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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
schieden sind und zu gemeinschaftlichem Eigentume oder gemeinschaft-
licher Bewirtschaftung mit Beseitigung betriebsstörender Eigentums-
grenzen zusammengezogen werden.

Immerhin ist diese Aufgabe nach den Regeln der Waldwertberech-
nung unschwer zu lösen. 1)

Zweckmässig wird die Beitragspflicht zu den Lasten, welche aus
der Genossenschaft erwachsen, den öffentlichen gemeinen Lasten gleich-
geachtet.

Das Stimmverhältnis der Mitglieder der Waldgenossenschaften wird
am besten nach dem Verhältnisse der Teilnahme derselben an den Nutz-
ungen und Lasten geregelt, wobei der Betrag des am wenigsten Be-
teiligten als Einheit zu grunde gelegt werden kann.

Die Auflösung solcher Genossenschaften, welche nicht Schutzwald-
genossenschaften sind, sollte nicht allein zulässig, sondern auch im
Gesetze vorgesehen sein. Die Auflösung kann durch dieselbe Majorität,
welche zur Bildung erforderlich war, beschlossen werden.

Nach dem preussischen Gesetze von 1875 bedarf die Auflösung der
Genehmigung der Aufsichtsbehörden, weil berechtigterweise der Wunsch
besteht, dass die einmal gebildeten Genossenschaften sich nicht ohne
triftige Gründe trennen.

Die Resultate, welche mit den gesetzlichen Bemühungen bezüglich
der Genossenschaftsbildung auf Grund der bisherigen Bestimmungen in
Deutschland und speziell in Preussen erzielt worden sind, können nicht
als erfreulich bezeichnet werden. Trotz aller Bemühungen, welche von
verschiedenen Seiten mit lebhaftem Interesse für die Sache gemacht
worden sind, umfassen diese Waldgenossenschaften doch nur wenige
Tausend Hektare. Zu Anfang des Jahres 1894 waren im ganzen 26
Genossenschaften gebildet worden mit zusammen nur 2262 ha Wald-
fläche. Es zeigt sich eben, dass es viel leichter ist, die bestehenden
Genossenschaften zu erhalten, als solche neu zu bilden, weil das In-
teresse, das Verständnis und der gute Wille bei den jeweils Beteiligten
zu verschieden sind.

Nicht ohne Bedeutung für diese Abneigung dürfte ferner sein, dass
die gebildeten Genossenschaften aus guten Gründen unter staatlicher
Aufsicht stehen.

Ohne ein weitgehendes Mass von Zwang, ohne Gewährung von
Geldmitteln von seiten des Staates zur Deckung der entstehenden Kosten

1) Das Waldkulturgesetz für Wittgenstein bestimmt, dass jeder Waldgenosse
an Stelle der eingeworfenen Grundstücke 1. nach Verhältnis ihres Katastral-Rein-
ertrages bezw. des wirklichen Reinertrages und 2. zugleich nach dem Verhältnisse
ihres Holzbestandes auf den Namen lautende Holzaktien erhält, welche unteilbar
sind. Alle Holzaktien einer Genossenschaft sind gleichwertig. Nutzungen, Lasten
und Kosten werden nach der Zahl der Aktien verteilt.

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
schieden sind und zu gemeinschaftlichem Eigentume oder gemeinschaft-
licher Bewirtschaftung mit Beseitigung betriebsstörender Eigentums-
grenzen zusammengezogen werden.

Immerhin ist diese Aufgabe nach den Regeln der Waldwertberech-
nung unschwer zu lösen. 1)

Zweckmäſsig wird die Beitragspflicht zu den Lasten, welche aus
der Genossenschaft erwachsen, den öffentlichen gemeinen Lasten gleich-
geachtet.

Das Stimmverhältnis der Mitglieder der Waldgenossenschaften wird
am besten nach dem Verhältnisse der Teilnahme derselben an den Nutz-
ungen und Lasten geregelt, wobei der Betrag des am wenigsten Be-
teiligten als Einheit zu grunde gelegt werden kann.

Die Auflösung solcher Genossenschaften, welche nicht Schutzwald-
genossenschaften sind, sollte nicht allein zulässig, sondern auch im
Gesetze vorgesehen sein. Die Auflösung kann durch dieselbe Majorität,
welche zur Bildung erforderlich war, beschlossen werden.

Nach dem preuſsischen Gesetze von 1875 bedarf die Auflösung der
Genehmigung der Aufsichtsbehörden, weil berechtigterweise der Wunsch
besteht, daſs die einmal gebildeten Genossenschaften sich nicht ohne
triftige Gründe trennen.

