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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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Erster Theil.
Begriff und System des Verwaltungsrechts der öffentlichen
Gesundheit.
I. Der formale Begriff.

Der Begriff des Rechts entsteht nun hier wie immer zunächst da-
durch, daß das Gesammtinteresse eine Begränzung der individuellen
Freiheit in Beziehung auf alles Dasjenige fordert, was auf die öffent-
liche Gesundheit Einfluß hat. Allein diese Begränzung reicht bei einer
so großen, das ganze Leben der Bevölkerung umfassenden Aufgabe nicht
aus. Die fortschreitende Wissenschaft zeigt, daß die allgemeine Gesund-
heit gewisser positiver Anstalten bedarf, welche nur der Staat herstellen
kann. Er muß daher in seine öffentlichen Bestimmungen über das
Gesundheitswesen auch diese Punkte aufnehmen, und diese Bestimmungen
gehören daher gleichfalls dem öffentlichen Recht an. Das öffentliche
Recht oder das Verwaltungsrecht des Gesundheitswesens umfaßt dem-
nach die Gesammtheit aller derjenigen Bestimmungen der Verwaltung,
welche entweder als Herstellung und Ordnung der sanitären Maßregeln
und Anstalten, oder als Begränzung des Rechts der individuellen Frei-
heit die Bedingungen der allgemeinen Gesundheit zum
Gegenstand haben
.

II. Der Unterschied der gerichtlichen Medicin und des Gesundheitswesens.

Ehe man nun zur Darstellung des eigentlichen Gesundheitswesens
übergeht, ist es nothwendig, dasselbe von einem verwandten Begriffe
zu scheiden, um so mehr, als sich das Gesundheitswesen aus demselben
historisch entwickelt hat und noch vielfach mit demselben in Berührung
steht. Das ist der Begriff der gerichtlichen Medicin.

Die gerichtliche Medicin (medicina forensis, medecine legale) ist
ihrem Begriffe nach einfach. Sie ist natürlich nicht etwa eine Medicin

Erſter Theil.
Begriff und Syſtem des Verwaltungsrechts der öffentlichen
Geſundheit.
I. Der formale Begriff.

Der Begriff des Rechts entſteht nun hier wie immer zunächſt da-
durch, daß das Geſammtintereſſe eine Begränzung der individuellen
Freiheit in Beziehung auf alles Dasjenige fordert, was auf die öffent-
liche Geſundheit Einfluß hat. Allein dieſe Begränzung reicht bei einer
ſo großen, das ganze Leben der Bevölkerung umfaſſenden Aufgabe nicht
aus. Die fortſchreitende Wiſſenſchaft zeigt, daß die allgemeine Geſund-
heit gewiſſer poſitiver Anſtalten bedarf, welche nur der Staat herſtellen
kann. Er muß daher in ſeine öffentlichen Beſtimmungen über das
Geſundheitsweſen auch dieſe Punkte aufnehmen, und dieſe Beſtimmungen
gehören daher gleichfalls dem öffentlichen Recht an. Das öffentliche
Recht oder das Verwaltungsrecht des Geſundheitsweſens umfaßt dem-
nach die Geſammtheit aller derjenigen Beſtimmungen der Verwaltung,
welche entweder als Herſtellung und Ordnung der ſanitären Maßregeln
und Anſtalten, oder als Begränzung des Rechts der individuellen Frei-
heit die Bedingungen der allgemeinen Geſundheit zum
Gegenſtand haben
.

II. Der Unterſchied der gerichtlichen Medicin und des Geſundheitsweſens.

Ehe man nun zur Darſtellung des eigentlichen Geſundheitsweſens
übergeht, iſt es nothwendig, daſſelbe von einem verwandten Begriffe
zu ſcheiden, um ſo mehr, als ſich das Geſundheitsweſen aus demſelben
hiſtoriſch entwickelt hat und noch vielfach mit demſelben in Berührung
ſteht. Das iſt der Begriff der gerichtlichen Medicin.

Die gerichtliche Medicin (medicina forensis, médecine legale) iſt
ihrem Begriffe nach einfach. Sie iſt natürlich nicht etwa eine Medicin

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. [4]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/20>, abgerufen am 29.03.2024.