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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 5.

In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen
Familie Hohenzollern finden die Bestimmungen der Civilprozeß-
ordnung nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften
der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Be-
stimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Ansprüche Dritter
darf jedoch die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht von der Ein-
willigung des Landesherrn abhängig gemacht werden.

§. 6.

Mit Zustimmung des Bundesraths kann durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt werden:

1. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungs-
bereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
erstreckt, die Revision nicht begründe;
2. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungs-
bereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts
hinaus erstreckt, die Revision begründe.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen
Verordnungen sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammen-
treten zur Genehmigung vorzulegen. Dieselben treten, soweit der
Reichstag die Genehmigung versagt, für die am Tage des Reichs-
tagsbeschlusses noch nicht anhängigen Prozesse außer Kraft. Die
genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgesetz geändert
oder aufgehoben werden.

§. 7.

Ist in einem Bundesstaat auf Grund der Bestimmung des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze §. 8. für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht errichtet,
so wird das Rechtsmittel der Revision bei diesem Gerichte ein-
gelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Revisions-
schrift. Eine Abschrift derselben ist der Gegenpartei von Amts-
wegen zuzustellen.

Das oberste Landesgericht entscheidet ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit für die Ver-
handlung und Entscheidung der Revision. Erklärt es sich für
zuständig, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von
Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Civilprozeßordnung.
§. 5.

In Anſehung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen
Familie Hohenzollern finden die Beſtimmungen der Civilprozeß-
ordnung nur inſoweit Anwendung, als nicht beſondere Vorſchriften
der Hausverfaſſungen oder der Landesgeſetze abweichende Be-
ſtimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Anſprüche Dritter
darf jedoch die Zuläſſigkeit des Rechtswegs nicht von der Ein-
willigung des Landesherrn abhängig gemacht werden.

§. 6.

Mit Zuſtimmung des Bundesraths kann durch Kaiſerliche
Verordnung beſtimmt werden:

1. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs-
bereich ſich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
erſtreckt, die Reviſion nicht begründe;
2. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs-
bereich ſich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts
hinaus erſtreckt, die Reviſion begründe.

Die auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen erlaſſenen
Verordnungen ſind dem Reichstage bei deſſen nächſtem Zuſammen-
treten zur Genehmigung vorzulegen. Dieſelben treten, ſoweit der
Reichstag die Genehmigung verſagt, für die am Tage des Reichs-
tagsbeſchluſſes noch nicht anhängigen Prozeſſe außer Kraft. Die
genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgeſetz geändert
oder aufgehoben werden.

§. 7.

Iſt in einem Bundesſtaat auf Grund der Beſtimmung des
Einführungsgeſetzes zum Gerichtsverfaſſungsgeſetze §. 8. für
bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten ein oberſtes Landesgericht errichtet,
ſo wird das Rechtsmittel der Reviſion bei dieſem Gerichte ein-
gelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Reviſions-
ſchrift. Eine Abſchrift derſelben iſt der Gegenpartei von Amts-
wegen zuzuſtellen.

Das oberſte Landesgericht entſcheidet ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung endgültig über die Zuſtändigkeit für die Ver-
handlung und Entſcheidung der Reviſion. Erklärt es ſich für
zuſtändig, ſo iſt der Termin zur mündlichen Verhandlung von
Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.

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[6/0012] Civilprozeßordnung. §. 5. In Anſehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohenzollern finden die Beſtimmungen der Civilprozeß- ordnung nur inſoweit Anwendung, als nicht beſondere Vorſchriften der Hausverfaſſungen oder der Landesgeſetze abweichende Be- ſtimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Anſprüche Dritter darf jedoch die Zuläſſigkeit des Rechtswegs nicht von der Ein- willigung des Landesherrn abhängig gemacht werden. §. 6. Mit Zuſtimmung des Bundesraths kann durch Kaiſerliche Verordnung beſtimmt werden: 1. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs- bereich ſich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erſtreckt, die Reviſion nicht begründe; 2. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs- bereich ſich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erſtreckt, die Reviſion begründe. Die auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen erlaſſenen Verordnungen ſind dem Reichstage bei deſſen nächſtem Zuſammen- treten zur Genehmigung vorzulegen. Dieſelben treten, ſoweit der Reichstag die Genehmigung verſagt, für die am Tage des Reichs- tagsbeſchluſſes noch nicht anhängigen Prozeſſe außer Kraft. Die genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgeſetz geändert oder aufgehoben werden. §. 7. Iſt in einem Bundesſtaat auf Grund der Beſtimmung des Einführungsgeſetzes zum Gerichtsverfaſſungsgeſetze §. 8. für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten ein oberſtes Landesgericht errichtet, ſo wird das Rechtsmittel der Reviſion bei dieſem Gerichte ein- gelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Reviſions- ſchrift. Eine Abſchrift derſelben iſt der Gegenpartei von Amts- wegen zuzuſtellen. Das oberſte Landesgericht entſcheidet ohne vorgängige münd- liche Verhandlung endgültig über die Zuſtändigkeit für die Ver- handlung und Entſcheidung der Reviſion. Erklärt es ſich für zuſtändig, ſo iſt der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/12>, abgerufen am 28.03.2024.