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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

Durch das erwähnte Gesetz werden gewährt: a) im Falle der Ver-
letzung:

1. die Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginne der 14.
Woche nach Eintritt des Unfalles an entstehen;

2. eine dem Verletzten vom Beginne der 14. Woche nach Eintritt
des Unfalles an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende
Rente. Diese beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die
Dauer derselben 66 2/3 Proz. des Arbeitsverdienstes, b) im Falle teil-
weiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchteil der
Rente unter a), welcher nach dem Masse der verbliebenen Erwerbs-
fähigkeit zu bemessen ist, c) im Falle der Tötung ist zu leisten 1. als
Ersatz der Beerdigungskosten der 15. Teil des Jahresarbeitsverdienstes,
jedoch mindestens 30 M., 2. eine den Hinterbliebenen des Getöteten vom
Todestage an zu gewährende Rente. Dieselbe beträgt a) für die Witwe
des Getöteten bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung 20 Proz.,
für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem
15. Lebensjahre 10 Proz., und wenn das Kind auch mutterlos ist oder
wird, 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes. Die Renten der Witwen
und Kinder dürfen 60 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes nicht über-
steigen; b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger
Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder zum Wegfalle der
Bedürftigkeit 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes.

Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der Gewährung
der Kosten und Rente freie Kur und Verpflegung in einem Kranken-
hause treten.

Diese Bestimmungen entsprechen ganz jenen des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884 und enthalten demgemäss ebenfalls keine
Fürsorge für den Unterhalt und die Behandlung des Verletzten
innerhalb der ersten 13 Wochen
. Während aber für alle Ar-
beiter, die unter das Gesetz vom 6. Juli 1884 (und dessen Er-
weiterung vom 28. Mai 1885) fallen, obligatorische Krankenversicherung
besteht, welche für diese Zeit in Kraft tritt, ist dieses für die Forst-
arbeiter nicht
oder wenigstens nicht regelmässig der Fall.
Das Gesetz musste daher zur Ausfüllung dieser Lücke besondere Be-
stimmungen treffen.

Dieses ist dadurch geschehen, dass für die ersten 13 Wochen die
Gemeinde, in deren Bezirke der Arbeiter beschäftigt war, die Kosten
des Heilverfahrens zu tragen hat, falls nicht der betreffende Arbeiter
einer Krankenkasse angehört. Man hat also hier zur subsidiären
Gemeindekrankenversicherung gegriffen, die Forstarbeiter sind aber

so dass der letztere gerade vermöge seiner Dienststellung, wenn auch zivilrechtlich
in Form eines Pachtvertrages mit der Ausübung der Jagd betraut schien. (Amtliche
Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1891, S. 144, Ziff. 929.)
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Durch das erwähnte Gesetz werden gewährt: a) im Falle der Ver-
letzung:

1. die Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginne der 14.
Woche nach Eintritt des Unfalles an entstehen;

2. eine dem Verletzten vom Beginne der 14. Woche nach Eintritt
des Unfalles an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende
Rente. Diese beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die
Dauer derselben 66⅔ Proz. des Arbeitsverdienstes, b) im Falle teil-
weiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchteil der
Rente unter a), welcher nach dem Maſse der verbliebenen Erwerbs-
fähigkeit zu bemessen ist, c) im Falle der Tötung ist zu leisten 1. als
Ersatz der Beerdigungskosten der 15. Teil des Jahresarbeitsverdienstes,
jedoch mindestens 30 M., 2. eine den Hinterbliebenen des Getöteten vom
Todestage an zu gewährende Rente. Dieselbe beträgt a) für die Witwe
des Getöteten bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung 20 Proz.,
für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem
15. Lebensjahre 10 Proz., und wenn das Kind auch mutterlos ist oder
wird, 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes. Die Renten der Witwen
und Kinder dürfen 60 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes nicht über-
steigen; b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger
Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder zum Wegfalle der
Bedürftigkeit 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes.

Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der Gewährung
der Kosten und Rente freie Kur und Verpflegung in einem Kranken-
hause treten.

