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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 2. Abschn. 4. Tit. §. 74--83.
für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige
Verfügung betreffende Verfahren.

§. 79.

Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht
hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als
diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Ver-
gleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung
des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt
werden.

§. 80.

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaft-
lich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Be-
stimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine recht-
liche Wirkung.

§. 81.

Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand-
lungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn
sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von
Geständnissen und anderen thatsächlichen Erklärungen, insoweit
nicht dieselben von der miterschienenen Partei sofort widerrufen
oder berichtigt werden.

§. 82.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht-
gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozeß-
fähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Be-
vollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits
für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine Vollmacht des-
selben beizubringen.

§. 83.

Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll-
machtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht,
in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines
anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite er-
folgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange

I. 2. Abſchn. 4. Tit. §. 74—83.
für das eine Hauptintervention, einen Arreſt oder eine einſtweilige
Verfügung betreffende Verfahren.

§. 79.

Eine Beſchränkung des geſetzlichen Umfangs der Vollmacht
hat dem Gegner gegenüber nur inſoweit rechtliche Wirkung, als
dieſe Beſchränkung die Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Ver-
gleich, Verzichtleiſtung auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung
des von dem Gegner geltend gemachten Anſpruchs betrifft.

Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,
kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt
werden.

§. 80.

Mehrere Bevollmächtigte ſind berechtigt, ſowohl gemeinſchaft-
lich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Be-
ſtimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine recht-
liche Wirkung.

§. 81.

Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand-
lungen ſind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn
ſie von der Partei ſelbſt vorgenommen wären. Dies gilt von
Geſtändniſſen und anderen thatſächlichen Erklärungen, inſoweit
nicht dieſelben von der miterſchienenen Partei ſofort widerrufen
oder berichtigt werden.

§. 82.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht-
gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff ſeiner Prozeß-
fähigkeit oder ſeiner geſetzlichen Vertretung aufgehoben; der Be-
vollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Ausſetzung des Rechtsſtreits
für den Nachfolger im Rechtsſtreit auftritt, eine Vollmacht des-
ſelben beizubringen.

§. 83.

Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll-
machtvertrags erſt durch die Anzeige des Erlöſchens der Vollmacht,
in Anwaltsprozeſſen erſt durch die Anzeige der Beſtellung eines
anderen Anwalts rechtliche Wirkſamkeit.

Der Bevollmächtigte wird durch die von ſeiner Seite er-
folgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber ſo lange

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[31/0037] I. 2. Abſchn. 4. Tit. §. 74—83. für das eine Hauptintervention, einen Arreſt oder eine einſtweilige Verfügung betreffende Verfahren. §. 79. Eine Beſchränkung des geſetzlichen Umfangs der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur inſoweit rechtliche Wirkung, als dieſe Beſchränkung die Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Ver- gleich, Verzichtleiſtung auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anſpruchs betrifft. Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt werden. §. 80. Mehrere Bevollmächtigte ſind berechtigt, ſowohl gemeinſchaft- lich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Be- ſtimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine recht- liche Wirkung. §. 81. Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand- lungen ſind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn ſie von der Partei ſelbſt vorgenommen wären. Dies gilt von Geſtändniſſen und anderen thatſächlichen Erklärungen, inſoweit nicht dieſelben von der miterſchienenen Partei ſofort widerrufen oder berichtigt werden. §. 82. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht- gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff ſeiner Prozeß- fähigkeit oder ſeiner geſetzlichen Vertretung aufgehoben; der Be- vollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Ausſetzung des Rechtsſtreits für den Nachfolger im Rechtsſtreit auftritt, eine Vollmacht des- ſelben beizubringen. §. 83. Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll- machtvertrags erſt durch die Anzeige des Erlöſchens der Vollmacht, in Anwaltsprozeſſen erſt durch die Anzeige der Beſtellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirkſamkeit. Der Bevollmächtigte wird durch die von ſeiner Seite er- folgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber ſo lange

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/37>, abgerufen am 19.04.2024.