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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

Massgebend hierfür war die Ansicht, dass ein derartiger Antrag
nur dann gestellt werden würde, wenn wirklich die Gefährdung eines
fremden Interesses vorliege, namentlich dann, wenn der Antragsteller
auch für die Kosten der Beschränkung aufzukommen hat. 1)

Mangel an Kenntnis und gutem Willen, sowie Furcht vor den ent-
stehenden Kosten lassen jedoch von diesem Antragsrechte nur selten
Gebrauch machen, namentlich von seiten einzelner Privater. Wenn
mehrere Grundbesitzer interessiert sind, ist es auch schwer, deren ge-
meinschaftliches Vorgehen zu erreichen. Man hat deswegen in Preussen
neben den Interessenten auch den Kommunalverbänden und der Lan-
despolizeibehörde das Recht der Antragstellung eingeräumt.

Die Entscheidung über diesen Antrag sowie über die Massregeln,
welche in jedem einzelnen Falle anzuwenden sind, sowie über Ent-
schädigung und Kosten erfolgt in Preussen durch den Kreisausschuss,
welcher in diesen Fällen (ebenso auch, wenn es sich um die Bildung
von Waldgenossenschaften handelt), die Bezeichnung "Waldschutz-
gericht" führt. 2)

Die Ausscheidung von Schutzwaldungen hat ihre Hauptbedeutung
für die Privatwaldungen, weil bei diesen eine pflegliche Wirt-
schaft und die Erhaltung des Waldes meist nicht durch besondere ge-
setzliche Bestimmungen gesichert ist. Wo solche in ausreichendem Masse
bestehen, wie z. B. in Baden, hat man daher meist von besonderen Schutz-
waldgesetzen abgesehen. Indessen ist doch die Schutzwalderklärung auch
für Gemeinde- und Staatswaldungen nicht ohne Bedeutung. Allerdings
kann im allgemeinen angenommen werden, dass diese Forsten sorgfältig

igiene non potra essere imposto che sui boschi esistenti, ed in seguito a voto conforme
del Consiglio comunale o provinciale interessati e del Consiglio sanitario provinciale.
1) Preussen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 5: Die Pflicht der Entschädigung
und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der auf Grund
des § 2 angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antrag-
steller ob.
2) Preussen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 7: Auf das Verfahren vor dem
Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen die Entscheidung desselben und auf das
Verfahren in den Berufungsinstanzen finden die gesetzlichen Vorschriften, betreffend
die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwen-
dung. Es treten jedoch für das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte folgende
besondere Bestimmungen in Kraft: (vgl. §§ 8--16: das Waldschutzgericht trifft seine
Entscheidung auf Antrag und Gutachten eines aus seiner Mitte oder eines hierzu
ernannten Sachverständigen. Das von dem Kommissar entworfene Regulativ, welches
die gefahrbringenden und gefährdeten Grundstücke, die notwendigen Beschränkungen
in der Benutzung, die Bestimmungen über die herzustellenden Kulturen und Schutz-
anlagen, dann die Entschädigungen und Kosten ersichtlich machen muss, hat zunächst
in den beteiligten Gemeinden 4 Wochen aufzuliegen, wobei die Interessenten zu
etwaigen Einwendungen aufzufordern sind. Liegen solche nicht vor, so kann das
Waldschutzgericht das Regulativ sofort für vollziehbar erklären, anderenfalls hat es
nach vorheriger mündlicher Verhandlung Entscheidung zu treffen).
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Maſsgebend hierfür war die Ansicht, daſs ein derartiger Antrag
nur dann gestellt werden würde, wenn wirklich die Gefährdung eines
fremden Interesses vorliege, namentlich dann, wenn der Antragsteller
auch für die Kosten der Beschränkung aufzukommen hat. 1)

Mangel an Kenntnis und gutem Willen, sowie Furcht vor den ent-
stehenden Kosten lassen jedoch von diesem Antragsrechte nur selten
Gebrauch machen, namentlich von seiten einzelner Privater. Wenn
mehrere Grundbesitzer interessiert sind, ist es auch schwer, deren ge-
meinschaftliches Vorgehen zu erreichen. Man hat deswegen in Preuſsen
neben den Interessenten auch den Kommunalverbänden und der Lan-
despolizeibehörde das Recht der Antragstellung eingeräumt.

Die Entscheidung über diesen Antrag sowie über die Maſsregeln,
welche in jedem einzelnen Falle anzuwenden sind, sowie über Ent-
schädigung und Kosten erfolgt in Preuſsen durch den Kreisausschuſs,
welcher in diesen Fällen (ebenso auch, wenn es sich um die Bildung
von Waldgenossenschaften handelt), die Bezeichnung „Waldschutz-
gericht“ führt. 2)

