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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 2. Absch. 7. Tit. §. 108--118.
§. 113.

Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person, welcher
es bewilligt ist.

§. 114.

Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei
einstweilen befreit ist, können von dem in die Prozeßkosten ver-
urtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rück-
ständiger Gerichtskosten geltenden Vorschriften eingezogen werden.

Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der Gegner der
armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben einzu-
ziehen, soweit er in die Prozeßkosten verurtheilt oder der Rechts-
streit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist.

§. 115.

Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher und
Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von
dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner beizutreiben.

Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur in-
soweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt wird,
welche nach der in demselben Rechtsstreite über die Kosten er-
lassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten sind.

§. 116.

Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur Nachzahlung
der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war,
verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande ist.

Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be-
richtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit die arme
Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist.

§. 117.

Ueber das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über
die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur Nach-
zahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armen-
rechte zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist,
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.

§. 118.

Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt
wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen

I. 2. Abſch. 7. Tit. §. 108—118.
§. 113.

Das Armenrecht erliſcht mit dem Tode der Perſon, welcher
es bewilligt iſt.

§. 114.

Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung die arme Partei
einſtweilen befreit iſt, können von dem in die Prozeßkoſten ver-
urtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rück-
ſtändiger Gerichtskoſten geltenden Vorſchriften eingezogen werden.

Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung der Gegner der
armen Partei einſtweilen befreit iſt, ſind von demſelben einzu-
ziehen, ſoweit er in die Prozeßkoſten verurtheilt oder der Rechts-
ſtreit ohne Urtheil über die Koſten beendigt iſt.

§. 115.

Die für die arme Partei beſtellten Gerichtsvollzieher und
Rechtsanwälte ſind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von
dem in die Prozeßkoſten verurtheilten Gegner beizutreiben.

Eine Einrede aus der Perſon der armen Partei iſt nur in-
ſoweit zuläſſig, als die Aufrechnung von Koſten verlangt wird,
welche nach der in demſelben Rechtsſtreite über die Koſten er-
laſſenen Entſcheidung von der armen Partei zu erſtatten ſind.

§. 116.

Die zum Armenrechte zugelaſſene Partei iſt zur Nachzahlung
der Beträge, von deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war,
verpflichtet, ſobald ſie ohne Beeinträchtigung des für ſie und ihre
Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt.

Daſſelbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be-
richtigung der Gegner einſtweilen befreit war, ſoweit die arme
Partei in die Prozeßkoſten verurtheilt iſt.

§. 117.

Ueber das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts, über
die Entziehung deſſelben und über die Verpflichtung zur Nach-
zahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armen-
rechte zugelaſſene Partei oder der Gegner einſtweilen befreit iſt,
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden.

§. 118.

Gegen den Beſchluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt
wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen

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[39/0045] I. 2. Abſch. 7. Tit. §. 108—118. §. 113. Das Armenrecht erliſcht mit dem Tode der Perſon, welcher es bewilligt iſt. §. 114. Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung die arme Partei einſtweilen befreit iſt, können von dem in die Prozeßkoſten ver- urtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rück- ſtändiger Gerichtskoſten geltenden Vorſchriften eingezogen werden. Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung der Gegner der armen Partei einſtweilen befreit iſt, ſind von demſelben einzu- ziehen, ſoweit er in die Prozeßkoſten verurtheilt oder der Rechts- ſtreit ohne Urtheil über die Koſten beendigt iſt. §. 115. Die für die arme Partei beſtellten Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte ſind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkoſten verurtheilten Gegner beizutreiben. Eine Einrede aus der Perſon der armen Partei iſt nur in- ſoweit zuläſſig, als die Aufrechnung von Koſten verlangt wird, welche nach der in demſelben Rechtsſtreite über die Koſten er- laſſenen Entſcheidung von der armen Partei zu erſtatten ſind. §. 116. Die zum Armenrechte zugelaſſene Partei iſt zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war, verpflichtet, ſobald ſie ohne Beeinträchtigung des für ſie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt. Daſſelbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be- richtigung der Gegner einſtweilen befreit war, ſoweit die arme Partei in die Prozeßkoſten verurtheilt iſt. §. 117. Ueber das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung deſſelben und über die Verpflichtung zur Nach- zahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armen- rechte zugelaſſene Partei oder der Gegner einſtweilen befreit iſt, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden. §. 118. Gegen den Beſchluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/45>, abgerufen am 29.03.2024.