daher zunächst drei Aufgaben für sich, eine jede nach den ihrem Wesen entsprechenden systematischen Elementen und wiederum nach derjenigen Gestalt dargestellt, die sie in jedem der großen Kultur- völker durch Geschichte und Nationalität empfangen haben.
Das Kriterium des Werthes und der Richtigkeit dieses ver- waltungsrechtlichen Systems wird dann in der Erfüllung der oben angegebenen Forderung durch dasselbe bestehen, daß jede auf die gesammte Verwaltung der geistigen Welt bezügliche Frage und jedes dazu gehörende Material sowohl an neuen Gesetzen als auch an Statistik in demselben seinen natürlichen Platz, und vielleicht auch einige für die Beurtheilung maßgebende Gesichtspunkte findet.
Das Kriterium des Werthes und der Richtigkeit unsrer Ge- sammtauffassung aber wird darauf beruhen, ob es uns gelingt, die Ueberzeugung zu schaffen, daß alles wahre öffentliche Bildungs- wesen mit seinem machtvollen und nie ruhenden Organismus, mit seinen Grundsätzen und Anstalten, mit seinen objektiv geltenden Bestimmungen und mit seiner freien Thätigkeit das zum öffent- lichen Recht erhobene Bewußtsein des Staats von der auf pädagogischer Grundlage beruhenden Aufgabe seiner gei- stigen Verwaltung, und damit die organisch gewordene und als solche erkannte Arbeit des Geistes für den Geist ist.
daher zunächſt drei Aufgaben für ſich, eine jede nach den ihrem Weſen entſprechenden ſyſtematiſchen Elementen und wiederum nach derjenigen Geſtalt dargeſtellt, die ſie in jedem der großen Kultur- völker durch Geſchichte und Nationalität empfangen haben.
Das Kriterium des Werthes und der Richtigkeit dieſes ver- waltungsrechtlichen Syſtems wird dann in der Erfüllung der oben angegebenen Forderung durch daſſelbe beſtehen, daß jede auf die geſammte Verwaltung der geiſtigen Welt bezügliche Frage und jedes dazu gehörende Material ſowohl an neuen Geſetzen als auch an Statiſtik in demſelben ſeinen natürlichen Platz, und vielleicht auch einige für die Beurtheilung maßgebende Geſichtspunkte findet.
Das Kriterium des Werthes und der Richtigkeit unſrer Ge- ſammtauffaſſung aber wird darauf beruhen, ob es uns gelingt, die Ueberzeugung zu ſchaffen, daß alles wahre öffentliche Bildungs- weſen mit ſeinem machtvollen und nie ruhenden Organismus, mit ſeinen Grundſätzen und Anſtalten, mit ſeinen objektiv geltenden Beſtimmungen und mit ſeiner freien Thätigkeit das zum öffent- lichen Recht erhobene Bewußtſein des Staats von der auf pädagogiſcher Grundlage beruhenden Aufgabe ſeiner gei- ſtigen Verwaltung, und damit die organiſch gewordene und als ſolche erkannte Arbeit des Geiſtes für den Geiſt iſt.
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[XXII/0028]
daher zunächſt drei Aufgaben für ſich, eine jede nach den ihrem
Weſen entſprechenden ſyſtematiſchen Elementen und wiederum nach
derjenigen Geſtalt dargeſtellt, die ſie in jedem der großen Kultur-
völker durch Geſchichte und Nationalität empfangen haben.
Das Kriterium des Werthes und der Richtigkeit dieſes ver-
waltungsrechtlichen Syſtems wird dann in der Erfüllung der oben
angegebenen Forderung durch daſſelbe beſtehen, daß jede auf die
geſammte Verwaltung der geiſtigen Welt bezügliche Frage und
jedes dazu gehörende Material ſowohl an neuen Geſetzen als auch
an Statiſtik in demſelben ſeinen natürlichen Platz, und vielleicht
auch einige für die Beurtheilung maßgebende Geſichtspunkte findet.
Das Kriterium des Werthes und der Richtigkeit unſrer Ge-
ſammtauffaſſung aber wird darauf beruhen, ob es uns gelingt,
die Ueberzeugung zu ſchaffen, daß alles wahre öffentliche Bildungs-
weſen mit ſeinem machtvollen und nie ruhenden Organismus, mit
ſeinen Grundſätzen und Anſtalten, mit ſeinen objektiv geltenden
Beſtimmungen und mit ſeiner freien Thätigkeit das zum öffent-
lichen Recht erhobene Bewußtſein des Staats von der
auf pädagogiſcher Grundlage beruhenden Aufgabe ſeiner gei-
ſtigen Verwaltung, und damit die organiſch gewordene und
als ſolche erkannte Arbeit des Geiſtes für den Geiſt iſt.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. XXII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/28>, abgerufen am 25.04.2024.
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