Die Ausscheidung von Schutzwaldungen hat ihre Hauptbedeutung
für die Privatwaldungen, weil bei diesen eine pflegliche Wirt-
schaft und die Erhaltung des Waldes meist nicht durch besondere ge-
setzliche Bestimmungen gesichert ist. Wo solche in ausreichendem Maſse
bestehen, wie z. B. in Baden, hat man daher meist von besonderen Schutz-
waldgesetzen abgesehen. Indessen ist doch die Schutzwalderklärung auch
für Gemeinde- und Staatswaldungen nicht ohne Bedeutung. Allerdings
kann im allgemeinen angenommen werden, daſs diese Forsten sorgfältig

igiene non potrà essere imposto che sui boschi esistenti, ed in seguito a voto conforme
del Consiglio comunale o provinciale interessati e del Consiglio sanitario provinciale.
1) Preuſsen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 5: Die Pflicht der Entschädigung
und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der auf Grund
des § 2 angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antrag-
steller ob.
2) Preuſsen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 7: Auf das Verfahren vor dem
Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen die Entscheidung desselben und auf das
Verfahren in den Berufungsinstanzen finden die gesetzlichen Vorschriften, betreffend
die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwen-
dung. Es treten jedoch für das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte folgende
besondere Bestimmungen in Kraft: (vgl. §§ 8—16: das Waldschutzgericht trifft seine
Entscheidung auf Antrag und Gutachten eines aus seiner Mitte oder eines hierzu
ernannten Sachverständigen. Das von dem Kommissar entworfene Regulativ, welches
die gefahrbringenden und gefährdeten Grundstücke, die notwendigen Beschränkungen
in der Benutzung, die Bestimmungen über die herzustellenden Kulturen und Schutz-
anlagen, dann die Entschädigungen und Kosten ersichtlich machen muſs, hat zunächst
in den beteiligten Gemeinden 4 Wochen aufzuliegen, wobei die Interessenten zu
etwaigen Einwendungen aufzufordern sind. Liegen solche nicht vor, so kann das
Waldschutzgericht das Regulativ sofort für vollziehbar erklären, anderenfalls hat es
nach vorheriger mündlicher Verhandlung Entscheidung zu treffen).
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[232/0250] B. Zweiter (spezieller) Teil. Maſsgebend hierfür war die Ansicht, daſs ein derartiger Antrag nur dann gestellt werden würde, wenn wirklich die Gefährdung eines fremden Interesses vorliege, namentlich dann, wenn der Antragsteller auch für die Kosten der Beschränkung aufzukommen hat. 1) Mangel an Kenntnis und gutem Willen, sowie Furcht vor den ent- stehenden Kosten lassen jedoch von diesem Antragsrechte nur selten Gebrauch machen, namentlich von seiten einzelner Privater. Wenn mehrere Grundbesitzer interessiert sind, ist es auch schwer, deren ge- meinschaftliches Vorgehen zu erreichen. Man hat deswegen in Preuſsen neben den Interessenten auch den Kommunalverbänden und der Lan- despolizeibehörde das Recht der Antragstellung eingeräumt. Die Entscheidung über diesen Antrag sowie über die Maſsregeln, welche in jedem einzelnen Falle anzuwenden sind, sowie über Ent- schädigung und Kosten erfolgt in Preuſsen durch den Kreisausschuſs, welcher in diesen Fällen (ebenso auch, wenn es sich um die Bildung von Waldgenossenschaften handelt), die Bezeichnung „Waldschutz- gericht“ führt. 2) Die Ausscheidung von Schutzwaldungen hat ihre Hauptbedeutung für die Privatwaldungen, weil bei diesen eine pflegliche Wirt- schaft und die Erhaltung des Waldes meist nicht durch besondere ge- setzliche Bestimmungen gesichert ist. Wo solche in ausreichendem Maſse bestehen, wie z. B. in Baden, hat man daher meist von besonderen Schutz- waldgesetzen abgesehen. Indessen ist doch die Schutzwalderklärung auch für Gemeinde- und Staatswaldungen nicht ohne Bedeutung. Allerdings kann im allgemeinen angenommen werden, daſs diese Forsten sorgfältig 4) 1) Preuſsen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 5: Die Pflicht der Entschädigung und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der auf Grund des § 2 angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antrag- steller ob. 2) Preuſsen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 7: Auf das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen die Entscheidung desselben und auf das Verfahren in den Berufungsinstanzen finden die gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwen- dung. Es treten jedoch für das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte folgende besondere Bestimmungen in Kraft: (vgl. §§ 8—16: das Waldschutzgericht trifft seine Entscheidung auf Antrag und Gutachten eines aus seiner Mitte oder eines hierzu ernannten Sachverständigen. Das von dem Kommissar entworfene Regulativ, welches die gefahrbringenden und gefährdeten Grundstücke, die notwendigen Beschränkungen in der Benutzung, die Bestimmungen über die herzustellenden Kulturen und Schutz- anlagen, dann die Entschädigungen und Kosten ersichtlich machen muſs, hat zunächst in den beteiligten Gemeinden 4 Wochen aufzuliegen, wobei die Interessenten zu etwaigen Einwendungen aufzufordern sind. Liegen solche nicht vor, so kann das Waldschutzgericht das Regulativ sofort für vollziehbar erklären, anderenfalls hat es nach vorheriger mündlicher Verhandlung Entscheidung zu treffen). 4) igiene non potrà essere imposto che sui boschi esistenti, ed in seguito a voto conforme del Consiglio comunale o provinciale interessati e del Consiglio sanitario provinciale.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/250>, abgerufen am 20.04.2024.