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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
und aus Landabfindung nicht gewonnen werden können (Harzscharr-
berechtigungen). 1)

Ausserdem kommt die Abfindung mit Geld zur Anwendung, wenn
Landabfindung nicht möglich ist, weil entweder Grund und Boden für
landwirtschaftliche Benutzung ungeeignet oder die Abfindungsfläche eine
selbständige, nachhaltige forstwirtschaftliche Benutzung nicht gestattet. 2)
Das österreichische Patent (§ 7) gestattet die behördliche Beanstandung
eines auf Landabfindung lautenden Abfindungsvertrags und damit den
Zwang der Geldabfindung, wenn durch erstern das Landeskulturinteresse
verletzt wird.

Die Umwandlung der Berechtigung in eine Naturalrente ist
eigentlich keine Ablösung, sondern nur eine Regulierung. Sie bietet
lediglich eine Umgestaltung der Servitutrente und entspricht nur dem
Standpunkte der Naturalwirtschaft. Durch die Abfindung der Reallasten
hat die Naturalrente ihre Bedeutung verloren, sie findet sich daher nur
in wenigen Gesetzen als Holzrente (Sachsen, Anhalt, Braunschweig),
nach den preussischen Ablösungsgesetzen ist die Abfindung in Natural-
rente überhaupt unzulässig.

Die Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsarten ist bei
freiwilliger Ablösung den Interessenten überlassen, nur darf nach dem
österreichischen Patente das Interesse der Landeskultur hierdurch nicht
verletzt werden.

Bei zwangsweiser Ablösung, und wenn nicht einem der beiden In-
teressenten das Wahlrecht der Entschädigungsform zusteht, ist in den
Gesetzen bestimmt, von welcher Art die Abfindung sein soll. So darf
in Württemberg bei Weide, Streu und Gräserei nur Geldentschädigung
angewendet werden; nach dem hessischen Gesetze ist überhaupt nur
Landabfindung zulässig, ebenso in Baden und Frankreich, wenigstens
für Holzberechtigungen.

In Oesterreich ist speziell vorgeschrieben, in welchen Fällen bei
zwangsweiser Festsetzung der Ablösungsart auf Geldzahlung und in
welchen mit Landabfindung zu erkennen ist (§ 14, Patent v. 1853);
ähnlich liegen die Verhältnisse in Preussen (Art. 10 d. Erg.-Ges. vom
2. März 1850).

Um die Ablösung der Forstservituten zu fördern, hat der Staat
öfters die Kosten des Ablösungsverfahrens ganz oder teilweise über-
nommen.

Die Neuerrichtung von Forstberechtigungen ist durch die Ab-
lösungsgesetze entweder allgemein verboten (Baden, Bayern, Coburg,

1) Nach den preussischen Gesetzen ist ausschliessliche Geldabfindung
vorgeschrieben bei Mast-, Harzscharr- und Fischereiberechtigungen.
2) Preussen Art. 10 des Ergänz.-Gesetzes vom 2. III. 1850. Oester-
reichisches
Patent § 30.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
und aus Landabfindung nicht gewonnen werden können (Harzscharr-
berechtigungen). 1)

Auſserdem kommt die Abfindung mit Geld zur Anwendung, wenn
Landabfindung nicht möglich ist, weil entweder Grund und Boden für
landwirtschaftliche Benutzung ungeeignet oder die Abfindungsfläche eine
selbständige, nachhaltige forstwirtschaftliche Benutzung nicht gestattet. 2)
Das österreichische Patent (§ 7) gestattet die behördliche Beanstandung
eines auf Landabfindung lautenden Abfindungsvertrags und damit den
Zwang der Geldabfindung, wenn durch erstern das Landeskulturinteresse
verletzt wird.

Die Umwandlung der Berechtigung in eine Naturalrente ist
eigentlich keine Ablösung, sondern nur eine Regulierung. Sie bietet
lediglich eine Umgestaltung der Servitutrente und entspricht nur dem
Standpunkte der Naturalwirtschaft. Durch die Abfindung der Reallasten
hat die Naturalrente ihre Bedeutung verloren, sie findet sich daher nur
in wenigen Gesetzen als Holzrente (Sachsen, Anhalt, Braunschweig),
nach den preuſsischen Ablösungsgesetzen ist die Abfindung in Natural-
rente überhaupt unzulässig.

Die Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsarten ist bei
freiwilliger Ablösung den Interessenten überlassen, nur darf nach dem
österreichischen Patente das Interesse der Landeskultur hierdurch nicht
verletzt werden.

