.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die
Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des
eingetretenen Erfolges.

§. 68.

Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen
That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.

Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt,
auf welchen die Handlung sich bezieht.

Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.

§. 69.

Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens
von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in einem
anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis
zu dessen Beendigung.

§. 70.

Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt,
wenn

liche Vertreter deſſelben, unabhängig von der eigenen Befugniß
des Verletzten, das Recht, den Antrag zu ſtellen.

Bei bevormundeten Geiſteskranken und Taubſtummen iſt
der Vormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte.

§. 66.

Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die
Strafvollſtreckung ausgeſchloſſen.

§. 67.

Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,

wenn ſie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedroht ſind, in zwanzig Jahren;
wenn ſie im Höchſtbetrage mit einer Freiheitsſtrafe
von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht
ſind, in funfzehn Jahren;
wenn ſie mit einer geringeren Freiheitsſtrafe bedroht
ſind, in zehn Jahren.

Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchſtbetrage mit
einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißſtrafe bedroht ſind,
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.

Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei
Monaten.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die
Handlung begangen iſt, ohne Rückſicht auf den Zeitpunkt des
eingetretenen Erfolges.

§. 68.

Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen
That gegen den Thäter gerichtet iſt, unterbricht die Verjährung.

Die Unterbrechung findet nur rückſichtlich desjenigen ſtatt,
auf welchen die Handlung ſich bezieht.

Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.

§. 69.

Iſt der Beginn oder die Fortſetzung eines Strafverfahrens
von einer Vorfrage abhängig, deren Entſcheidung in einem
anderen Verfahren erfolgen muß, ſo ruht die Verjährung bis
zu deſſen Beendigung.

§. 70.

Die Vollſtreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt,
wenn

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[18/0028] liche Vertreter deſſelben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, den Antrag zu ſtellen. Bei bevormundeten Geiſteskranken und Taubſtummen iſt der Vormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte. §. 66. Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollſtreckung ausgeſchloſſen. §. 67. Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, wenn ſie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht- haus bedroht ſind, in zwanzig Jahren; wenn ſie im Höchſtbetrage mit einer Freiheitsſtrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht ſind, in funfzehn Jahren; wenn ſie mit einer geringeren Freiheitsſtrafe bedroht ſind, in zehn Jahren. Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchſtbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißſtrafe bedroht ſind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen iſt, ohne Rückſicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. §. 68. Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet iſt, unterbricht die Verjährung. Die Unterbrechung findet nur rückſichtlich desjenigen ſtatt, auf welchen die Handlung ſich bezieht. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. §. 69. Iſt der Beginn oder die Fortſetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entſcheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, ſo ruht die Verjährung bis zu deſſen Beendigung. §. 70. Die Vollſtreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/28>, abgerufen am 29.03.2024.