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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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Einleitung.

Die Aufgabe des vorliegenden Werkes besteht in der Darstellung
der Forstpolitik im wissenschaftlichen Sinne; der Besprechung des
speciellen Teiles wird jedoch aus Zweckmässigkeitsgründen die Glie-
derung des verwaltungsrechtlichen Systems zu Grunde gelegt werden.

Die Methodologie und die systematische Behandlung der Forstpolitik
sind noch verhältnismässig wenig entwickelt.

Selbst der Ausdruck "Forstpolitik" ist noch nicht allgemein ange-
nommen, und es finden sich für dieses Gebiet in der älteren und neueren
Litteratur verschiedene Bezeichnungen, ebenso ist auch der Umfang
dieser Disziplin noch keineswegs fest abgegrenzt.

Am häufigsten wurde bis in die neueste Zeit herein der Ausdruck
"Forstpolizei" gebraucht. Diese Bezeichnung stammt aus jener
Periode, in der man die ganze innere Verwaltung unter dem Begriffe der
"Polizei" zusammenfasste. Entsprechend der üblichen Einteilung der
Polizei in "Sicherheitspolizei" und in "Wohlfahrtspolizei"
wurde die Forstpolizei ebenfalls nach diesen beiden Hauptgebieten
getrennt (so von Hundeshagen, Kauschinger, Pfeil, Schilling,
Schultze
. 1)

Ziemlich verbreitet ist auch die Bezeichnung: Staatsforstwirt-
schaftslehre, Staatsforstwissenschaft
(Albert, von Berg,
Laurop
). Nach Albert hat diese den Einfluss zu behandeln, den der
Staat im Interesse des allgemeinen Wohles auf die gesamte Forstwirt-
schaft eines Landes zu üben hat.

Ausserdem wird aber der Begriff "Staatsforstwirtschaftslehre" auch
noch in dem Sinne der Lehre von der wirtschaftlichen Ausnutzung der
Staatswaldungen und bisweilen auch in jenem der Diensteinrichtung
und Geschäftsführung in den Staatswaldungen gebraucht.

In der älteren Litteratur finden sich ferner auch noch die Bezeich-
nungen: Forstdirektionslehre (J. Chr. F. Meyer) und Forstver-
waltungslehre
(Heicke, Stahel).

Die Forstdirektionslehre umfasste die für die leitenden Forstbeamten
(Mitglieder einer Forstdirektion) bestimmten Lehren und behandelte dem-
gemäss Gegenstände teils staatswirtschaftlichen, teils privatwirtschaft-
lichen Charakters.

Die Forstverwaltungslehre beschäftigt sich nach der in der neueren
Zeit üblichen Einteilung mit den Formen der Dienstesorganisation und
den Formen der Geschäftsführung (Albert, Schwappach).



1) Über die Titel der einzelnen Schriften vgl. die als Anhang beigegebene
Bibliographie.
Einleitung.

Die Aufgabe des vorliegenden Werkes besteht in der Darstellung
der Forstpolitik im wissenschaftlichen Sinne; der Besprechung des
speciellen Teiles wird jedoch aus Zweckmäſsigkeitsgründen die Glie-
derung des verwaltungsrechtlichen Systems zu Grunde gelegt werden.

Die Methodologie und die systematische Behandlung der Forstpolitik
sind noch verhältnismäſsig wenig entwickelt.

Selbst der Ausdruck „Forstpolitik“ ist noch nicht allgemein ange-
nommen, und es finden sich für dieses Gebiet in der älteren und neueren
Litteratur verschiedene Bezeichnungen, ebenso ist auch der Umfang
dieser Disziplin noch keineswegs fest abgegrenzt.

Am häufigsten wurde bis in die neueste Zeit herein der Ausdruck
Forstpolizei“ gebraucht. Diese Bezeichnung stammt aus jener
Periode, in der man die ganze innere Verwaltung unter dem Begriffe der
„Polizei“ zusammenfaſste. Entsprechend der üblichen Einteilung der
Polizei in „Sicherheitspolizei“ und in „Wohlfahrtspolizei
wurde die Forstpolizei ebenfalls nach diesen beiden Hauptgebieten
getrennt (so von Hundeshagen, Kauschinger, Pfeil, Schilling,
Schultze
. 1)

Ziemlich verbreitet ist auch die Bezeichnung: Staatsforstwirt-
schaftslehre, Staatsforstwissenschaft
(Albert, von Berg,
Laurop
). Nach Albert hat diese den Einfluſs zu behandeln, den der
Staat im Interesse des allgemeinen Wohles auf die gesamte Forstwirt-
schaft eines Landes zu üben hat.