Die Resultate, welche mit den gesetzlichen Bemühungen bezüglich
der Genossenschaftsbildung auf Grund der bisherigen Bestimmungen in
Deutschland und speziell in Preuſsen erzielt worden sind, können nicht
als erfreulich bezeichnet werden. Trotz aller Bemühungen, welche von
verschiedenen Seiten mit lebhaftem Interesse für die Sache gemacht
worden sind, umfassen diese Waldgenossenschaften doch nur wenige
Tausend Hektare. Zu Anfang des Jahres 1894 waren im ganzen 26
Genossenschaften gebildet worden mit zusammen nur 2262 ha Wald-
fläche. Es zeigt sich eben, daſs es viel leichter ist, die bestehenden
Genossenschaften zu erhalten, als solche neu zu bilden, weil das In-
teresse, das Verständnis und der gute Wille bei den jeweils Beteiligten
zu verschieden sind.

Nicht ohne Bedeutung für diese Abneigung dürfte ferner sein, daſs
die gebildeten Genossenschaften aus guten Gründen unter staatlicher
Aufsicht stehen.

Ohne ein weitgehendes Maſs von Zwang, ohne Gewährung von
Geldmitteln von seiten des Staates zur Deckung der entstehenden Kosten

1) Das Waldkulturgesetz für Wittgenstein bestimmt, daſs jeder Waldgenosse
an Stelle der eingeworfenen Grundstücke 1. nach Verhältnis ihres Katastral-Rein-
ertrages bezw. des wirklichen Reinertrages und 2. zugleich nach dem Verhältnisse
ihres Holzbestandes auf den Namen lautende Holzaktien erhält, welche unteilbar
sind. Alle Holzaktien einer Genossenschaft sind gleichwertig. Nutzungen, Lasten
und Kosten werden nach der Zahl der Aktien verteilt.
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[205/0223] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. schieden sind und zu gemeinschaftlichem Eigentume oder gemeinschaft- licher Bewirtschaftung mit Beseitigung betriebsstörender Eigentums- grenzen zusammengezogen werden. Immerhin ist diese Aufgabe nach den Regeln der Waldwertberech- nung unschwer zu lösen. 1) Zweckmäſsig wird die Beitragspflicht zu den Lasten, welche aus der Genossenschaft erwachsen, den öffentlichen gemeinen Lasten gleich- geachtet. Das Stimmverhältnis der Mitglieder der Waldgenossenschaften wird am besten nach dem Verhältnisse der Teilnahme derselben an den Nutz- ungen und Lasten geregelt, wobei der Betrag des am wenigsten Be- teiligten als Einheit zu grunde gelegt werden kann. Die Auflösung solcher Genossenschaften, welche nicht Schutzwald- genossenschaften sind, sollte nicht allein zulässig, sondern auch im Gesetze vorgesehen sein. Die Auflösung kann durch dieselbe Majorität, welche zur Bildung erforderlich war, beschlossen werden. Nach dem preuſsischen Gesetze von 1875 bedarf die Auflösung der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, weil berechtigterweise der Wunsch besteht, daſs die einmal gebildeten Genossenschaften sich nicht ohne triftige Gründe trennen. Die Resultate, welche mit den gesetzlichen Bemühungen bezüglich der Genossenschaftsbildung auf Grund der bisherigen Bestimmungen in Deutschland und speziell in Preuſsen erzielt worden sind, können nicht als erfreulich bezeichnet werden. Trotz aller Bemühungen, welche von verschiedenen Seiten mit lebhaftem Interesse für die Sache gemacht worden sind, umfassen diese Waldgenossenschaften doch nur wenige Tausend Hektare. Zu Anfang des Jahres 1894 waren im ganzen 26 Genossenschaften gebildet worden mit zusammen nur 2262 ha Wald- fläche. Es zeigt sich eben, daſs es viel leichter ist, die bestehenden Genossenschaften zu erhalten, als solche neu zu bilden, weil das In- teresse, das Verständnis und der gute Wille bei den jeweils Beteiligten zu verschieden sind. Nicht ohne Bedeutung für diese Abneigung dürfte ferner sein, daſs die gebildeten Genossenschaften aus guten Gründen unter staatlicher Aufsicht stehen. Ohne ein weitgehendes Maſs von Zwang, ohne Gewährung von Geldmitteln von seiten des Staates zur Deckung der entstehenden Kosten 1) Das Waldkulturgesetz für Wittgenstein bestimmt, daſs jeder Waldgenosse an Stelle der eingeworfenen Grundstücke 1. nach Verhältnis ihres Katastral-Rein- ertrages bezw. des wirklichen Reinertrages und 2. zugleich nach dem Verhältnisse ihres Holzbestandes auf den Namen lautende Holzaktien erhält, welche unteilbar sind. Alle Holzaktien einer Genossenschaft sind gleichwertig. Nutzungen, Lasten und Kosten werden nach der Zahl der Aktien verteilt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/223>, abgerufen am 25.04.2024.