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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 2. Absch. 6. Tit. §. 101--105. 7. Tit. §. 106--107.

Ergiebt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete
Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer
weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung aus-
reichender Theil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

§. 105.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheits-
leistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit
zu leisten sei. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklag-
ten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist,
die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu verwerfen.

Siebenter Titel.
Armenrecht.
§. 106.

Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Pro-
zesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts An-
spruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei-
digung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint.

Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch,
als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

§. 107.

Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei:

1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der rück-
ständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, ein-
schließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen
und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung
und der sonstigen baaren Auslagen, sowie der Stempel-
steuer;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Pro-
zeßkosten;
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewir-
kung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen
ein Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch
Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahr-
nehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde.
I. 2. Abſch. 6. Tit. §. 101—105. 7. Tit. §. 106—107.

Ergiebt ſich im Laufe des Rechtsſtreits, daß die geleiſtete
Sicherheit nicht hinreicht, ſo kann der Beklagte die Leiſtung einer
weiteren Sicherheit verlangen, ſofern nicht ein zur Deckung aus-
reichender Theil des erhobenen Anſpruchs unbeſtritten iſt.

§. 105.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheits-
leiſtung eine Friſt zu beſtimmen, binnen welcher die Sicherheit
zu leiſten ſei. Nach Ablauf der Friſt iſt auf Antrag des Beklag-
ten, wenn die Sicherheit bis zur Entſcheidung nicht geleiſtet iſt,
die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln iſt, daſſelbe zu verwerfen.

Siebenter Titel.
Armenrecht.
§. 106.

Wer außer Stande iſt, ohne Beeinträchtigung des für ihn
und ſeine Familie nothwendigen Unterhalts die Koſten des Pro-
zeſſes zu beſtreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts An-
ſpruch, wenn die beabſichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei-
digung nicht muthwillig oder ausſichtslos erſcheint.

Ausländer haben auf das Armenrecht nur inſoweit Anſpruch,
als die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.

§. 107.

Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei:

1. die einſtweilige Befreiung von der Berichtigung der rück-
ſtändigen und künftig erwachſenden Gerichtskoſten, ein-
ſchließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen
und den Sachverſtändigen zu gewährenden Vergütung
und der ſonſtigen baaren Auslagen, ſowie der Stempel-
ſteuer;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleiſtung für die Pro-
zeßkoſten;
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewir-
kung von Zuſtellungen und von Vollſtreckungshandlungen
ein Gerichtsvollzieher und, inſoweit eine Vertretung durch
Anwälte geboten iſt, zur vorläufig unentgeltlichen Wahr-
nehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde.
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[37/0043] I. 2. Abſch. 6. Tit. §. 101—105. 7. Tit. §. 106—107. Ergiebt ſich im Laufe des Rechtsſtreits, daß die geleiſtete Sicherheit nicht hinreicht, ſo kann der Beklagte die Leiſtung einer weiteren Sicherheit verlangen, ſofern nicht ein zur Deckung aus- reichender Theil des erhobenen Anſpruchs unbeſtritten iſt. §. 105. Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheits- leiſtung eine Friſt zu beſtimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leiſten ſei. Nach Ablauf der Friſt iſt auf Antrag des Beklag- ten, wenn die Sicherheit bis zur Entſcheidung nicht geleiſtet iſt, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln iſt, daſſelbe zu verwerfen. Siebenter Titel. Armenrecht. §. 106. Wer außer Stande iſt, ohne Beeinträchtigung des für ihn und ſeine Familie nothwendigen Unterhalts die Koſten des Pro- zeſſes zu beſtreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts An- ſpruch, wenn die beabſichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei- digung nicht muthwillig oder ausſichtslos erſcheint. Ausländer haben auf das Armenrecht nur inſoweit Anſpruch, als die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt. §. 107. Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei: 1. die einſtweilige Befreiung von der Berichtigung der rück- ſtändigen und künftig erwachſenden Gerichtskoſten, ein- ſchließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den Sachverſtändigen zu gewährenden Vergütung und der ſonſtigen baaren Auslagen, ſowie der Stempel- ſteuer; 2. die Befreiung von der Sicherheitsleiſtung für die Pro- zeßkoſten; 3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewir- kung von Zuſtellungen und von Vollſtreckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher und, inſoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten iſt, zur vorläufig unentgeltlichen Wahr- nehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/43>, abgerufen am 24.04.2024.