Diese Bestimmungen entsprechen ganz jenen des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884 und enthalten demgemäſs ebenfalls keine
Fürsorge für den Unterhalt und die Behandlung des Verletzten
innerhalb der ersten 13 Wochen
. Während aber für alle Ar-
beiter, die unter das Gesetz vom 6. Juli 1884 (und dessen Er-
weiterung vom 28. Mai 1885) fallen, obligatorische Krankenversicherung
besteht, welche für diese Zeit in Kraft tritt, ist dieses für die Forst-
arbeiter nicht
oder wenigstens nicht regelmäſsig der Fall.
Das Gesetz muſste daher zur Ausfüllung dieser Lücke besondere Be-
stimmungen treffen.

Dieses ist dadurch geschehen, daſs für die ersten 13 Wochen die
Gemeinde, in deren Bezirke der Arbeiter beschäftigt war, die Kosten
des Heilverfahrens zu tragen hat, falls nicht der betreffende Arbeiter
einer Krankenkasse angehört. Man hat also hier zur subsidiären
Gemeindekrankenversicherung gegriffen, die Forstarbeiter sind aber

so daſs der letztere gerade vermöge seiner Dienststellung, wenn auch zivilrechtlich
in Form eines Pachtvertrages mit der Ausübung der Jagd betraut schien. (Amtliche
Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1891, S. 144, Ziff. 929.)
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[218/0236] B. Zweiter (spezieller) Teil. Durch das erwähnte Gesetz werden gewährt: a) im Falle der Ver- letzung: 1. die Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginne der 14. Woche nach Eintritt des Unfalles an entstehen; 2. eine dem Verletzten vom Beginne der 14. Woche nach Eintritt des Unfalles an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente. Diese beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66⅔ Proz. des Arbeitsverdienstes, b) im Falle teil- weiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchteil der Rente unter a), welcher nach dem Maſse der verbliebenen Erwerbs- fähigkeit zu bemessen ist, c) im Falle der Tötung ist zu leisten 1. als Ersatz der Beerdigungskosten der 15. Teil des Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens 30 M., 2. eine den Hinterbliebenen des Getöteten vom Todestage an zu gewährende Rente. Dieselbe beträgt a) für die Witwe des Getöteten bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung 20 Proz., für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem 15. Lebensjahre 10 Proz., und wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes. Die Renten der Witwen und Kinder dürfen 60 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes nicht über- steigen; b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder zum Wegfalle der Bedürftigkeit 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes. Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der Gewährung der Kosten und Rente freie Kur und Verpflegung in einem Kranken- hause treten. Diese Bestimmungen entsprechen ganz jenen des Unfallversicherungs- gesetzes vom 6. Juli 1884 und enthalten demgemäſs ebenfalls keine Fürsorge für den Unterhalt und die Behandlung des Verletzten innerhalb der ersten 13 Wochen. Während aber für alle Ar- beiter, die unter das Gesetz vom 6. Juli 1884 (und dessen Er- weiterung vom 28. Mai 1885) fallen, obligatorische Krankenversicherung besteht, welche für diese Zeit in Kraft tritt, ist dieses für die Forst- arbeiter nicht oder wenigstens nicht regelmäſsig der Fall. Das Gesetz muſste daher zur Ausfüllung dieser Lücke besondere Be- stimmungen treffen. Dieses ist dadurch geschehen, daſs für die ersten 13 Wochen die Gemeinde, in deren Bezirke der Arbeiter beschäftigt war, die Kosten des Heilverfahrens zu tragen hat, falls nicht der betreffende Arbeiter einer Krankenkasse angehört. Man hat also hier zur subsidiären Gemeindekrankenversicherung gegriffen, die Forstarbeiter sind aber 2) 2) so daſs der letztere gerade vermöge seiner Dienststellung, wenn auch zivilrechtlich in Form eines Pachtvertrages mit der Ausübung der Jagd betraut schien. (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1891, S. 144, Ziff. 929.)

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/236>, abgerufen am 25.04.2024.