Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

Bild:
<< vorherige Seite

wiese er den jungen Gesellen. Hatte dieser bisher manche Unbill
von ihm zu dulden, so mußte er sich nun selbst der Censur der
ganzen Gesellschaft aussetzen, und für jeden Fehler in der Zeich-
nung oder Erklärung Strafe bezahlen; auch hatte er von den
Gebühren, welche die jungen Gesellen an ihn entrichteten, die
erforderlichen Getränke für die anwesenden Gäste anzuschaffen.
Historisch merkwürdig ist noch Folgendes dabei:

Nach der Handlung stellte man den neuen Gesellen wieder
unter das Richtscheid; der Hobelgesell ergriff es aber und hielt
es ihm unters Kinn indem er fragte: wie heißt Du?

"Martin."

Bis jetzt hießest Du Martin unter der Bank, jetzt heißt
Du Martin auf der Bank; dabei gab er ihm einen leich-
ten Backenstreich und sagte: das leide nur von mir, hin-
fort von keinem andern. *)

Ferner nahmen die jungen Gesellen dabei ein Zeichen an,
das sie auf der Wanderschaft auf Erfordern der Brüderschaft
vorzeigten; auch mußten sie die Namen des Hobelgesellen und
der beiden Zeugen genau merken, damit sie solche auf Verlangen
angeben und als wirkliche oder sogenannte gemachte Gesellen
sich legitimiren konnten, **) denn mehr als Reisepaß und Kund-
schaft galten ihnen der Gruß und dieses sinnliche Zeichen.

Auch die Steinmetzgesellen führten dergleichen Zeichen, welche
sie auf ihren Reisen und Zusprachen in den Bauhütten oder Lo-
gen, auf ein Stück Stein mit der Bicke eingruben; die an großen
Werken arbeitenden Gesellen gruben solche Zeichen in die von
ihnen bearbeiteten Werkstücke. ***)

*) Offenbar ein Investiturzeichen, z. B. bei Belehnungen; auch bei der
Firmelung giebt der Bischof den Confirmanden einen Backenstreich; die
Worte des Gesellen passen freilich nicht dazu.
**) [Abbildung]
***) Ein itzlicher wandergesell sol bithen um eine bicke, darnach um ein
Stück Steins, darnach um gezeugk, das sol man jm williglichen leihen
-- um nehmlich sein Gesellenzeichen darauf einzuhauen. -- (Stieglitz,

wieſe er den jungen Geſellen. Hatte dieſer bisher manche Unbill
von ihm zu dulden, ſo mußte er ſich nun ſelbſt der Cenſur der
ganzen Geſellſchaft ausſetzen, und für jeden Fehler in der Zeich-
nung oder Erklärung Strafe bezahlen; auch hatte er von den
Gebühren, welche die jungen Geſellen an ihn entrichteten, die
erforderlichen Getränke für die anweſenden Gäſte anzuſchaffen.
Hiſtoriſch merkwürdig iſt noch Folgendes dabei:

Nach der Handlung ſtellte man den neuen Geſellen wieder
unter das Richtſcheid; der Hobelgeſell ergriff es aber und hielt
es ihm unters Kinn indem er fragte: wie heißt Du?

„Martin.“

Bis jetzt hießeſt Du Martin unter der Bank, jetzt heißt
Du Martin auf der Bank; dabei gab er ihm einen leich-
ten Backenſtreich und ſagte: das leide nur von mir, hin-
fort von keinem andern. *)

Ferner nahmen die jungen Geſellen dabei ein Zeichen an,
das ſie auf der Wanderſchaft auf Erfordern der Brüderſchaft
vorzeigten; auch mußten ſie die Namen des Hobelgeſellen und
der beiden Zeugen genau merken, damit ſie ſolche auf Verlangen
angeben und als wirkliche oder ſogenannte gemachte Geſellen
ſich legitimiren konnten, **) denn mehr als Reiſepaß und Kund-
ſchaft galten ihnen der Gruß und dieſes ſinnliche Zeichen.

Auch die Steinmetzgeſellen führten dergleichen Zeichen, welche
ſie auf ihren Reiſen und Zuſprachen in den Bauhütten oder Lo-
gen, auf ein Stück Stein mit der Bicke eingruben; die an großen
Werken arbeitenden Geſellen gruben ſolche Zeichen in die von
ihnen bearbeiteten Werkſtücke. ***)

