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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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von demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke
oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des An-
sehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder
Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vor-
sätzlich bestimmt hat.

Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze
festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wissentlich angestiftet hat.

§. 49.

Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung
des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That
wissentlich Hülfe geleistet hat.

Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze
festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den
über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen
zu ermäßigen.

§. 50.

Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach
den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen,
welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind
diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen
Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei
welchem sie vorliegen.

Vierter Abschnitt.
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern.
§. 51.

Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der
Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zu-
stande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens-
bestimmung ausgeschlossen war.

§. 52.

Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der
Thäter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung,

von demſelben begangenen ſtrafbaren Handlung durch Geſchenke
oder Verſprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des An-
ſehens oder der Gewalt, durch abſichtliche Herbeiführung oder
Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vor-
ſätzlich beſtimmt hat.

Die Strafe des Anſtifters iſt nach demjenigen Geſetze
feſtzuſetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wiſſentlich angeſtiftet hat.

§. 49.

Als Gehülfe wird beſtraft, wer dem Thäter zur Begehung
des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That
wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat.

Die Strafe des Gehülfen iſt nach demjenigen Geſetze
feſtzuſetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat, jedoch nach den
über die Beſtrafung des Verſuches aufgeſtellten Grundſätzen
zu ermäßigen.

§. 50.

Wenn das Geſetz die Strafbarkeit einer Handlung nach
den perſönlichen Eigenſchaften oder Verhältniſſen desjenigen,
welcher dieſelbe begangen hat, erhöht oder vermindert, ſo ſind
dieſe beſonderen Thatumſtände dem Thäter oder demjenigen
Theilnehmer (Mitthäter, Anſtifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei
welchem ſie vorliegen.

Vierter Abſchnitt.
Gründe, welche die Strafe ausſchließen oder mildern.
§. 51.

Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn der
Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung ſich in einem Zu-
ſtande von Bewußtloſigkeit oder krankhafter Störung der
Geiſtesthätigkeit befand, durch welchen ſeine freie Willens-
beſtimmung ausgeſchloſſen war.

§. 52.

Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn der
Thäter durch unwiderſtehliche Gewalt oder durch eine Drohung,

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[14/0024] von demſelben begangenen ſtrafbaren Handlung durch Geſchenke oder Verſprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des An- ſehens oder der Gewalt, durch abſichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vor- ſätzlich beſtimmt hat. Die Strafe des Anſtifters iſt nach demjenigen Geſetze feſtzuſetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wiſſentlich angeſtiftet hat. §. 49. Als Gehülfe wird beſtraft, wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat. Die Strafe des Gehülfen iſt nach demjenigen Geſetze feſtzuſetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat, jedoch nach den über die Beſtrafung des Verſuches aufgeſtellten Grundſätzen zu ermäßigen. §. 50. Wenn das Geſetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den perſönlichen Eigenſchaften oder Verhältniſſen desjenigen, welcher dieſelbe begangen hat, erhöht oder vermindert, ſo ſind dieſe beſonderen Thatumſtände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anſtifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem ſie vorliegen. Vierter Abſchnitt. Gründe, welche die Strafe ausſchließen oder mildern. §. 51. Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung ſich in einem Zu- ſtande von Bewußtloſigkeit oder krankhafter Störung der Geiſtesthätigkeit befand, durch welchen ſeine freie Willens- beſtimmung ausgeſchloſſen war. §. 52. Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderſtehliche Gewalt oder durch eine Drohung,

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/24>, abgerufen am 29.03.2024.