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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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nach denen sie vorzugehen hat, sind die Verwaltungslehre, und
der Organismus heißt im Allgemeinen die Verwaltung des Innern.

3) Auf diese Weise ergibt sich nun, daß wie die That an sich
allen einzelnen Thätigkeiten mit ihren organischen Grundverhältnissen
zum Grunde liegt, so auch die vollziehende Gewalt allen Gebieten der
Verwaltung in ihren Principien gleichmäßig angehört, weßhalb wir
auch sagen, daß die vollziehende Gewalt durch alle Ministerien ge-
bildet wird. Die Lehre von der vollziehenden Gewalt ist daher nicht
etwa der allgemeine Theil der inneren Verwaltung, sondern der allge-
meine Theil der Verwaltung überhaupt. Wir senden sie aber
speziell der inneren Verwaltung voraus, theils weil überhaupt noch
eine Darstellung derselben mangelt, theils aber weil sie allerdings erst
in der inneren Verwaltung ihre volle Entwicklung enthält, und auf
diesen Elementen beruht der formale Inhalt des Folgenden.

B. Das organische Wesen der Verwaltung. Das nun,
was wir das organische Wesen der Verwaltung nennen, ist das Ver-
hältniß der letzteren zu dem persönlichen Willen des Staats, dem
Gesetze, den sie zu verwirklichen bestimmt ist. Kein persönliches Leben
vermag mit seinem einzelnen bestimmten Willen sein ganzes Wesen
zum Ausdruck zu bringen. In der wirklichen That erst gestaltet sich
der ganze Inhalt seines Lebens. Wo sich daher diese That von dem
Willen selbständig scheidet, wie in der Verwaltung die That des
Staats, da scheidet sich auch das Leben selbst in zwei große Funk-
tionen, die selbstthätig neben einander stehen. Es kann nicht ge-
nügen, daß die Verwaltung bloß den bestimmten einzelnen Willen des
Staats einseitig ausführe; sie muß vielmehr, indem sie das wirkliche
Dasein auf allen Punkten in sich aufnimmt, die Gesetzgebung erfüllen
und zum Theil ersetzen. Sie ist daher nicht ein bloß der Gesetzgebung
untergeordnetes Gebiet, sondern sie hat vielmehr mit der Gesetzgebung
zugleich das allgemeine Wesen des Staats zum Ausdruck
und zur Geltung zu bringen. Das
ist ihre höhere in keinem
einzelnen Punkte erschöpfte Bedeutung und diese kehrt uns in jedem
Gebiete sowohl der vollziehenden Gewalt und ihres Organismus, als
der Verwaltung und ihrer einzelnen Aufgaben, am meisten gerade in
der inneren Verwaltung, wieder. In diesem Geiste muß die Verwal-
tungslehre arbeiten; dadurch ist sie jeder höheren Entwicklung unfähig,
so lange sie sich nicht eben dieses Wesen des Staats zur klaren An-
schauung bringt, und jeden ihrer Theile damit durchdringt; und erst
in diesem Sinne ist sie das wichtigste und mächtigste Gebiet nicht
etwa der positiven Kenntniß der bestehenden Ordnungen, sondern sie
ist die praktische Vollendung der Staatswissenschaft.

nach denen ſie vorzugehen hat, ſind die Verwaltungslehre, und
der Organismus heißt im Allgemeinen die Verwaltung des Innern.

3) Auf dieſe Weiſe ergibt ſich nun, daß wie die That an ſich
allen einzelnen Thätigkeiten mit ihren organiſchen Grundverhältniſſen
zum Grunde liegt, ſo auch die vollziehende Gewalt allen Gebieten der
Verwaltung in ihren Principien gleichmäßig angehört, weßhalb wir
auch ſagen, daß die vollziehende Gewalt durch alle Miniſterien ge-
bildet wird. Die Lehre von der vollziehenden Gewalt iſt daher nicht
etwa der allgemeine Theil der inneren Verwaltung, ſondern der allge-
meine Theil der Verwaltung überhaupt. Wir ſenden ſie aber
ſpeziell der inneren Verwaltung voraus, theils weil überhaupt noch
eine Darſtellung derſelben mangelt, theils aber weil ſie allerdings erſt
in der inneren Verwaltung ihre volle Entwicklung enthält, und auf
dieſen Elementen beruht der formale Inhalt des Folgenden.