*) Offenbar ein Inveſtiturzeichen, z. B. bei Belehnungen; auch bei der
Firmelung giebt der Biſchof den Confirmanden einen Backenſtreich; die
Worte des Geſellen paſſen freilich nicht dazu.
**) [Abbildung]
***) Ein itzlicher wandergeſell ſol bithen um eine bicke, darnach um ein
Stück Steins, darnach um gezeugk, das ſol man jm williglichen leihen
— um nehmlich ſein Geſellenzeichen darauf einzuhauen. — (Stieglitz,
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0038" n="28"/>
wie&#x017F;e er den jungen Ge&#x017F;ellen. Hatte die&#x017F;er bisher manche Unbill<lb/>
von ihm zu dulden, &#x017F;o mußte er &#x017F;ich nun &#x017F;elb&#x017F;t der Cen&#x017F;ur der<lb/>
ganzen Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft aus&#x017F;etzen, und für jeden Fehler in der Zeich-<lb/>
nung oder Erklärung Strafe bezahlen; auch hatte er von den<lb/>
Gebühren, welche die jungen Ge&#x017F;ellen an ihn entrichteten, die<lb/>
erforderlichen Getränke für die anwe&#x017F;enden Gä&#x017F;te anzu&#x017F;chaffen.<lb/>
Hi&#x017F;tori&#x017F;ch merkwürdig i&#x017F;t noch Folgendes dabei:</p><lb/>
            <p>Nach der Handlung &#x017F;tellte man den neuen Ge&#x017F;ellen wieder<lb/>
unter das Richt&#x017F;cheid; der Hobelge&#x017F;ell ergriff es aber und hielt<lb/>
es ihm unters Kinn indem er fragte: wie heißt Du?</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#c">&#x201E;Martin.&#x201C;</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">Bis jetzt hieße&#x017F;t Du Martin unter der Bank, jetzt heißt<lb/>
Du Martin auf der Bank; dabei gab er ihm einen leich-<lb/>
ten Backen&#x017F;treich und &#x017F;agte: das leide nur von mir, hin-<lb/>
fort von keinem andern. <note place="foot" n="*)">Offenbar ein Inve&#x017F;titurzeichen, z. B. bei Belehnungen; auch bei der<lb/>
Firmelung giebt der Bi&#x017F;chof den Confirmanden einen Backen&#x017F;treich; die<lb/>
Worte des Ge&#x017F;ellen pa&#x017F;&#x017F;en freilich nicht dazu.</note></hi> </p><lb/>
            <p>Ferner nahmen die jungen Ge&#x017F;ellen dabei ein Zeichen an,<lb/>
das &#x017F;ie auf der Wander&#x017F;chaft auf Erfordern der Brüder&#x017F;chaft<lb/>
vorzeigten; auch mußten &#x017F;ie die Namen des Hobelge&#x017F;ellen und<lb/>
der beiden Zeugen genau merken, damit &#x017F;ie &#x017F;olche auf Verlangen<lb/>
angeben und als wirkliche oder &#x017F;ogenannte gemachte Ge&#x017F;ellen<lb/>
&#x017F;ich legitimiren konnten, <note place="foot" n="**)"><figure/></note> denn mehr als Rei&#x017F;epaß und Kund-<lb/>
&#x017F;chaft galten ihnen der Gruß und die&#x017F;es &#x017F;innliche Zeichen.</p><lb/>
            <p>Auch die Steinmetzge&#x017F;ellen führten dergleichen Zeichen, welche<lb/>
&#x017F;ie auf ihren Rei&#x017F;en und Zu&#x017F;prachen in den Bauhütten oder Lo-<lb/>
gen, auf ein Stück Stein mit der Bicke eingruben; die an großen<lb/>
Werken arbeitenden Ge&#x017F;ellen gruben &#x017F;olche Zeichen in die von<lb/>
ihnen bearbeiteten Werk&#x017F;tücke. <note xml:id="seg2pn_1_1" next="#seg2pn_1_2" place="foot" n="***)">Ein itzlicher wanderge&#x017F;ell &#x017F;ol bithen um eine bicke, darnach um ein<lb/>
Stück Steins, darnach um gezeugk, das &#x017F;ol man jm williglichen leihen<lb/>
&#x2014; um nehmlich &#x017F;ein Ge&#x017F;ellenzeichen darauf einzuhauen. &#x2014; (Stieglitz,</note></p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[28/0038] wieſe er den jungen Geſellen. Hatte dieſer bisher manche Unbill von ihm zu dulden, ſo mußte er ſich nun ſelbſt der Cenſur der ganzen Geſellſchaft ausſetzen, und für jeden Fehler in der Zeich- nung oder Erklärung Strafe bezahlen; auch hatte er von den Gebühren, welche die jungen Geſellen an ihn entrichteten, die erforderlichen Getränke für die anweſenden Gäſte anzuſchaffen. Hiſtoriſch merkwürdig iſt noch Folgendes dabei: Nach der Handlung ſtellte man den neuen Geſellen wieder unter das Richtſcheid; der Hobelgeſell ergriff es aber und hielt es ihm unters Kinn indem er fragte: wie heißt Du? „Martin.“ Bis jetzt hießeſt Du Martin unter der Bank, jetzt heißt Du Martin auf der Bank; dabei gab er ihm einen leich- ten Backenſtreich und ſagte: das leide nur von mir, hin- fort von keinem andern. *) Ferner nahmen die jungen Geſellen dabei ein Zeichen an, das ſie auf der Wanderſchaft auf Erfordern der Brüderſchaft vorzeigten; auch mußten ſie die Namen des Hobelgeſellen und der beiden Zeugen genau merken, damit ſie ſolche auf Verlangen angeben und als wirkliche oder ſogenannte gemachte Geſellen ſich legitimiren konnten, **) denn mehr als Reiſepaß und Kund- ſchaft galten ihnen der Gruß und dieſes ſinnliche Zeichen. Auch die Steinmetzgeſellen führten dergleichen Zeichen, welche ſie auf ihren Reiſen und Zuſprachen in den Bauhütten oder Lo- gen, auf ein Stück Stein mit der Bicke eingruben; die an großen Werken arbeitenden Geſellen gruben ſolche Zeichen in die von ihnen bearbeiteten Werkſtücke. ***) *) Offenbar ein Inveſtiturzeichen, z. B. bei Belehnungen; auch bei der Firmelung giebt der Biſchof den Confirmanden einen Backenſtreich; die Worte des Geſellen paſſen freilich nicht dazu. **) [Abbildung] ***) Ein itzlicher wandergeſell ſol bithen um eine bicke, darnach um ein Stück Steins, darnach um gezeugk, das ſol man jm williglichen leihen — um nehmlich ſein Geſellenzeichen darauf einzuhauen. — (Stieglitz,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/38
Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/38>, abgerufen am 20.04.2024.