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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 135.

Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins, sowie die
Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche eine
auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begut-
achtung durch Sachverständige zum Gegenstande haben.

§. 136.

Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage
erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.

Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine Gegenforderung vor-
gebracht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten For-
derung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht.

§. 137.

Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denselben
Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Vertheidi-
gungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken etc.) die Verhand-
lung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Ver-
theidigungsmittel zu beschränken sei.

§. 138.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhän-
giger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke
der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn
die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in
rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können.

§. 139.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits
ganz oder zum Theil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines an-
deren anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungs-
behörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur
Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung
der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

§. 140.

Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits
der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung
auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhand-
lung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Civilprozeßordnung.
§. 135.

Das Gericht kann die Einnahme des Augenſcheins, ſowie die
Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.

Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften, welche eine
auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenſcheins oder Begut-
achtung durch Sachverſtändige zum Gegenſtande haben.

§. 136.

Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage
erhobene Anſprüche in getrennten Prozeſſen verhandelt werden.

Daſſelbe gilt, wenn der Beklagte eine Gegenforderung vor-
gebracht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten For-
derung nicht in rechtlichem Zuſammenhange ſteht.

§. 137.

Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denſelben
Anſpruch ſich beziehenden ſelbſtändigen Angriffs- oder Vertheidi-
gungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken ꝛc.) die Verhand-
lung zunächſt auf eines oder einige dieſer Angriffs- oder Ver-
theidigungsmittel zu beſchränken ſei.

§. 138.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhän-
giger Prozeſſe derſelben oder verſchiedener Parteien zum Zwecke
der gleichzeitigen Verhandlung und Entſcheidung anordnen, wenn
die Anſprüche, welche den Gegenſtand dieſer Prozeſſe bilden, in
rechtlichem Zuſammenhange ſtehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können.

§. 139.

Das Gericht kann, wenn die Entſcheidung des Rechtsſtreits
ganz oder zum Theil von dem Beſtehen oder Nichtbeſtehen eines
Rechtsverhältniſſes abhängt, welches den Gegenſtand eines an-
deren anhängigen Rechtsſtreits bildet oder von einer Verwaltungs-
behörde feſtzuſtellen iſt, anordnen, daß die Verhandlung bis zur
Erledigung des anderen Rechtsſtreits oder bis zur Entſcheidung
der Verwaltungsbehörde auszuſetzen ſei.

§. 140.

Das Gericht kann, wenn ſich im Laufe eines Rechtsſtreits
der Verdacht einer ſtrafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung
auf die Entſcheidung von Einfluß iſt, die Ausſetzung der Verhand-
lung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

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[44/0050] Civilprozeßordnung. §. 135. Das Gericht kann die Einnahme des Augenſcheins, ſowie die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen. Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften, welche eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenſcheins oder Begut- achtung durch Sachverſtändige zum Gegenſtande haben. §. 136. Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene Anſprüche in getrennten Prozeſſen verhandelt werden. Daſſelbe gilt, wenn der Beklagte eine Gegenforderung vor- gebracht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten For- derung nicht in rechtlichem Zuſammenhange ſteht. §. 137. Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denſelben Anſpruch ſich beziehenden ſelbſtändigen Angriffs- oder Vertheidi- gungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken ꝛc.) die Verhand- lung zunächſt auf eines oder einige dieſer Angriffs- oder Ver- theidigungsmittel zu beſchränken ſei. §. 138. Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhän- giger Prozeſſe derſelben oder verſchiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entſcheidung anordnen, wenn die Anſprüche, welche den Gegenſtand dieſer Prozeſſe bilden, in rechtlichem Zuſammenhange ſtehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. §. 139. Das Gericht kann, wenn die Entſcheidung des Rechtsſtreits ganz oder zum Theil von dem Beſtehen oder Nichtbeſtehen eines Rechtsverhältniſſes abhängt, welches den Gegenſtand eines an- deren anhängigen Rechtsſtreits bildet oder von einer Verwaltungs- behörde feſtzuſtellen iſt, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsſtreits oder bis zur Entſcheidung der Verwaltungsbehörde auszuſetzen ſei. §. 140. Das Gericht kann, wenn ſich im Laufe eines Rechtsſtreits der Verdacht einer ſtrafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entſcheidung von Einfluß iſt, die Ausſetzung der Verhand- lung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/50>, abgerufen am 28.03.2024.