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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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ihrer eigenen Willensbestimmung als das rechtliche Verhältniß der
Verordnung zum Gesetz (Verordnungs- und Verfügungsrecht), das
ihrer eigenen inneren Ordnung als das rechtliche Verhältniß ihrer
Organe zu einander (Competenz etc.) und endlich drittens entsteht
das äußere Vollziehungsrecht, wenn und so weit die Action der
Vollziehung mit der selbständigen einzelnen Person und ihrer
Rechtssphäre zu thun hat. Dieses Recht nennen wir meist im
engeren Sinne das Vollziehungsrecht, oder das Zwangsrecht. Und
von diesem Rechtsgebiete ist das was wir das Polizeirecht nennen,
ein, und zwar der zweite Theil. In folgender Weise.

Aus dem allgemeinen Begriff der Vollziehung des Staats-
willens entsteht nämlich der Begriff der Verwaltung dadurch, daß
die Vollziehung ein bestimmtes Object -- eine bestimmte Aufgabe
des thätigen Staats -- empfängt. So entstanden die Begriffe
und Namen der Staatswirthschaft, der Rechtspflege, und der Innern
Verwaltung. Alle diese Gebiete haben aber vermöge der Staats-
begriffe eine gemeinsame, doppelte Aufgabe. Einerseits sollen
sie positiv die Bedingungen der persönlichen Entwicklung feststellen,
andrerseits sollen sie gegen die übermächtigen Gefahren schützen.
Die letztere Aufgabe ist die der Polizei. Die Polizei als solche ist
daher dem gesammten Umfang der Verwaltung immanent, wie die
Gefahr selbst, mit der sie es zu thun hat. Jedes jener angeführten
drei Hauptgebiete der Verwaltung hat nun seine Polizei, weil
jedes seine eigenthümlichen Gefahren hat. Allein der Begriff der
Polizei ist schon mit dem der Verwaltung an sich gegeben, und
gehört daher keinem Theile -- also auch nicht der Verwaltung des
persönlichen Lebens -- speziell an. Sie ist vielmehr die ganz all-
gemeine negative Seite aller Verwaltung.

Das Recht nun entsteht für sie wie immer erst da, wo ein
Wille -- der der vollziehenden Gewalt -- einem andern Willen --
dem des Einzelnen -- gegenüber tritt. Geschieht dieß nun da, wo
die Verwaltung die Freiheit des Einzelnen beschränkt, um durch
diese Beschränkung eine Gefährdung der allgemeinen Entwicklung
zu beseitigen, also eine polizeiliche Function auszuüben, so entsteht

ihrer eigenen Willensbeſtimmung als das rechtliche Verhältniß der
Verordnung zum Geſetz (Verordnungs- und Verfügungsrecht), das
ihrer eigenen inneren Ordnung als das rechtliche Verhältniß ihrer
Organe zu einander (Competenz ꝛc.) und endlich drittens entſteht
das äußere Vollziehungsrecht, wenn und ſo weit die Action der
Vollziehung mit der ſelbſtändigen einzelnen Perſon und ihrer
Rechtsſphäre zu thun hat. Dieſes Recht nennen wir meiſt im
engeren Sinne das Vollziehungsrecht, oder das Zwangsrecht. Und
von dieſem Rechtsgebiete iſt das was wir das Polizeirecht nennen,
ein, und zwar der zweite Theil. In folgender Weiſe.

