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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 2. Abschn. 2. Tit. §. 57--60. 3. Tit. §. 61--66.
§. 62.

Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt
werden.

§. 63.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen
anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege,
kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits
bis zur rechtskräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung
mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen.

§. 64.

Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage an-
nehmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet;
er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu
machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, inso-
weit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen
und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

§. 65.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der Haupt-
partei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie
derselbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei;
er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den Rechts-
streit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch
die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch
Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden
ist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder
als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt
waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Ver-
schulden nicht geltend gemacht sind.

§. 66.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Rechtskraft der in dem Hauptprozesse erlassenen Entscheidung auf
das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu dem Gegner von
Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des §. 58.
als Streitgenosse der Hauptpartei.

I. 2. Abſchn. 2. Tit. §. 57—60. 3. Tit. §. 61—66.
§. 62.

Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur
rechtskräftigen Entſcheidung über die Hauptintervention ausgeſetzt
werden.

§. 63.

Wer ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß in einem zwiſchen
anderen Perſonen anhängigen Rechtsſtreite die eine Partei obſiege,
kann dieſer Partei zum Zwecke ihrer Unterſtützung beitreten.

Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsſtreits
bis zur rechtskräftigen Entſcheidung deſſelben, auch in Verbindung
mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen.

§. 64.

Der Nebenintervenient muß den Rechtsſtreit in der Lage an-
nehmen, in welcher ſich dieſer zur Zeit ſeines Beitritts befindet;
er iſt berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu
machen und alle Prozeßhandlungen wirkſam vorzunehmen, inſo-
weit nicht ſeine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen
und Handlungen der Hauptpartei in Widerſpruch ſtehen.

§. 65.

Der Nebenintervenient wird im Verhältniſſe zu der Haupt-
partei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsſtreit, wie
derſelbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entſchieden ſei;
er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den Rechts-
ſtreit mangelhaft geführt habe, nur inſoweit gehört, als er durch
die Lage des Rechtsſtreits zur Zeit ſeines Beitritts oder durch
Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden
iſt, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder
als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt
waren, von der Hauptpartei abſichtlich oder durch grobes Ver-
ſchulden nicht geltend gemacht ſind.

§. 66.

Inſofern nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts die
Rechtskraft der in dem Hauptprozeſſe erlaſſenen Entſcheidung auf
das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu dem Gegner von
Wirkſamkeit iſt, gilt der Nebenintervenient im Sinne des §. 58.
als Streitgenoſſe der Hauptpartei.

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[27/0033] I. 2. Abſchn. 2. Tit. §. 57—60. 3. Tit. §. 61—66. §. 62. Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entſcheidung über die Hauptintervention ausgeſetzt werden. §. 63. Wer ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß in einem zwiſchen anderen Perſonen anhängigen Rechtsſtreite die eine Partei obſiege, kann dieſer Partei zum Zwecke ihrer Unterſtützung beitreten. Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsſtreits bis zur rechtskräftigen Entſcheidung deſſelben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen. §. 64. Der Nebenintervenient muß den Rechtsſtreit in der Lage an- nehmen, in welcher ſich dieſer zur Zeit ſeines Beitritts befindet; er iſt berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirkſam vorzunehmen, inſo- weit nicht ſeine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerſpruch ſtehen. §. 65. Der Nebenintervenient wird im Verhältniſſe zu der Haupt- partei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsſtreit, wie derſelbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entſchieden ſei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den Rechts- ſtreit mangelhaft geführt habe, nur inſoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsſtreits zur Zeit ſeines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden iſt, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei abſichtlich oder durch grobes Ver- ſchulden nicht geltend gemacht ſind. §. 66. Inſofern nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeſſe erlaſſenen Entſcheidung auf das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirkſamkeit iſt, gilt der Nebenintervenient im Sinne des §. 58. als Streitgenoſſe der Hauptpartei.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/33>, abgerufen am 29.03.2024.