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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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bleibt ein machtloses Scheinbild neben dieser und dem Verwaltungs-
recht; so ist hier auf allen Punkten die ganze Ordnung der Begriffe
aufgelöst; nur die Nationalökonomie überragt durch ihre Masse alle
übrigen Theile, ohne doch genügen zu können, und in diesem Zustand
verläuft das Industriesystem. Es ist nun wohl klar, daß wir auf
diesem Wege zu keinem rechten Abschluß gedeihen. Der Fortschritt, der
uns zur Beherrschung dieses mächtigen Gebietes der inneren Geschichte
Europas bringen wird, liegt offenbar zunächst darin, daß wir jene
"Schulen" oder "Systeme" als die Grundlage der sich entwickelnden
Volkswirthschaftspflege und nicht mehr als die der Nationalökonomie
ansehen. Allein dabei ist nur Eins festzuhalten, das man betonen muß.

Jedes dieser Systeme ist nämlich nicht etwa ein System der wirth-
schaftlichen Verwaltung im Ganzen, sondern es enthält stets nur eine
ganz bestimmte Anforderung
an diese Verwaltung. Eben darum
geht es mit seinem Inhalt keineswegs unter, sondern es erhält diesen
Inhalt und seine Forderung als eine dauernde, wenn auch in verän-
derter Gestalt, in allen Zeiten und Wandlungen der Volkswirth-
schaftspflege. Die Geschichte jener Systeme hat daher mit der Zeit
ihrer Geltung und Herrschaft keineswegs abzuschließen; man soll und
kann ihre Wirkung und ihren Inhalt bis in alle Zeiten verfolgen.
Sie sind daher nicht selbst die Geschichte der Verwaltung, aber keine
Geschichte der Verwaltung kann ohne sie vollständig sein.

Eben deßhalb muß man sich für die letztere wohl dahin einigen,
daß dieselbe zwar in ihrem höchsten Principe durch jene Systeme aus-
gedrückt wird, daß aber in Beziehung auf den Inhalt der wirthschaft-
lichen Verwaltung jeder Theil seine eigene Geschichte hat.
Dadurch wird nun der Stoff, der uns hier vorliegt, so mächtig, wie
gar kein anderer der ganzen Wissenschaft. Der Verwaltungslehre als
Ganzem bleibt daher vor der Hand wohl nur Eins erreichbar; das ist
das Zusammenfassen aller dieser selbständigen Theile in Ein organisches
Ganze. Wir werden dieß versuchen.

Doch mag es uns gestattet sein, im obigen Sinne einen Blick auf
jene drei Systeme in ihrer historischen Bedeutung und Entwicklung
zu werfen.

3) Die einzelnen Systeme in ihrer nationalen und administrativen
Bedeutung
.

Indem wir uns nun diesen einzelnen Systemen und ihrer kurzen
Charakteristik zuwenden, tritt uns Eine Thatsache entgegen, die für
ihr Verständniß entscheidend wirkt.


bleibt ein machtloſes Scheinbild neben dieſer und dem Verwaltungs-
recht; ſo iſt hier auf allen Punkten die ganze Ordnung der Begriffe
aufgelöst; nur die Nationalökonomie überragt durch ihre Maſſe alle
übrigen Theile, ohne doch genügen zu können, und in dieſem Zuſtand
verläuft das Induſtrieſyſtem. Es iſt nun wohl klar, daß wir auf
dieſem Wege zu keinem rechten Abſchluß gedeihen. Der Fortſchritt, der
uns zur Beherrſchung dieſes mächtigen Gebietes der inneren Geſchichte
Europas bringen wird, liegt offenbar zunächſt darin, daß wir jene
„Schulen“ oder „Syſteme“ als die Grundlage der ſich entwickelnden
Volkswirthſchaftspflege und nicht mehr als die der Nationalökonomie
anſehen. Allein dabei iſt nur Eins feſtzuhalten, das man betonen muß.

Jedes dieſer Syſteme iſt nämlich nicht etwa ein Syſtem der wirth-
ſchaftlichen Verwaltung im Ganzen, ſondern es enthält ſtets nur eine
ganz beſtimmte Anforderung
an dieſe Verwaltung. Eben darum
geht es mit ſeinem Inhalt keineswegs unter, ſondern es erhält dieſen
Inhalt und ſeine Forderung als eine dauernde, wenn auch in verän-
derter Geſtalt, in allen Zeiten und Wandlungen der Volkswirth-
ſchaftspflege. Die Geſchichte jener Syſteme hat daher mit der Zeit
ihrer Geltung und Herrſchaft keineswegs abzuſchließen; man ſoll und
kann ihre Wirkung und ihren Inhalt bis in alle Zeiten verfolgen.
Sie ſind daher nicht ſelbſt die Geſchichte der Verwaltung, aber keine
Geſchichte der Verwaltung kann ohne ſie vollſtändig ſein.

