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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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schauenden Gesellen ausgerichtet. Im ersten Fall war dieser an
eine bestimmte Summe gebunden, im zweiten blieb seiner Gast-
freundlichkeit überlassen, wie er den Fremden bewirthen wollte,
z. B. bei den Buchbindern. Hatte der Umschaugesell ein Un-
terkommen für den Wandergesellen gefunden, so brachte er ihn
ein, d. h. er führte ihn dem betreffenden Meister zu, welches
ebenfalls in hergebrachter fröhlicher Form oder Gewohnheit ge-
schah. Die Schlossermeister hatten sodann an den Umschauge-
sellen ein festgesetztes Einführgeld zu entrichten, dessen Höhe
von dem Range des Gehülfen, auch wohl von der Größe der
Stadt, abhängig war; für einen wirklichen oder gemachten Ge-
sellen zahlten sie nehmlich mehr, als für einen Jünger, auch der
eingebrachte Gesell hatte bei ihnen eine Kleinigkeit an den Um-
schauer zu bezahlen, wodurch dann dessen Kosten einigermaßen
gedeckt wurden. *) Einige Gewerke hatten gewisse Tage in der
Woche zum Umschauen bestimmt, andere ließen es jeden Tag
verrichten, damit die Fremden nicht aufgehalten wurden. Die
Umschau zu verlangen stand auch den Gesellen dreimal zu, welche
in der Stadt in Arbeit standen und am Sonntage von ihren
Meistern entlassen wurden, aber nicht denen, welche freiwillig
ihre Entlassung forderten, jedoch konnten die Meister ihre Ein-
willigung dazu geben; solchen Gesellen wurde aber das übliche
Geschenk der Meister und Gesellen nicht gereicht.

Noch mag erwähnt werden, daß bis 1806 die umschauenden
Böttchergesellen in Magdeburg blaue Mäntel, den Kragen mit
goldenen Tressen besetzt, trugen, die Seilergesellen hielten ein
Herz, wodurch ein Pfeil gesteckt war, in der Hand.

Wir gedenken noch einer entschädigenden Einrichtung, die
bei den Buchbindern Statt fand. Hier war jeder fremde in
Arbeit tretende Gesell gehalten, nach den 14 Probetagen, wenn
er bei seinem Meister blieb, den zunächst einwandernden Gesellen
umzuschauen und zu bewirthen, was man für die 14 Tage

*) Vergl. die Gebräuche bei der Umschau.
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ſchauenden Geſellen ausgerichtet. Im erſten Fall war dieſer an
eine beſtimmte Summe gebunden, im zweiten blieb ſeiner Gaſt-
freundlichkeit überlaſſen, wie er den Fremden bewirthen wollte,
z. B. bei den Buchbindern. Hatte der Umſchaugeſell ein Un-
terkommen für den Wandergeſellen gefunden, ſo brachte er ihn
ein, d. h. er führte ihn dem betreffenden Meiſter zu, welches
ebenfalls in hergebrachter fröhlicher Form oder Gewohnheit ge-
ſchah. Die Schloſſermeiſter hatten ſodann an den Umſchauge-
ſellen ein feſtgeſetztes Einführgeld zu entrichten, deſſen Höhe
von dem Range des Gehülfen, auch wohl von der Größe der
Stadt, abhängig war; für einen wirklichen oder gemachten Ge-
ſellen zahlten ſie nehmlich mehr, als für einen Jünger, auch der
eingebrachte Geſell hatte bei ihnen eine Kleinigkeit an den Um-
ſchauer zu bezahlen, wodurch dann deſſen Koſten einigermaßen
gedeckt wurden. *) Einige Gewerke hatten gewiſſe Tage in der
Woche zum Umſchauen beſtimmt, andere ließen es jeden Tag
verrichten, damit die Fremden nicht aufgehalten wurden. Die
Umſchau zu verlangen ſtand auch den Geſellen dreimal zu, welche
in der Stadt in Arbeit ſtanden und am Sonntage von ihren
Meiſtern entlaſſen wurden, aber nicht denen, welche freiwillig
ihre Entlaſſung forderten, jedoch konnten die Meiſter ihre Ein-
willigung dazu geben; ſolchen Geſellen wurde aber das übliche
Geſchenk der Meiſter und Geſellen nicht gereicht.

Noch mag erwähnt werden, daß bis 1806 die umſchauenden
Böttchergeſellen in Magdeburg blaue Mäntel, den Kragen mit
goldenen Treſſen beſetzt, trugen, die Seilergeſellen hielten ein
Herz, wodurch ein Pfeil geſteckt war, in der Hand.

Wir gedenken noch einer entſchädigenden Einrichtung, die
bei den Buchbindern Statt fand. Hier war jeder fremde in
Arbeit tretende Geſell gehalten, nach den 14 Probetagen, wenn
er bei ſeinem Meiſter blieb, den zunächſt einwandernden Geſellen
umzuſchauen und zu bewirthen, was man für die 14 Tage

*) Vergl. die Gebräuche bei der Umſchau.
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[51/0061] ſchauenden Geſellen ausgerichtet. Im erſten Fall war dieſer an eine beſtimmte Summe gebunden, im zweiten blieb ſeiner Gaſt- freundlichkeit überlaſſen, wie er den Fremden bewirthen wollte, z. B. bei den Buchbindern. Hatte der Umſchaugeſell ein Un- terkommen für den Wandergeſellen gefunden, ſo brachte er ihn ein, d. h. er führte ihn dem betreffenden Meiſter zu, welches ebenfalls in hergebrachter fröhlicher Form oder Gewohnheit ge- ſchah. Die Schloſſermeiſter hatten ſodann an den Umſchauge- ſellen ein feſtgeſetztes Einführgeld zu entrichten, deſſen Höhe von dem Range des Gehülfen, auch wohl von der Größe der Stadt, abhängig war; für einen wirklichen oder gemachten Ge- ſellen zahlten ſie nehmlich mehr, als für einen Jünger, auch der eingebrachte Geſell hatte bei ihnen eine Kleinigkeit an den Um- ſchauer zu bezahlen, wodurch dann deſſen Koſten einigermaßen gedeckt wurden. *) Einige Gewerke hatten gewiſſe Tage in der Woche zum Umſchauen beſtimmt, andere ließen es jeden Tag verrichten, damit die Fremden nicht aufgehalten wurden. Die Umſchau zu verlangen ſtand auch den Geſellen dreimal zu, welche in der Stadt in Arbeit ſtanden und am Sonntage von ihren Meiſtern entlaſſen wurden, aber nicht denen, welche freiwillig ihre Entlaſſung forderten, jedoch konnten die Meiſter ihre Ein- willigung dazu geben; ſolchen Geſellen wurde aber das übliche Geſchenk der Meiſter und Geſellen nicht gereicht. Noch mag erwähnt werden, daß bis 1806 die umſchauenden Böttchergeſellen in Magdeburg blaue Mäntel, den Kragen mit goldenen Treſſen beſetzt, trugen, die Seilergeſellen hielten ein Herz, wodurch ein Pfeil geſteckt war, in der Hand. Wir gedenken noch einer entſchädigenden Einrichtung, die bei den Buchbindern Statt fand. Hier war jeder fremde in Arbeit tretende Geſell gehalten, nach den 14 Probetagen, wenn er bei ſeinem Meiſter blieb, den zunächſt einwandernden Geſellen umzuſchauen und zu bewirthen, was man für die 14 Tage *) Vergl. die Gebräuche bei der Umſchau. 4*

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/61>, abgerufen am 19.04.2024.