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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
hervorgegangenen Gemeinschaften und ferner die sog. Gesamtabfindungs-
waldungen, d. h. diejenigen im gemeinschaftlichen Eigentume einer
Mehrheit von Personen stehenden Waldungen, welche denselben als
Abfindung für Waldnutzungsrechte überwiesen wurden.

Für beide Arten von Waldungen ist eine Teilung nur dann zu-
lässig, wenn die Holzung zu einer forstmässigen Bewirtschaftung nicht
geeignet ist oder der Grund und Boden zu anderen, als forstlichen
Zwecken dauernd mit erheblich grösserem Vorteile benutzt werden
kann und falls landes- oder forstpolizeiliche Interessen nicht ent-
gegenstehen.

Das Gesetz hat sich jedoch nicht damit begnügt, nur die bedingte
Unteilbarkeit derartiger gemeinschaftlicher Waldungen auszusprechen,
sondern es hat auch für deren geordnete Bewirtschaftung dadurch ge-
sorgt, dass es dieselben den für den Betrieb und die Bewirtschaftung
der für die Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Korporationen
geltenden Bestimmungen unterwirft.

Dasselbe Ziel verfolgt auch das braunschweigische Waldgenossen-
schaftsgesetz vom 19. Mai 1890, nur mit den durch die Natur des
Rechtsgebietes gebotenen Abweichungen. Hier ist ebenfalls die ideelle
oder reelle Teilung der im ganzen etwa 18000 ha umfassenden sog.
Interessentenschaftsforsten von der Genehmigung des Staatsministeriums
abhängig gemacht. Die Staatsaufsicht über die Genossenschaften führt
die betr. herzogliche Kreisdirektion unbeschadet der nach den gesetz-
lichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Forstschutzgesetze vom
30. April 1861 anderen Behörden überwiesenen Befugnisse.

Die Beschränkung der Teilbarkeit durch die eben erwähnten mehr
oder minder weitgehenden Bestimmungen trägt eigentlich einen sehr
stark sozialistischen Charakter, indem hierdurch, allerdings aus Gründen
des öffentlichen Wohls, eine Besitzform erzwungen wird, welche nach
unserer Kenntnis als die vorteilhaftere erscheint. Ein strenger Rechts-
grund für das staatliche Eingreifen lässt sich nicht geltend machen, da
die betr. Gemeinschaften den öffentlich-rechtlichen Charakter, welchen
die Markgenossenschaften in früherer Zeit trugen, schon längst ver-
loren haben. Dem Landeskulturinteresse und auch dem Interesse der
betr. Besitzer wird jedoch auf diese Weise mehr genützt, als wenn
einem glücklicherweise überwundenen abstrakten Eigentumsbegriffe zu-
liebe die Verwüstung des Waldes und damit eine Verminderung der
Bodenrente in einem das Gemeinwohl schädigenden Masse geduldet würde.

§ 2. Die Waldgenossenschaften. Wie im vorigen Paragraphen ein-
gehend erörtert worden ist, haben bereits seit Jahrhunderten, namentlich
aber während des 18. und 19. Jahrhunderts Teilungen früher gemeinschaft-
licher Waldungen in grossem Umfange stattgefunden. Um die schlimmen
Folgen der Waldzersplitterung sowohl für die betr. Besitzer selbst als

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
hervorgegangenen Gemeinschaften und ferner die sog. Gesamtabfindungs-
waldungen, d. h. diejenigen im gemeinschaftlichen Eigentume einer
Mehrheit von Personen stehenden Waldungen, welche denselben als
Abfindung für Waldnutzungsrechte überwiesen wurden.

Für beide Arten von Waldungen ist eine Teilung nur dann zu-
lässig, wenn die Holzung zu einer forstmäſsigen Bewirtschaftung nicht
geeignet ist oder der Grund und Boden zu anderen, als forstlichen
Zwecken dauernd mit erheblich gröſserem Vorteile benutzt werden
kann und falls landes- oder forstpolizeiliche Interessen nicht ent-
gegenstehen.

Das Gesetz hat sich jedoch nicht damit begnügt, nur die bedingte
Unteilbarkeit derartiger gemeinschaftlicher Waldungen auszusprechen,
sondern es hat auch für deren geordnete Bewirtschaftung dadurch ge-
sorgt, daſs es dieselben den für den Betrieb und die Bewirtschaftung
der für die Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Korporationen
geltenden Bestimmungen unterwirft.

Dasselbe Ziel verfolgt auch das braunschweigische Waldgenossen-
schaftsgesetz vom 19. Mai 1890, nur mit den durch die Natur des
Rechtsgebietes gebotenen Abweichungen. Hier ist ebenfalls die ideelle
oder reelle Teilung der im ganzen etwa 18000 ha umfassenden sog.
Interessentenschaftsforsten von der Genehmigung des Staatsministeriums
abhängig gemacht. Die Staatsaufsicht über die Genossenschaften führt
die betr. herzogliche Kreisdirektion unbeschadet der nach den gesetz-
lichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Forstschutzgesetze vom
30. April 1861 anderen Behörden überwiesenen Befugnisse.

