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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung
von Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde statt.

Dritter Abschnitt.
Verfahren.
Erster Titel.
Mündliche Verhandlung.
§. 119.

Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem
erkennenden Gerichte ist eine mündliche.

§. 120.

In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch
Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat
Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge.

In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze ge-
wechselt werden.

§. 121.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Ver-
treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu
stellen beabsichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden
thatsächlichen Verhältnisse;
4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des
Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei
zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Be-
hauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die
von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in an-
deren Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder
desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder
als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt.

Civilprozeßordnung.
das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung
von Koſten angeordnet wird, findet die Beſchwerde ſtatt.

Dritter Abſchnitt.
Verfahren.
Erſter Titel.
Mündliche Verhandlung.
§. 119.

Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsſtreit vor dem
erkennenden Gerichte iſt eine mündliche.

§. 120.

In Anwaltsprozeſſen wird die mündliche Verhandlung durch
Schriftſätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieſer Vorſchrift hat
Rechtsnachtheile in der Sache ſelbſt nicht zur Folge.

In anderen Prozeſſen können vorbereitende Schriftſätze ge-
wechſelt werden.

§. 121.

Die vorbereitenden Schriftſätze ſollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer geſetzlichen Ver-
treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteiſtellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenſtandes; die Zahl der Anlagen;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtsſitzung zu
ſtellen beabſichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden
thatſächlichen Verhältniſſe;
4. die Erklärung über die thatſächlichen Behauptungen des
Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher ſich die Partei
zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be-
hauptungen bedienen will, ſowie die Erklärung über die
von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6. in Anwaltsprozeſſen die Unterſchrift des Anwalts, in an-
deren Prozeſſen die Unterſchrift der Partei ſelbſt oder
desjenigen, welcher für dieſelbe als Bevollmächtigter oder
als Geſchäftsführer ohne Auftrag handelt.
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[40/0046] Civilprozeßordnung. das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Koſten angeordnet wird, findet die Beſchwerde ſtatt. Dritter Abſchnitt. Verfahren. Erſter Titel. Mündliche Verhandlung. §. 119. Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsſtreit vor dem erkennenden Gerichte iſt eine mündliche. §. 120. In Anwaltsprozeſſen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftſätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieſer Vorſchrift hat Rechtsnachtheile in der Sache ſelbſt nicht zur Folge. In anderen Prozeſſen können vorbereitende Schriftſätze ge- wechſelt werden. §. 121. Die vorbereitenden Schriftſätze ſollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer geſetzlichen Ver- treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteiſtellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenſtandes; die Zahl der Anlagen; 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtsſitzung zu ſtellen beabſichtigt; 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatſächlichen Verhältniſſe; 4. die Erklärung über die thatſächlichen Behauptungen des Gegners; 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher ſich die Partei zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be- hauptungen bedienen will, ſowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; 6. in Anwaltsprozeſſen die Unterſchrift des Anwalts, in an- deren Prozeſſen die Unterſchrift der Partei ſelbſt oder desjenigen, welcher für dieſelbe als Bevollmächtigter oder als Geſchäftsführer ohne Auftrag handelt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/46>, abgerufen am 29.03.2024.