Aus dem allgemeinen Begriff der Vollziehung des Staats-
willens entſteht nämlich der Begriff der Verwaltung dadurch, daß
die Vollziehung ein beſtimmtes Object — eine beſtimmte Aufgabe
des thätigen Staats — empfängt. So entſtanden die Begriffe
und Namen der Staatswirthſchaft, der Rechtspflege, und der Innern
Verwaltung. Alle dieſe Gebiete haben aber vermöge der Staats-
begriffe eine gemeinſame, doppelte Aufgabe. Einerſeits ſollen
ſie poſitiv die Bedingungen der perſönlichen Entwicklung feſtſtellen,
andrerſeits ſollen ſie gegen die übermächtigen Gefahren ſchützen.
Die letztere Aufgabe iſt die der Polizei. Die Polizei als ſolche iſt
daher dem geſammten Umfang der Verwaltung immanent, wie die
Gefahr ſelbſt, mit der ſie es zu thun hat. Jedes jener angeführten
drei Hauptgebiete der Verwaltung hat nun ſeine Polizei, weil
jedes ſeine eigenthümlichen Gefahren hat. Allein der Begriff der
Polizei iſt ſchon mit dem der Verwaltung an ſich gegeben, und
gehört daher keinem Theile — alſo auch nicht der Verwaltung des
perſönlichen Lebens — ſpeziell an. Sie iſt vielmehr die ganz all-
gemeine negative Seite aller Verwaltung.

Das Recht nun entſteht für ſie wie immer erſt da, wo ein
Wille — der der vollziehenden Gewalt — einem andern Willen —
dem des Einzelnen — gegenüber tritt. Geſchieht dieß nun da, wo
die Verwaltung die Freiheit des Einzelnen beſchränkt, um durch
dieſe Beſchränkung eine Gefährdung der allgemeinen Entwicklung
zu beſeitigen, alſo eine polizeiliche Function auszuüben, ſo entſteht

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[VII/0013] ihrer eigenen Willensbeſtimmung als das rechtliche Verhältniß der Verordnung zum Geſetz (Verordnungs- und Verfügungsrecht), das ihrer eigenen inneren Ordnung als das rechtliche Verhältniß ihrer Organe zu einander (Competenz ꝛc.) und endlich drittens entſteht das äußere Vollziehungsrecht, wenn und ſo weit die Action der Vollziehung mit der ſelbſtändigen einzelnen Perſon und ihrer Rechtsſphäre zu thun hat. Dieſes Recht nennen wir meiſt im engeren Sinne das Vollziehungsrecht, oder das Zwangsrecht. Und von dieſem Rechtsgebiete iſt das was wir das Polizeirecht nennen, ein, und zwar der zweite Theil. In folgender Weiſe. Aus dem allgemeinen Begriff der Vollziehung des Staats- willens entſteht nämlich der Begriff der Verwaltung dadurch, daß die Vollziehung ein beſtimmtes Object — eine beſtimmte Aufgabe des thätigen Staats — empfängt. So entſtanden die Begriffe und Namen der Staatswirthſchaft, der Rechtspflege, und der Innern Verwaltung. Alle dieſe Gebiete haben aber vermöge der Staats- begriffe eine gemeinſame, doppelte Aufgabe. Einerſeits ſollen ſie poſitiv die Bedingungen der perſönlichen Entwicklung feſtſtellen, andrerſeits ſollen ſie gegen die übermächtigen Gefahren ſchützen. Die letztere Aufgabe iſt die der Polizei. Die Polizei als ſolche iſt daher dem geſammten Umfang der Verwaltung immanent, wie die Gefahr ſelbſt, mit der ſie es zu thun hat. Jedes jener angeführten drei Hauptgebiete der Verwaltung hat nun ſeine Polizei, weil jedes ſeine eigenthümlichen Gefahren hat. Allein der Begriff der Polizei iſt ſchon mit dem der Verwaltung an ſich gegeben, und gehört daher keinem Theile — alſo auch nicht der Verwaltung des perſönlichen Lebens — ſpeziell an. Sie iſt vielmehr die ganz all- gemeine negative Seite aller Verwaltung. Das Recht nun entſteht für ſie wie immer erſt da, wo ein Wille — der der vollziehenden Gewalt — einem andern Willen — dem des Einzelnen — gegenüber tritt. Geſchieht dieß nun da, wo die Verwaltung die Freiheit des Einzelnen beſchränkt, um durch dieſe Beſchränkung eine Gefährdung der allgemeinen Entwicklung zu beſeitigen, alſo eine polizeiliche Function auszuüben, ſo entſteht

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. VII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/13>, abgerufen am 28.03.2024.