Die Beschränkung der Teilbarkeit durch die eben erwähnten mehr
oder minder weitgehenden Bestimmungen trägt eigentlich einen sehr
stark sozialistischen Charakter, indem hierdurch, allerdings aus Gründen
des öffentlichen Wohls, eine Besitzform erzwungen wird, welche nach
unserer Kenntnis als die vorteilhaftere erscheint. Ein strenger Rechts-
grund für das staatliche Eingreifen läſst sich nicht geltend machen, da
die betr. Gemeinschaften den öffentlich-rechtlichen Charakter, welchen
die Markgenossenschaften in früherer Zeit trugen, schon längst ver-
loren haben. Dem Landeskulturinteresse und auch dem Interesse der
betr. Besitzer wird jedoch auf diese Weise mehr genützt, als wenn
einem glücklicherweise überwundenen abstrakten Eigentumsbegriffe zu-
liebe die Verwüstung des Waldes und damit eine Verminderung der
Bodenrente in einem das Gemeinwohl schädigenden Maſse geduldet würde.

§ 2. Die Waldgenossenschaften. Wie im vorigen Paragraphen ein-
gehend erörtert worden ist, haben bereits seit Jahrhunderten, namentlich
aber während des 18. und 19. Jahrhunderts Teilungen früher gemeinschaft-
licher Waldungen in groſsem Umfange stattgefunden. Um die schlimmen
Folgen der Waldzersplitterung sowohl für die betr. Besitzer selbst als

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[199/0217] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. hervorgegangenen Gemeinschaften und ferner die sog. Gesamtabfindungs- waldungen, d. h. diejenigen im gemeinschaftlichen Eigentume einer Mehrheit von Personen stehenden Waldungen, welche denselben als Abfindung für Waldnutzungsrechte überwiesen wurden. Für beide Arten von Waldungen ist eine Teilung nur dann zu- lässig, wenn die Holzung zu einer forstmäſsigen Bewirtschaftung nicht geeignet ist oder der Grund und Boden zu anderen, als forstlichen Zwecken dauernd mit erheblich gröſserem Vorteile benutzt werden kann und falls landes- oder forstpolizeiliche Interessen nicht ent- gegenstehen. Das Gesetz hat sich jedoch nicht damit begnügt, nur die bedingte Unteilbarkeit derartiger gemeinschaftlicher Waldungen auszusprechen, sondern es hat auch für deren geordnete Bewirtschaftung dadurch ge- sorgt, daſs es dieselben den für den Betrieb und die Bewirtschaftung der für die Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Korporationen geltenden Bestimmungen unterwirft. Dasselbe Ziel verfolgt auch das braunschweigische Waldgenossen- schaftsgesetz vom 19. Mai 1890, nur mit den durch die Natur des Rechtsgebietes gebotenen Abweichungen. Hier ist ebenfalls die ideelle oder reelle Teilung der im ganzen etwa 18000 ha umfassenden sog. Interessentenschaftsforsten von der Genehmigung des Staatsministeriums abhängig gemacht. Die Staatsaufsicht über die Genossenschaften führt die betr. herzogliche Kreisdirektion unbeschadet der nach den gesetz- lichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Forstschutzgesetze vom 30. April 1861 anderen Behörden überwiesenen Befugnisse. Die Beschränkung der Teilbarkeit durch die eben erwähnten mehr oder minder weitgehenden Bestimmungen trägt eigentlich einen sehr stark sozialistischen Charakter, indem hierdurch, allerdings aus Gründen des öffentlichen Wohls, eine Besitzform erzwungen wird, welche nach unserer Kenntnis als die vorteilhaftere erscheint. Ein strenger Rechts- grund für das staatliche Eingreifen läſst sich nicht geltend machen, da die betr. Gemeinschaften den öffentlich-rechtlichen Charakter, welchen die Markgenossenschaften in früherer Zeit trugen, schon längst ver- loren haben. Dem Landeskulturinteresse und auch dem Interesse der betr. Besitzer wird jedoch auf diese Weise mehr genützt, als wenn einem glücklicherweise überwundenen abstrakten Eigentumsbegriffe zu- liebe die Verwüstung des Waldes und damit eine Verminderung der Bodenrente in einem das Gemeinwohl schädigenden Maſse geduldet würde. § 2. Die Waldgenossenschaften. Wie im vorigen Paragraphen ein- gehend erörtert worden ist, haben bereits seit Jahrhunderten, namentlich aber während des 18. und 19. Jahrhunderts Teilungen früher gemeinschaft- licher Waldungen in groſsem Umfange stattgefunden. Um die schlimmen Folgen der Waldzersplitterung sowohl für die betr. Besitzer selbst als

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/217>, abgerufen am 29.03.2024.