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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 1. Abschn. 4. Tit. §. 47--49. 2. Abschn. 1. Tit. §. 50--55. 2. Tit. §. 56.
§. 52.

Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich
ist, sind ohne dieselbe gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeß-
führung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung auch
ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

§. 53.

Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die
Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem
Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zusteht.

§. 54.

Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit, der Legi-
timation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Er-
mächtigung zur Prozeßführung von Amtswegen zu berücksichtigen.

Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozeß-
führung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen
werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden
ist. Das Endurtheil darf erst erlassen werden, nachdem die für
die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

§. 55.

Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, welche
ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat der Vorsitzende des Prozeß-
gerichts derselben, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist,
auf Antrag bis zu dem Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen
besonderen Vertreter zu bestellen.

Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen,
wenn in den Fällen des §. 21. eine nicht prozeßfähige Person bei
dem Gerichte ihres Aufenthaltsorts oder Garnisonorts verklagt
werden soll.

Zweiter Titel.
Streitgenossenschaft.
§. 56.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich
klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung des Streit-
gegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus
demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder ver-
pflichtet sind.

I. 1. Abſchn. 4. Tit. §. 47—49. 2. Abſchn. 1. Tit. §. 50—55. 2. Tit. §. 56.
§. 52.

Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorſchriften
des bürgerlichen Rechts eine beſondere Ermächtigung erforderlich
iſt, ſind ohne dieſelbe gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeß-
führung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung auch
ohne eine ſolche Ermächtigung im Allgemeinen ſtatthaft iſt.

§. 53.

Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte ſeines Landes die
Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem
Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zuſteht.

§. 54.

Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit, der Legi-
timation eines geſetzlichen Vertreters und der erforderlichen Er-
mächtigung zur Prozeßführung von Amtswegen zu berückſichtigen.

Die Partei oder deren geſetzlicher Vertreter kann zur Prozeß-
führung mit Vorbehalt der Beſeitigung des Mangels zugelaſſen
werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden
iſt. Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für
die Beſeitigung des Mangels zu beſtimmende Friſt abgelaufen iſt.

§. 55.

Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, welche
ohne geſetzlichen Vertreter iſt, ſo hat der Vorſitzende des Prozeß-
gerichts derſelben, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden iſt,
auf Antrag bis zu dem Eintritte des geſetzlichen Vertreters einen
beſonderen Vertreter zu beſtellen.

Der Vorſitzende kann einen ſolchen Vertreter auch beſtellen,
wenn in den Fällen des §. 21. eine nicht prozeßfähige Perſon bei
dem Gerichte ihres Aufenthaltsorts oder Garniſonorts verklagt
werden ſoll.

Zweiter Titel.
Streitgenoſſenſchaft.
§. 56.

Mehrere Perſonen können als Streitgenoſſen gemeinſchaftlich
klagen oder verklagt werden, wenn ſie in Anſehung des Streit-
gegenſtandes in Rechtsgemeinſchaft ſtehen, oder wenn ſie aus
demſelben thatſächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder ver-
pflichtet ſind.

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[25/0031] I. 1. Abſchn. 4. Tit. §. 47—49. 2. Abſchn. 1. Tit. §. 50—55. 2. Tit. §. 56. §. 52. Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts eine beſondere Ermächtigung erforderlich iſt, ſind ohne dieſelbe gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeß- führung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung auch ohne eine ſolche Ermächtigung im Allgemeinen ſtatthaft iſt. §. 53. Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte ſeines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zuſteht. §. 54. Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit, der Legi- timation eines geſetzlichen Vertreters und der erforderlichen Er- mächtigung zur Prozeßführung von Amtswegen zu berückſichtigen. Die Partei oder deren geſetzlicher Vertreter kann zur Prozeß- führung mit Vorbehalt der Beſeitigung des Mangels zugelaſſen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden iſt. Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für die Beſeitigung des Mangels zu beſtimmende Friſt abgelaufen iſt. §. 55. Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, welche ohne geſetzlichen Vertreter iſt, ſo hat der Vorſitzende des Prozeß- gerichts derſelben, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden iſt, auf Antrag bis zu dem Eintritte des geſetzlichen Vertreters einen beſonderen Vertreter zu beſtellen. Der Vorſitzende kann einen ſolchen Vertreter auch beſtellen, wenn in den Fällen des §. 21. eine nicht prozeßfähige Perſon bei dem Gerichte ihres Aufenthaltsorts oder Garniſonorts verklagt werden ſoll. Zweiter Titel. Streitgenoſſenſchaft. §. 56. Mehrere Perſonen können als Streitgenoſſen gemeinſchaftlich klagen oder verklagt werden, wenn ſie in Anſehung des Streit- gegenſtandes in Rechtsgemeinſchaft ſtehen, oder wenn ſie aus demſelben thatſächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder ver- pflichtet ſind.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/31>, abgerufen am 28.03.2024.