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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 57.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen ge-
meinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und
auf einem im Wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und recht-
lichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den
Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

§. 58.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein Anderes er-
giebt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, daß die
Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.

§. 59.

Kann das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen ge-
genüber nur einheitlich festgestellt werden, oder ist die Streitge-
nossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine nothwendige, so
werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen
Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als
durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Ver-
fahren zuzuziehen.

§. 60.

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streit-
genossen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine
ladet, auch die übrigen Streitgenossen laden.

Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.
§. 61.

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Per-
sonen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder theilweise
für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entschei-
dung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine
gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte gel-
tend zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz
anhängig wurde.

Civilprozeßordnung.
§. 57.

Mehrere Perſonen können auch dann als Streitgenoſſen ge-
meinſchaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und
auf einem im Weſentlichen gleichartigen thatſächlichen und recht-
lichen Grunde beruhende Anſprüche oder Verpflichtungen den
Gegenſtand des Rechtsſtreits bilden.

§. 58.

Streitgenoſſen ſtehen, ſoweit nicht aus den Vorſchriften des
bürgerlichen Rechts oder dieſes Geſetzes ſich ein Anderes er-
giebt, dem Gegner dergeſtalt als Einzelne gegenüber, daß die
Handlungen des einen Streitgenoſſen dem anderen weder zum
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.

§. 59.

Kann das ſtreitige Rechtsverhältniß allen Streitgenoſſen ge-
genüber nur einheitlich feſtgeſtellt werden, oder iſt die Streitge-
noſſenſchaft aus einem ſonſtigen Grunde eine nothwendige, ſo
werden, wenn ein Termin oder eine Friſt nur von einzelnen
Streitgenoſſen verſäumt wird, die ſäumigen Streitgenoſſen als
durch die nicht ſäumigen vertreten angeſehen.

Die ſäumigen Streitgenoſſen ſind auch in dem ſpäteren Ver-
fahren zuzuziehen.

§. 60.

Das Recht zur Betreibung des Prozeſſes ſteht jedem Streit-
genoſſen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine
ladet, auch die übrigen Streitgenoſſen laden.

Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite.
§. 61.

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwiſchen anderen Per-
ſonen ein Rechtsſtreit anhängig geworden iſt, ganz oder theilweiſe
für ſich in Anſpruch nimmt, iſt bis zur rechtskräftigen Entſchei-
dung dieſes Rechtsſtreits berechtigt, ſeinen Anſpruch durch eine
gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte gel-
tend zu machen, vor welchem der Rechtsſtreit in erſter Inſtanz
anhängig wurde.

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[26/0032] Civilprozeßordnung. §. 57. Mehrere Perſonen können auch dann als Streitgenoſſen ge- meinſchaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Weſentlichen gleichartigen thatſächlichen und recht- lichen Grunde beruhende Anſprüche oder Verpflichtungen den Gegenſtand des Rechtsſtreits bilden. §. 58. Streitgenoſſen ſtehen, ſoweit nicht aus den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts oder dieſes Geſetzes ſich ein Anderes er- giebt, dem Gegner dergeſtalt als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenoſſen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen. §. 59. Kann das ſtreitige Rechtsverhältniß allen Streitgenoſſen ge- genüber nur einheitlich feſtgeſtellt werden, oder iſt die Streitge- noſſenſchaft aus einem ſonſtigen Grunde eine nothwendige, ſo werden, wenn ein Termin oder eine Friſt nur von einzelnen Streitgenoſſen verſäumt wird, die ſäumigen Streitgenoſſen als durch die nicht ſäumigen vertreten angeſehen. Die ſäumigen Streitgenoſſen ſind auch in dem ſpäteren Ver- fahren zuzuziehen. §. 60. Das Recht zur Betreibung des Prozeſſes ſteht jedem Streit- genoſſen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die übrigen Streitgenoſſen laden. Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite. §. 61. Wer die Sache oder das Recht, worüber zwiſchen anderen Per- ſonen ein Rechtsſtreit anhängig geworden iſt, ganz oder theilweiſe für ſich in Anſpruch nimmt, iſt bis zur rechtskräftigen Entſchei- dung dieſes Rechtsſtreits berechtigt, ſeinen Anſpruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte gel- tend zu machen, vor welchem der Rechtsſtreit in erſter Inſtanz anhängig wurde.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/32>, abgerufen am 24.04.2024.