Bei zwangsweiser Ablösung, und wenn nicht einem der beiden In-
teressenten das Wahlrecht der Entschädigungsform zusteht, ist in den
Gesetzen bestimmt, von welcher Art die Abfindung sein soll. So darf
in Württemberg bei Weide, Streu und Gräserei nur Geldentschädigung
angewendet werden; nach dem hessischen Gesetze ist überhaupt nur
Landabfindung zulässig, ebenso in Baden und Frankreich, wenigstens
für Holzberechtigungen.

In Oesterreich ist speziell vorgeschrieben, in welchen Fällen bei
zwangsweiser Festsetzung der Ablösungsart auf Geldzahlung und in
welchen mit Landabfindung zu erkennen ist (§ 14, Patent v. 1853);
ähnlich liegen die Verhältnisse in Preuſsen (Art. 10 d. Erg.-Ges. vom
2. März 1850).

Um die Ablösung der Forstservituten zu fördern, hat der Staat
öfters die Kosten des Ablösungsverfahrens ganz oder teilweise über-
nommen.

Die Neuerrichtung von Forstberechtigungen ist durch die Ab-
lösungsgesetze entweder allgemein verboten (Baden, Bayern, Coburg,

1) Nach den preuſsischen Gesetzen ist ausschlieſsliche Geldabfindung
vorgeschrieben bei Mast-, Harzscharr- und Fischereiberechtigungen.
2) Preuſsen Art. 10 des Ergänz.-Gesetzes vom 2. III. 1850. Oester-
reichisches
Patent § 30.
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[192/0210] B. Zweiter (spezieller) Teil. und aus Landabfindung nicht gewonnen werden können (Harzscharr- berechtigungen). 1) Auſserdem kommt die Abfindung mit Geld zur Anwendung, wenn Landabfindung nicht möglich ist, weil entweder Grund und Boden für landwirtschaftliche Benutzung ungeeignet oder die Abfindungsfläche eine selbständige, nachhaltige forstwirtschaftliche Benutzung nicht gestattet. 2) Das österreichische Patent (§ 7) gestattet die behördliche Beanstandung eines auf Landabfindung lautenden Abfindungsvertrags und damit den Zwang der Geldabfindung, wenn durch erstern das Landeskulturinteresse verletzt wird. Die Umwandlung der Berechtigung in eine Naturalrente ist eigentlich keine Ablösung, sondern nur eine Regulierung. Sie bietet lediglich eine Umgestaltung der Servitutrente und entspricht nur dem Standpunkte der Naturalwirtschaft. Durch die Abfindung der Reallasten hat die Naturalrente ihre Bedeutung verloren, sie findet sich daher nur in wenigen Gesetzen als Holzrente (Sachsen, Anhalt, Braunschweig), nach den preuſsischen Ablösungsgesetzen ist die Abfindung in Natural- rente überhaupt unzulässig. Die Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsarten ist bei freiwilliger Ablösung den Interessenten überlassen, nur darf nach dem österreichischen Patente das Interesse der Landeskultur hierdurch nicht verletzt werden. Bei zwangsweiser Ablösung, und wenn nicht einem der beiden In- teressenten das Wahlrecht der Entschädigungsform zusteht, ist in den Gesetzen bestimmt, von welcher Art die Abfindung sein soll. So darf in Württemberg bei Weide, Streu und Gräserei nur Geldentschädigung angewendet werden; nach dem hessischen Gesetze ist überhaupt nur Landabfindung zulässig, ebenso in Baden und Frankreich, wenigstens für Holzberechtigungen. In Oesterreich ist speziell vorgeschrieben, in welchen Fällen bei zwangsweiser Festsetzung der Ablösungsart auf Geldzahlung und in welchen mit Landabfindung zu erkennen ist (§ 14, Patent v. 1853); ähnlich liegen die Verhältnisse in Preuſsen (Art. 10 d. Erg.-Ges. vom 2. März 1850). Um die Ablösung der Forstservituten zu fördern, hat der Staat öfters die Kosten des Ablösungsverfahrens ganz oder teilweise über- nommen. Die Neuerrichtung von Forstberechtigungen ist durch die Ab- lösungsgesetze entweder allgemein verboten (Baden, Bayern, Coburg, 1) Nach den preuſsischen Gesetzen ist ausschlieſsliche Geldabfindung vorgeschrieben bei Mast-, Harzscharr- und Fischereiberechtigungen. 2) Preuſsen Art. 10 des Ergänz.-Gesetzes vom 2. III. 1850. Oester- reichisches Patent § 30.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/210>, abgerufen am 28.03.2024.