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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 1. Abschn. 1. Tit. §. 10. 11. 2. Tit. §. 12--21.
als ihr Wohnsitz. Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk im Wege der
Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§. 17.

Die Ehefrau theilt in Ansehung des Gerichtsstandes den
Wohnsitz des Ehemannes, sofern nicht auf immerwährende Tren-
nung von Tisch und Bett erkannt ist.

Eheliche und diesen gleichgestellte Kinder theilen in Ansehung
des Gerichtsstandes den Wohnsitz des Vaters, uneheliche den Wohn-
sitz der Mutter. Sie behalten diesen Wohnsitz, bis sie denselben
in rechtsgültiger Weise aufgeben.

§. 18.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen
Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich
und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz
bestimmt.

§. 19.

Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korpora-
tionen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder an-
deren Personenvereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und
Vermögensmassen, welche als solche verklagt werden können, wird
durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht
ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem
Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn
sie als solche verklagt werden können, bei dem Gerichte ihres
Amtssitzes.

Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen be-
stimmten Gerichtsstande ist ein durch Statut oder in anderer
Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

§. 20.

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz
der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem
Rechtsstreite zu vertreten.

§. 21.

Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, welche
ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hin-

Civilprozeßordnung. 2

I. 1. Abſchn. 1. Tit. §. 10. 11. 2. Tit. §. 12—21.
als ihr Wohnſitz. Iſt die Hauptſtadt in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, ſo wird der als Wohnſitz geltende Bezirk im Wege der
Juſtizverwaltung durch allgemeine Anordnung beſtimmt.

Auf Wahlkonſuln finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung.

§. 17.

Die Ehefrau theilt in Anſehung des Gerichtsſtandes den
Wohnſitz des Ehemannes, ſofern nicht auf immerwährende Tren-
nung von Tiſch und Bett erkannt iſt.

Eheliche und dieſen gleichgeſtellte Kinder theilen in Anſehung
des Gerichtsſtandes den Wohnſitz des Vaters, uneheliche den Wohn-
ſitz der Mutter. Sie behalten dieſen Wohnſitz, bis ſie denſelben
in rechtsgültiger Weiſe aufgeben.

§. 18.

Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon, welche keinen
Wohnſitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutſchen Reich
und, wenn ein ſolcher nicht bekannt iſt, durch den letzten Wohnſitz
beſtimmt.

§. 19.

Der allgemeine Gerichtsſtand der Gemeinden, der Korpora-
tionen ſowie derjenigen Geſellſchaften, Genoſſenſchaften oder an-
deren Perſonenvereine und derjenigen Stiftungen, Anſtalten und
Vermögensmaſſen, welche als ſolche verklagt werden können, wird
durch den Sitz derſelben beſtimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht
ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

Gewerkſchaften haben den allgemeinen Gerichtsſtand bei dem
Gerichte, in deſſen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn
ſie als ſolche verklagt werden können, bei dem Gerichte ihres
Amtsſitzes.

Neben dem durch die Vorſchriften dieſes Paragraphen be-
ſtimmten Gerichtsſtande iſt ein durch Statut oder in anderer
Weiſe beſonders geregelter Gerichtsſtand zuläſſig.

§. 20.

Der allgemeine Gerichtsſtand des Fiskus wird durch den Sitz
der Behörde beſtimmt, welche berufen iſt, den Fiskus in dem
Rechtsſtreite zu vertreten.

§. 21.

Wenn Perſonen an einem Orte unter Verhältniſſen, welche
ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hin-

Civilprozeßordnung. 2
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[17/0023] I. 1. Abſchn. 1. Tit. §. 10. 11. 2. Tit. §. 12—21. als ihr Wohnſitz. Iſt die Hauptſtadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, ſo wird der als Wohnſitz geltende Bezirk im Wege der Juſtizverwaltung durch allgemeine Anordnung beſtimmt. Auf Wahlkonſuln finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung. §. 17. Die Ehefrau theilt in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohnſitz des Ehemannes, ſofern nicht auf immerwährende Tren- nung von Tiſch und Bett erkannt iſt. Eheliche und dieſen gleichgeſtellte Kinder theilen in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohnſitz des Vaters, uneheliche den Wohn- ſitz der Mutter. Sie behalten dieſen Wohnſitz, bis ſie denſelben in rechtsgültiger Weiſe aufgeben. §. 18. Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon, welche keinen Wohnſitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutſchen Reich und, wenn ein ſolcher nicht bekannt iſt, durch den letzten Wohnſitz beſtimmt. §. 19. Der allgemeine Gerichtsſtand der Gemeinden, der Korpora- tionen ſowie derjenigen Geſellſchaften, Genoſſenſchaften oder an- deren Perſonenvereine und derjenigen Stiftungen, Anſtalten und Vermögensmaſſen, welche als ſolche verklagt werden können, wird durch den Sitz derſelben beſtimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Gewerkſchaften haben den allgemeinen Gerichtsſtand bei dem Gerichte, in deſſen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn ſie als ſolche verklagt werden können, bei dem Gerichte ihres Amtsſitzes. Neben dem durch die Vorſchriften dieſes Paragraphen be- ſtimmten Gerichtsſtande iſt ein durch Statut oder in anderer Weiſe beſonders geregelter Gerichtsſtand zuläſſig. §. 20. Der allgemeine Gerichtsſtand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde beſtimmt, welche berufen iſt, den Fiskus in dem Rechtsſtreite zu vertreten. §. 21. Wenn Perſonen an einem Orte unter Verhältniſſen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hin- Civilprozeßordnung. 2

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/23>, abgerufen am 19.04.2024.