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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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Das Bundesschiedsgericht.
schlug. Da hieß es: "Die Regierungen werden nicht gestatten, daß die
Stände über die Giltigkeit der Bundesbeschlüsse berathen und beschließen."
Metternich wollte den Kammern schlechterdings verbieten, über Bundes-
angelegenheiten auch nur zu reden; aber Reizenstein widerstand, obgleich
seine ängstliche Regierung selber dies Recht ihrem Landtage erst vor Kurzem
abgesprochen hatte.*) Auch eine strenge Staatsdienerpragmatik für die
deutschen Beamten, wie sie Metternich längst wünschte, ließ sich nicht er-
reichen; die Conferenz beschloß nur, daß Beamte nicht ohne Urlaub in die
Landtage eintreten sollten. Ebenso wenig war eine unzweideutige Vor-
schrift über die Civillisten durchzusetzen. Seit einigen Jahren hatte sich
die hochconservative Partei den Haller'schen Lehrsatz angeeignet, daß alles
fürstliche Einkommen nur aus Grundbesitz fließen dürfe, und in Hessen
bemühte sich Prinz Emil sogar die Domanialverwaltung nach dem alt-
hannoverschen Vorbilde von den Staatsfinanzen gänzlich abzutrennen, was
selbst du Thil unverständig fand; aber da Geist und Wortlaut einiger
Landesverfassungen sich mit solchen Wünschen schlechterdings nicht ver-
trugen, so begnügten sich die versammelten Minister mit der harmlosen
Weissagung: "die Souveräne werden sich bemühen zu bewirken, daß die
Civillisten auf Domanialgefälle gegründet werden" u. s. w. Fast ebenso
unwirksam war der an sich wohlberechtigte Beschluß: "die Regierungen
werden einer Beeidigung des Militärs auf die Verfassung nirgends und
zu keiner Zeit stattgeben;" selbst der kurhessische Minister stimmte ver-
gnüglich zu, denn er meinte, solche Sätze hätten keine rückwirkende Kraft
und könnten also den in Hessen bereits eingeführten Verfassungseid der
Truppen nicht berühren. Auch die Artikel über die Oeffentlichkeit und die
Redefreiheit der Landtage sagten im Grunde nur, daß die Regierungen
für die nöthigen Beschränkungen sorgen sollten.

Selbst über das Steuerbewilligungsrecht, das den versammelten
Ministern besonders gefährlich schien, wagte man nur einige geschraubte
Sätze aufzustellen, welche für eine gewissenhafte constitutionelle Regierung
nichts bedeuteten, einer gewissenlosen aber leicht die Handhabe zu Staats-
streichen bieten konnten. Der eine Satz schien zu sagen, daß die Landstände
eine bereits erfolgte Ausgabe nicht für ungiltig erklären dürften; aber der
Nachsatz ließ ihnen den "nach der Verfassung zulässigen Weg" offen und hob
mithin den Vordersatz wieder auf. Kam ein Budget nicht zu Stande,
dann sollte das Bundesschiedsgericht eintreten; aber auch dies war ein
Schlag in's Wasser, denn wer konnte die Regierungen zwingen beim Bun-
destage die Einberufung des Schiedsgerichts zu verlangen? Unter allen
den traurigen Leistungen der Bundesgesetzgebung gerieth dieser erste Ab-
schnitt der Wiener Conferenzbeschlüsse unzweifelhaft am kläglichsten; in
dem planlosen Durcheinander dilettantenhafter staatsrechtlicher Grundsätze

*) s. o. IV. 236.

Das Bundesſchiedsgericht.
ſchlug. Da hieß es: „Die Regierungen werden nicht geſtatten, daß die
Stände über die Giltigkeit der Bundesbeſchlüſſe berathen und beſchließen.“
Metternich wollte den Kammern ſchlechterdings verbieten, über Bundes-
angelegenheiten auch nur zu reden; aber Reizenſtein widerſtand, obgleich
ſeine ängſtliche Regierung ſelber dies Recht ihrem Landtage erſt vor Kurzem
abgeſprochen hatte.*) Auch eine ſtrenge Staatsdienerpragmatik für die
deutſchen Beamten, wie ſie Metternich längſt wünſchte, ließ ſich nicht er-
reichen; die Conferenz beſchloß nur, daß Beamte nicht ohne Urlaub in die
Landtage eintreten ſollten. Ebenſo wenig war eine unzweideutige Vor-
ſchrift über die Civilliſten durchzuſetzen. Seit einigen Jahren hatte ſich
die hochconſervative Partei den Haller’ſchen Lehrſatz angeeignet, daß alles
fürſtliche Einkommen nur aus Grundbeſitz fließen dürfe, und in Heſſen
bemühte ſich Prinz Emil ſogar die Domanialverwaltung nach dem alt-
hannoverſchen Vorbilde von den Staatsfinanzen gänzlich abzutrennen, was
ſelbſt du Thil unverſtändig fand; aber da Geiſt und Wortlaut einiger
Landesverfaſſungen ſich mit ſolchen Wünſchen ſchlechterdings nicht ver-
trugen, ſo begnügten ſich die verſammelten Miniſter mit der harmloſen
Weiſſagung: „die Souveräne werden ſich bemühen zu bewirken, daß die
Civilliſten auf Domanialgefälle gegründet werden“ u. ſ. w. Faſt ebenſo
unwirkſam war der an ſich wohlberechtigte Beſchluß: „die Regierungen
werden einer Beeidigung des Militärs auf die Verfaſſung nirgends und
zu keiner Zeit ſtattgeben;“ ſelbſt der kurheſſiſche Miniſter ſtimmte ver-
gnüglich zu, denn er meinte, ſolche Sätze hätten keine rückwirkende Kraft
und könnten alſo den in Heſſen bereits eingeführten Verfaſſungseid der
Truppen nicht berühren. Auch die Artikel über die Oeffentlichkeit und die
Redefreiheit der Landtage ſagten im Grunde nur, daß die Regierungen
für die nöthigen Beſchränkungen ſorgen ſollten.