Auſserdem wird aber der Begriff „Staatsforstwirtschaftslehre“ auch
noch in dem Sinne der Lehre von der wirtschaftlichen Ausnutzung der
Staatswaldungen und bisweilen auch in jenem der Diensteinrichtung
und Geschäftsführung in den Staatswaldungen gebraucht.

In der älteren Litteratur finden sich ferner auch noch die Bezeich-
nungen: Forstdirektionslehre (J. Chr. F. Meyer) und Forstver-
waltungslehre
(Heicke, Stahel).

Die Forstdirektionslehre umfaſste die für die leitenden Forstbeamten
(Mitglieder einer Forstdirektion) bestimmten Lehren und behandelte dem-
gemäſs Gegenstände teils staatswirtschaftlichen, teils privatwirtschaft-
lichen Charakters.

Die Forstverwaltungslehre beschäftigt sich nach der in der neueren
Zeit üblichen Einteilung mit den Formen der Dienstesorganisation und
den Formen der Geschäftsführung (Albert, Schwappach).



1) Über die Titel der einzelnen Schriften vgl. die als Anhang beigegebene
Bibliographie.
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[4/0022] Einleitung. Die Aufgabe des vorliegenden Werkes besteht in der Darstellung der Forstpolitik im wissenschaftlichen Sinne; der Besprechung des speciellen Teiles wird jedoch aus Zweckmäſsigkeitsgründen die Glie- derung des verwaltungsrechtlichen Systems zu Grunde gelegt werden. Die Methodologie und die systematische Behandlung der Forstpolitik sind noch verhältnismäſsig wenig entwickelt. Selbst der Ausdruck „Forstpolitik“ ist noch nicht allgemein ange- nommen, und es finden sich für dieses Gebiet in der älteren und neueren Litteratur verschiedene Bezeichnungen, ebenso ist auch der Umfang dieser Disziplin noch keineswegs fest abgegrenzt. Am häufigsten wurde bis in die neueste Zeit herein der Ausdruck „Forstpolizei“ gebraucht. Diese Bezeichnung stammt aus jener Periode, in der man die ganze innere Verwaltung unter dem Begriffe der „Polizei“ zusammenfaſste. Entsprechend der üblichen Einteilung der Polizei in „Sicherheitspolizei“ und in „Wohlfahrtspolizei“ wurde die Forstpolizei ebenfalls nach diesen beiden Hauptgebieten getrennt (so von Hundeshagen, Kauschinger, Pfeil, Schilling, Schultze. 1) Ziemlich verbreitet ist auch die Bezeichnung: Staatsforstwirt- schaftslehre, Staatsforstwissenschaft (Albert, von Berg, Laurop). Nach Albert hat diese den Einfluſs zu behandeln, den der Staat im Interesse des allgemeinen Wohles auf die gesamte Forstwirt- schaft eines Landes zu üben hat. Auſserdem wird aber der Begriff „Staatsforstwirtschaftslehre“ auch noch in dem Sinne der Lehre von der wirtschaftlichen Ausnutzung der Staatswaldungen und bisweilen auch in jenem der Diensteinrichtung und Geschäftsführung in den Staatswaldungen gebraucht. In der älteren Litteratur finden sich ferner auch noch die Bezeich- nungen: Forstdirektionslehre (J. Chr. F. Meyer) und Forstver- waltungslehre (Heicke, Stahel). Die Forstdirektionslehre umfaſste die für die leitenden Forstbeamten (Mitglieder einer Forstdirektion) bestimmten Lehren und behandelte dem- gemäſs Gegenstände teils staatswirtschaftlichen, teils privatwirtschaft- lichen Charakters. Die Forstverwaltungslehre beschäftigt sich nach der in der neueren Zeit üblichen Einteilung mit den Formen der Dienstesorganisation und den Formen der Geschäftsführung (Albert, Schwappach). 1) Über die Titel der einzelnen Schriften vgl. die als Anhang beigegebene Bibliographie.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/22>, abgerufen am 28.03.2024.