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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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weisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter,
Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich auf-
halten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zu-
ständig, welche gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher
Ansprüche erhoben werden.

Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche nur
zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen
Wohnsitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an
die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des
Garnisonorts tritt.

§. 22.

Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder
eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus un-
mittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug
haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Nieder-
lassung sich befindet.

Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen
Personen begründet, welche ein mit Wohn- und Wirthschafts-
gebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter
bewirthschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirthschaftung
des Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

§. 23.

Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Gesell-
schaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine den allge-
meinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, welche
von denselben gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mit-
gliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben werden.

§. 24.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine
Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder
der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.
Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich be-
findet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderung
eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich
befindet.

Civilprozeßordnung.
weiſen, insbeſondere als Dienſtboten, Hand- und Fabrikarbeiter,
Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge ſich auf-
halten, ſo iſt das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zu-
ſtändig, welche gegen dieſe Perſonen wegen vermögensrechtlicher
Anſprüche erhoben werden.

Dieſe Beſtimmung findet auf Militärperſonen, welche nur
zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſtändig einen
Wohnſitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an
die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des
Garniſonorts tritt.

§. 22.

Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder
eines anderen Gewerbes eine Niederlaſſung, von welcher aus un-
mittelbar Geſchäfte geſchloſſen werden, ſo können gegen ihn alle
Klagen, welche auf den Geſchäftsbetrieb der Niederlaſſung Bezug
haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Nieder-
laſſung ſich befindet.

Der Gerichtsſtand der Niederlaſſung iſt auch für Klagen gegen
Perſonen begründet, welche ein mit Wohn- und Wirthſchafts-
gebäuden verſehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter
bewirthſchaften, ſoweit dieſe Klagen die auf die Bewirthſchaftung
des Guts ſich beziehenden Rechtsverhältniſſe betreffen.

§. 23.

Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Geſell-
ſchaften, Genoſſenſchaften oder andere Perſonenvereine den allge-
meinen Gerichtsſtand haben, iſt für die Klagen zuſtändig, welche
von denſelben gegen ihre Mitglieder als ſolche oder von den Mit-
gliedern in dieſer Eigenſchaft gegen einander erhoben werden.

§. 24.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Anſprüche gegen eine
Perſon, welche im Deutſchen Reich keinen Wohnſitz hat, iſt das
Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirke ſich Vermögen derſelben oder
der mit der Klage in Anſpruch genommene Gegenſtand befindet.
Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen ſich be-
findet, der Wohnſitz des Schuldners und, wenn für die Forderung
eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache ſich
befindet.

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[18/0024] Civilprozeßordnung. weiſen, insbeſondere als Dienſtboten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge ſich auf- halten, ſo iſt das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zu- ſtändig, welche gegen dieſe Perſonen wegen vermögensrechtlicher Anſprüche erhoben werden. Dieſe Beſtimmung findet auf Militärperſonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſtändig einen Wohnſitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garniſonorts tritt. §. 22. Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlaſſung, von welcher aus un- mittelbar Geſchäfte geſchloſſen werden, ſo können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geſchäftsbetrieb der Niederlaſſung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Nieder- laſſung ſich befindet. Der Gerichtsſtand der Niederlaſſung iſt auch für Klagen gegen Perſonen begründet, welche ein mit Wohn- und Wirthſchafts- gebäuden verſehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirthſchaften, ſoweit dieſe Klagen die auf die Bewirthſchaftung des Guts ſich beziehenden Rechtsverhältniſſe betreffen. §. 23. Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Geſell- ſchaften, Genoſſenſchaften oder andere Perſonenvereine den allge- meinen Gerichtsſtand haben, iſt für die Klagen zuſtändig, welche von denſelben gegen ihre Mitglieder als ſolche oder von den Mit- gliedern in dieſer Eigenſchaft gegen einander erhoben werden. §. 24. Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Anſprüche gegen eine Perſon, welche im Deutſchen Reich keinen Wohnſitz hat, iſt das Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirke ſich Vermögen derſelben oder der mit der Klage in Anſpruch genommene Gegenſtand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen ſich be- findet, der Wohnſitz des Schuldners und, wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache ſich befindet.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/24>, abgerufen am 29.03.2024.