Eben deßhalb muß man ſich für die letztere wohl dahin einigen,
daß dieſelbe zwar in ihrem höchſten Principe durch jene Syſteme aus-
gedrückt wird, daß aber in Beziehung auf den Inhalt der wirthſchaft-
lichen Verwaltung jeder Theil ſeine eigene Geſchichte hat.
Dadurch wird nun der Stoff, der uns hier vorliegt, ſo mächtig, wie
gar kein anderer der ganzen Wiſſenſchaft. Der Verwaltungslehre als
Ganzem bleibt daher vor der Hand wohl nur Eins erreichbar; das iſt
das Zuſammenfaſſen aller dieſer ſelbſtändigen Theile in Ein organiſches
Ganze. Wir werden dieß verſuchen.

Doch mag es uns geſtattet ſein, im obigen Sinne einen Blick auf
jene drei Syſteme in ihrer hiſtoriſchen Bedeutung und Entwicklung
zu werfen.

3) Die einzelnen Syſteme in ihrer nationalen und adminiſtrativen
Bedeutung
.

Indem wir uns nun dieſen einzelnen Syſtemen und ihrer kurzen
Charakteriſtik zuwenden, tritt uns Eine Thatſache entgegen, die für
ihr Verſtändniß entſcheidend wirkt.


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[22/0040] bleibt ein machtloſes Scheinbild neben dieſer und dem Verwaltungs- recht; ſo iſt hier auf allen Punkten die ganze Ordnung der Begriffe aufgelöst; nur die Nationalökonomie überragt durch ihre Maſſe alle übrigen Theile, ohne doch genügen zu können, und in dieſem Zuſtand verläuft das Induſtrieſyſtem. Es iſt nun wohl klar, daß wir auf dieſem Wege zu keinem rechten Abſchluß gedeihen. Der Fortſchritt, der uns zur Beherrſchung dieſes mächtigen Gebietes der inneren Geſchichte Europas bringen wird, liegt offenbar zunächſt darin, daß wir jene „Schulen“ oder „Syſteme“ als die Grundlage der ſich entwickelnden Volkswirthſchaftspflege und nicht mehr als die der Nationalökonomie anſehen. Allein dabei iſt nur Eins feſtzuhalten, das man betonen muß. Jedes dieſer Syſteme iſt nämlich nicht etwa ein Syſtem der wirth- ſchaftlichen Verwaltung im Ganzen, ſondern es enthält ſtets nur eine ganz beſtimmte Anforderung an dieſe Verwaltung. Eben darum geht es mit ſeinem Inhalt keineswegs unter, ſondern es erhält dieſen Inhalt und ſeine Forderung als eine dauernde, wenn auch in verän- derter Geſtalt, in allen Zeiten und Wandlungen der Volkswirth- ſchaftspflege. Die Geſchichte jener Syſteme hat daher mit der Zeit ihrer Geltung und Herrſchaft keineswegs abzuſchließen; man ſoll und kann ihre Wirkung und ihren Inhalt bis in alle Zeiten verfolgen. Sie ſind daher nicht ſelbſt die Geſchichte der Verwaltung, aber keine Geſchichte der Verwaltung kann ohne ſie vollſtändig ſein. Eben deßhalb muß man ſich für die letztere wohl dahin einigen, daß dieſelbe zwar in ihrem höchſten Principe durch jene Syſteme aus- gedrückt wird, daß aber in Beziehung auf den Inhalt der wirthſchaft- lichen Verwaltung jeder Theil ſeine eigene Geſchichte hat. Dadurch wird nun der Stoff, der uns hier vorliegt, ſo mächtig, wie gar kein anderer der ganzen Wiſſenſchaft. Der Verwaltungslehre als Ganzem bleibt daher vor der Hand wohl nur Eins erreichbar; das iſt das Zuſammenfaſſen aller dieſer ſelbſtändigen Theile in Ein organiſches Ganze. Wir werden dieß verſuchen. Doch mag es uns geſtattet ſein, im obigen Sinne einen Blick auf jene drei Syſteme in ihrer hiſtoriſchen Bedeutung und Entwicklung zu werfen. 3) Die einzelnen Syſteme in ihrer nationalen und adminiſtrativen Bedeutung. Indem wir uns nun dieſen einzelnen Syſtemen und ihrer kurzen Charakteriſtik zuwenden, tritt uns Eine Thatſache entgegen, die für ihr Verſtändniß entſcheidend wirkt.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/40>, abgerufen am 24.04.2024.