Selbſt über das Steuerbewilligungsrecht, das den verſammelten
Miniſtern beſonders gefährlich ſchien, wagte man nur einige geſchraubte
Sätze aufzuſtellen, welche für eine gewiſſenhafte conſtitutionelle Regierung
nichts bedeuteten, einer gewiſſenloſen aber leicht die Handhabe zu Staats-
ſtreichen bieten konnten. Der eine Satz ſchien zu ſagen, daß die Landſtände
eine bereits erfolgte Ausgabe nicht für ungiltig erklären dürften; aber der
Nachſatz ließ ihnen den „nach der Verfaſſung zuläſſigen Weg“ offen und hob
mithin den Vorderſatz wieder auf. Kam ein Budget nicht zu Stande,
dann ſollte das Bundesſchiedsgericht eintreten; aber auch dies war ein
Schlag in’s Waſſer, denn wer konnte die Regierungen zwingen beim Bun-
destage die Einberufung des Schiedsgerichts zu verlangen? Unter allen
den traurigen Leiſtungen der Bundesgeſetzgebung gerieth dieſer erſte Ab-
ſchnitt der Wiener Conferenzbeſchlüſſe unzweifelhaft am kläglichſten; in
dem planloſen Durcheinander dilettantenhafter ſtaatsrechtlicher Grundſätze

*) ſ. o. IV. 236.
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[343/0357] Das Bundesſchiedsgericht. ſchlug. Da hieß es: „Die Regierungen werden nicht geſtatten, daß die Stände über die Giltigkeit der Bundesbeſchlüſſe berathen und beſchließen.“ Metternich wollte den Kammern ſchlechterdings verbieten, über Bundes- angelegenheiten auch nur zu reden; aber Reizenſtein widerſtand, obgleich ſeine ängſtliche Regierung ſelber dies Recht ihrem Landtage erſt vor Kurzem abgeſprochen hatte. *) Auch eine ſtrenge Staatsdienerpragmatik für die deutſchen Beamten, wie ſie Metternich längſt wünſchte, ließ ſich nicht er- reichen; die Conferenz beſchloß nur, daß Beamte nicht ohne Urlaub in die Landtage eintreten ſollten. Ebenſo wenig war eine unzweideutige Vor- ſchrift über die Civilliſten durchzuſetzen. Seit einigen Jahren hatte ſich die hochconſervative Partei den Haller’ſchen Lehrſatz angeeignet, daß alles fürſtliche Einkommen nur aus Grundbeſitz fließen dürfe, und in Heſſen bemühte ſich Prinz Emil ſogar die Domanialverwaltung nach dem alt- hannoverſchen Vorbilde von den Staatsfinanzen gänzlich abzutrennen, was ſelbſt du Thil unverſtändig fand; aber da Geiſt und Wortlaut einiger Landesverfaſſungen ſich mit ſolchen Wünſchen ſchlechterdings nicht ver- trugen, ſo begnügten ſich die verſammelten Miniſter mit der harmloſen Weiſſagung: „die Souveräne werden ſich bemühen zu bewirken, daß die Civilliſten auf Domanialgefälle gegründet werden“ u. ſ. w. Faſt ebenſo unwirkſam war der an ſich wohlberechtigte Beſchluß: „die Regierungen werden einer Beeidigung des Militärs auf die Verfaſſung nirgends und zu keiner Zeit ſtattgeben;“ ſelbſt der kurheſſiſche Miniſter ſtimmte ver- gnüglich zu, denn er meinte, ſolche Sätze hätten keine rückwirkende Kraft und könnten alſo den in Heſſen bereits eingeführten Verfaſſungseid der Truppen nicht berühren. Auch die Artikel über die Oeffentlichkeit und die Redefreiheit der Landtage ſagten im Grunde nur, daß die Regierungen für die nöthigen Beſchränkungen ſorgen ſollten. Selbſt über das Steuerbewilligungsrecht, das den verſammelten Miniſtern beſonders gefährlich ſchien, wagte man nur einige geſchraubte Sätze aufzuſtellen, welche für eine gewiſſenhafte conſtitutionelle Regierung nichts bedeuteten, einer gewiſſenloſen aber leicht die Handhabe zu Staats- ſtreichen bieten konnten. Der eine Satz ſchien zu ſagen, daß die Landſtände eine bereits erfolgte Ausgabe nicht für ungiltig erklären dürften; aber der Nachſatz ließ ihnen den „nach der Verfaſſung zuläſſigen Weg“ offen und hob mithin den Vorderſatz wieder auf. Kam ein Budget nicht zu Stande, dann ſollte das Bundesſchiedsgericht eintreten; aber auch dies war ein Schlag in’s Waſſer, denn wer konnte die Regierungen zwingen beim Bun- destage die Einberufung des Schiedsgerichts zu verlangen? Unter allen den traurigen Leiſtungen der Bundesgeſetzgebung gerieth dieſer erſte Ab- ſchnitt der Wiener Conferenzbeſchlüſſe unzweifelhaft am kläglichſten; in dem planloſen Durcheinander dilettantenhafter ſtaatsrechtlicher Grundſätze *) ſ. o. IV. 236.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/357>, abgerufen am 29.03.2024.