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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Erster Theil.
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Strafen.
§. 13.

Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.

§. 14.

Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.

Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn
Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Jahr.

Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als
eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.

§. 15.

Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Straf-
anstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten.

Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, ins-
besondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beauf-
sichtigten Arbeiten verwendet werden. Diese Art der Beschäfti-
gung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei von
anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.

§. 16.

Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr
Mindestbetrag Ein Tag.

Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer
Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen
angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind
sie in dieser Weise zu beschäftigen.

Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15.) ist nur
mit ihrer Zustimmung zulässig.

§. 17.

Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.

Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn
Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag.

Erſter Theil.
Von der Beſtrafung der Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen im Allgemeinen.
Erſter Abſchnitt.
Strafen.
§. 13.

Die Todesſtrafe iſt durch Enthauptung zu vollſtrecken.

§. 14.

Die Zuchthausſtrafe iſt eine lebenslängliche oder eine zeitige.

Der Höchſtbetrag der zeitigen Zuchthausſtrafe iſt funfzehn
Jahre, ihr Mindeſtbetrag Ein Jahr.

Wo das Geſetz die Zuchthausſtrafe nicht ausdrücklich als
eine lebenslängliche androht, iſt dieſelbe eine zeitige.

§. 15.

Die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten ſind in der Straf-
anſtalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten.

Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anſtalt, ins-
beſondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beauf-
ſichtigten Arbeiten verwendet werden. Dieſe Art der Beſchäfti-
gung iſt nur dann zuläſſig, wenn die Gefangenen dabei von
anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.

§. 16.

Der Höchſtbetrag der Gefängnißſtrafe iſt fünf Jahre, ihr
Mindeſtbetrag Ein Tag.

Die zur Gefängnißſtrafe Verurtheilten können in einer
Gefangenanſtalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen
angemeſſene Weiſe beſchäftigt werden; auf ihr Verlangen ſind
ſie in dieſer Weiſe zu beſchäftigen.

Eine Beſchäftigung außerhalb der Anſtalt (§. 15.) iſt nur
mit ihrer Zuſtimmung zuläſſig.

§. 17.

Die Feſtungshaft iſt eine lebenslängliche oder eine zeitige.

Der Höchſtbetrag der zeitigen Feſtungshaft iſt funfzehn
Jahre, ihr Mindeſtbetrag Ein Tag.

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[6/0016] Erſter Theil. Von der Beſtrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen. Erſter Abſchnitt. Strafen. §. 13. Die Todesſtrafe iſt durch Enthauptung zu vollſtrecken. §. 14. Die Zuchthausſtrafe iſt eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der Höchſtbetrag der zeitigen Zuchthausſtrafe iſt funfzehn Jahre, ihr Mindeſtbetrag Ein Jahr. Wo das Geſetz die Zuchthausſtrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, iſt dieſelbe eine zeitige. §. 15. Die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten ſind in der Straf- anſtalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten. Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anſtalt, ins- beſondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beauf- ſichtigten Arbeiten verwendet werden. Dieſe Art der Beſchäfti- gung iſt nur dann zuläſſig, wenn die Gefangenen dabei von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden. §. 16. Der Höchſtbetrag der Gefängnißſtrafe iſt fünf Jahre, ihr Mindeſtbetrag Ein Tag. Die zur Gefängnißſtrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanſtalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſene Weiſe beſchäftigt werden; auf ihr Verlangen ſind ſie in dieſer Weiſe zu beſchäftigen. Eine Beſchäftigung außerhalb der Anſtalt (§. 15.) iſt nur mit ihrer Zuſtimmung zuläſſig. §. 17. Die Feſtungshaft iſt eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der Höchſtbetrag der zeitigen Feſtungshaft iſt funfzehn Jahre, ihr Mindeſtbetrag Ein Tag.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/16>, abgerufen am 28.03.2024.