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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 2. Absch. 4. Tit. §. 84--86. 5. Tit. §. 87--92.
auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit, als die Zuziehung
nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war.

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu er-
statten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen,
oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten
mußte.

§. 88.

Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind
die Kosten gegen einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu
theilen.

Das Gericht kann der einen Partei die gesammten Prozeß-
kosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei
eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine besonderen Kosten
veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der anderen
Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der
Ausmittelung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen
Berechnung abhängig war.

§. 89.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung
der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeß-
kosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

§. 90.

Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist versäumt,
oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver-
handlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der
Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Ver-
schulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

§. 91.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder
Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, welche
dasselbe geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache
obsiegt.

§. 92.

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen
der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt hat.

Die Kosten der Berufungsinstanz können der obsiegenden
Partei ganz oder theilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund

Civilprozeßordnung. 3

I. 2. Abſch. 4. Tit. §. 84—86. 5. Tit. §. 87—92.
auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur inſoweit, als die Zuziehung
nach dem Ermeſſen des Gerichts zur zweckentſprechenden Rechts-
verfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war.

Die Koſten mehrerer Rechtsanwälte ſind nur inſoweit zu er-
ſtatten, als ſie die Koſten eines Rechtsanwalts nicht überſteigen,
oder als in der Perſon des Rechtsanwalts ein Wechſel eintreten
mußte.

§. 88.

Wenn jede Partei theils obſiegt, theils unterliegt, ſo ſind
die Koſten gegen einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu
theilen.

Das Gericht kann der einen Partei die geſammten Prozeß-
koſten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei
eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine beſonderen Koſten
veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der anderen
Partei von der Feſtſetzung durch richterliches Ermeſſen, von der
Ausmittelung durch Sachverſtändige oder von einer gegenſeitigen
Berechnung abhängig war.

§. 89.

Hat der Beklagte nicht durch ſein Verhalten zur Erhebung
der Klage Veranlaſſung gegeben, ſo fallen dem Kläger die Prozeß-
koſten zur Laſt, wenn der Beklagte den Anſpruch ſofort anerkennt.

§. 90.

Die Partei, welche einen Termin oder eine Friſt verſäumt,
oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver-
handlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortſetzung der
Verhandlung oder die Verlängerung einer Friſt durch ihr Ver-
ſchulden veranlaßt, hat die dadurch verurſachten Koſten zu tragen.

§. 91.

Die Koſten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder
Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, welche
daſſelbe geltend gemacht hat, auch wenn ſie in der Hauptſache
obſiegt.

§. 92.

Die Koſten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen
der Partei zur Laſt, welche daſſelbe eingelegt hat.

Die Koſten der Berufungsinſtanz können der obſiegenden
Partei ganz oder theilweiſe auferlegt werden, wenn ſie auf Grund

Civilprozeßordnung. 3
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[33/0039] I. 2. Abſch. 4. Tit. §. 84—86. 5. Tit. §. 87—92. auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur inſoweit, als die Zuziehung nach dem Ermeſſen des Gerichts zur zweckentſprechenden Rechts- verfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war. Die Koſten mehrerer Rechtsanwälte ſind nur inſoweit zu er- ſtatten, als ſie die Koſten eines Rechtsanwalts nicht überſteigen, oder als in der Perſon des Rechtsanwalts ein Wechſel eintreten mußte. §. 88. Wenn jede Partei theils obſiegt, theils unterliegt, ſo ſind die Koſten gegen einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen. Das Gericht kann der einen Partei die geſammten Prozeß- koſten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine beſonderen Koſten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Feſtſetzung durch richterliches Ermeſſen, von der Ausmittelung durch Sachverſtändige oder von einer gegenſeitigen Berechnung abhängig war. §. 89. Hat der Beklagte nicht durch ſein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlaſſung gegeben, ſo fallen dem Kläger die Prozeß- koſten zur Laſt, wenn der Beklagte den Anſpruch ſofort anerkennt. §. 90. Die Partei, welche einen Termin oder eine Friſt verſäumt, oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver- handlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortſetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Friſt durch ihr Ver- ſchulden veranlaßt, hat die dadurch verurſachten Koſten zu tragen. §. 91. Die Koſten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, welche daſſelbe geltend gemacht hat, auch wenn ſie in der Hauptſache obſiegt. §. 92. Die Koſten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Laſt, welche daſſelbe eingelegt hat. Die Koſten der Berufungsinſtanz können der obſiegenden Partei ganz oder theilweiſe auferlegt werden, wenn ſie auf Grund Civilprozeßordnung. 3

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/39>, abgerufen am 28.03.2024.