B. Das organiſche Weſen der Verwaltung. Das nun,
was wir das organiſche Weſen der Verwaltung nennen, iſt das Ver-
hältniß der letzteren zu dem perſönlichen Willen des Staats, dem
Geſetze, den ſie zu verwirklichen beſtimmt iſt. Kein perſönliches Leben
vermag mit ſeinem einzelnen beſtimmten Willen ſein ganzes Weſen
zum Ausdruck zu bringen. In der wirklichen That erſt geſtaltet ſich
der ganze Inhalt ſeines Lebens. Wo ſich daher dieſe That von dem
Willen ſelbſtändig ſcheidet, wie in der Verwaltung die That des
Staats, da ſcheidet ſich auch das Leben ſelbſt in zwei große Funk-
tionen, die ſelbſtthätig neben einander ſtehen. Es kann nicht ge-
nügen, daß die Verwaltung bloß den beſtimmten einzelnen Willen des
Staats einſeitig ausführe; ſie muß vielmehr, indem ſie das wirkliche
Daſein auf allen Punkten in ſich aufnimmt, die Geſetzgebung erfüllen
und zum Theil erſetzen. Sie iſt daher nicht ein bloß der Geſetzgebung
untergeordnetes Gebiet, ſondern ſie hat vielmehr mit der Geſetzgebung
zugleich das allgemeine Weſen des Staats zum Ausdruck
und zur Geltung zu bringen. Das
iſt ihre höhere in keinem
einzelnen Punkte erſchöpfte Bedeutung und dieſe kehrt uns in jedem
Gebiete ſowohl der vollziehenden Gewalt und ihres Organismus, als
der Verwaltung und ihrer einzelnen Aufgaben, am meiſten gerade in
der inneren Verwaltung, wieder. In dieſem Geiſte muß die Verwal-
tungslehre arbeiten; dadurch iſt ſie jeder höheren Entwicklung unfähig,
ſo lange ſie ſich nicht eben dieſes Weſen des Staats zur klaren An-
ſchauung bringt, und jeden ihrer Theile damit durchdringt; und erſt
in dieſem Sinne iſt ſie das wichtigſte und mächtigſte Gebiet nicht
etwa der poſitiven Kenntniß der beſtehenden Ordnungen, ſondern ſie
iſt die praktiſche Vollendung der Staatswiſſenſchaft.

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[9/0033] nach denen ſie vorzugehen hat, ſind die Verwaltungslehre, und der Organismus heißt im Allgemeinen die Verwaltung des Innern. 3) Auf dieſe Weiſe ergibt ſich nun, daß wie die That an ſich allen einzelnen Thätigkeiten mit ihren organiſchen Grundverhältniſſen zum Grunde liegt, ſo auch die vollziehende Gewalt allen Gebieten der Verwaltung in ihren Principien gleichmäßig angehört, weßhalb wir auch ſagen, daß die vollziehende Gewalt durch alle Miniſterien ge- bildet wird. Die Lehre von der vollziehenden Gewalt iſt daher nicht etwa der allgemeine Theil der inneren Verwaltung, ſondern der allge- meine Theil der Verwaltung überhaupt. Wir ſenden ſie aber ſpeziell der inneren Verwaltung voraus, theils weil überhaupt noch eine Darſtellung derſelben mangelt, theils aber weil ſie allerdings erſt in der inneren Verwaltung ihre volle Entwicklung enthält, und auf dieſen Elementen beruht der formale Inhalt des Folgenden. B. Das organiſche Weſen der Verwaltung. Das nun, was wir das organiſche Weſen der Verwaltung nennen, iſt das Ver- hältniß der letzteren zu dem perſönlichen Willen des Staats, dem Geſetze, den ſie zu verwirklichen beſtimmt iſt. Kein perſönliches Leben vermag mit ſeinem einzelnen beſtimmten Willen ſein ganzes Weſen zum Ausdruck zu bringen. In der wirklichen That erſt geſtaltet ſich der ganze Inhalt ſeines Lebens. Wo ſich daher dieſe That von dem Willen ſelbſtändig ſcheidet, wie in der Verwaltung die That des Staats, da ſcheidet ſich auch das Leben ſelbſt in zwei große Funk- tionen, die ſelbſtthätig neben einander ſtehen. Es kann nicht ge- nügen, daß die Verwaltung bloß den beſtimmten einzelnen Willen des Staats einſeitig ausführe; ſie muß vielmehr, indem ſie das wirkliche Daſein auf allen Punkten in ſich aufnimmt, die Geſetzgebung erfüllen und zum Theil erſetzen. Sie iſt daher nicht ein bloß der Geſetzgebung untergeordnetes Gebiet, ſondern ſie hat vielmehr mit der Geſetzgebung zugleich das allgemeine Weſen des Staats zum Ausdruck und zur Geltung zu bringen. Das iſt ihre höhere in keinem einzelnen Punkte erſchöpfte Bedeutung und dieſe kehrt uns in jedem Gebiete ſowohl der vollziehenden Gewalt und ihres Organismus, als der Verwaltung und ihrer einzelnen Aufgaben, am meiſten gerade in der inneren Verwaltung, wieder. In dieſem Geiſte muß die Verwal- tungslehre arbeiten; dadurch iſt ſie jeder höheren Entwicklung unfähig, ſo lange ſie ſich nicht eben dieſes Weſen des Staats zur klaren An- ſchauung bringt, und jeden ihrer Theile damit durchdringt; und erſt in dieſem Sinne iſt ſie das wichtigſte und mächtigſte Gebiet nicht etwa der poſitiven Kenntniß der beſtehenden Ordnungen, ſondern ſie iſt die praktiſche Vollendung der Staatswiſſenſchaft.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/33>, abgerufen am 25.04.2024.