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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Die Kapitalzahlung ist deswegen vorzuziehen, weil sie einerseits
eine vollständige Auseinandersetzung mit einem Male bringt und ander-
seits den Berechtigten durch den grösseren Betrag, welchen er auf
einmal erhält, in den Stand setzt, wirksame Umgestaltungen seiner
Wirtschaft vorzunehmen.

Die Rentenform beschwert den Belasteten augenblicklich weniger,
und der Berechtigte kann das Kapital nicht unzweckmässig zur Deckung
beliebiger augenblicklicher Bedürfnisse verwenden.

Man betrachtet indessen letzteren Vorzug für weniger schwerwie-
gend, als den Mangel der zu wirtschaftlichen Reformen nötigen Mittel,
und hält deshalb für den Berechtigten die Kapitalabfindung für wün-
schenswerter.

Da jedoch für den Belasteten, wenn es sich um grosse Summen
handelt, die Rentenzahlung angenehmer ist, so tritt auch für die Be-
freiung der Forstwirtschaft von Lasten häufig der Staat durch die Ein-
richtung der Rentenbanken (Ablösungsrentenbanken) vermittelnd
ein. 1) Auf diese Weise wird der Berechtigte mit Kapital abgefunden,
während der Belastete durch die Zahlung von Annuitäten ebenfalls in
nicht allzu langer Zeit und ohne allzu grosse Beschwerde seiner Ver-
pflichtungen sich vollständig erledigen kann.

Wenn die Zahlung von Renten ohne Benutzung von Rentenbanken
direkt an die früher Berechtigten erfolgt, so sind diese Renten überall
für ablösbar erklärt 2), weil die Festsetzung einer ewigen Rente, mag
dieselbe fest oder nach den jeweiligen Preisen der abgelösten Nutzung
veränderlich sein, mit den Zielen der Gesetzgebung nicht im Ein-
klange steht.

In der Praxis wird wenigstens in Deutschland gegenwärtig von
der Geldabfindung in überwiegender Weise Gebrauch gemacht (anders
in Ungarn, wo fast ausschliesslich Landabfindung an die berechtigten
Gemeinden üblich ist). Abtretung von Grund und Boden erfolgt meist
nur da, wo isolierte Waldstücke, welche sich mit Vorteil zur landwirt-
schaftlichen Benutzung eignen, gegeben werden können. Bei zwangs-
weiser Ablösung ist die Abfindung mit Geld bald für alle ablösbaren
Rechte anwendbar (Württemberg), bald nur für bestimmte Arten (Baden,
alle Berechtigungen ausser Holzberechtigungen), namentlich bei jenen,
welche allgemein unwirtschaftlich (Streu), leicht entbehrlich (Harz) oder
ohne Schwierigkeiten jederzeit zu beschaffen sind (Holzberechtigungen)

1) In Preussen ist die Vermittelung der Rentenbanken bei der Ablösung von
Servitutrenten ausgeschlossen (Gesetz vom 2. III. 1850).
2) Diese Renten sind ablösbar mit dem 25 fachen Betrage (Oldenburg, Braun-
schweig, Reuss), meist mit dem 20 fachen (Oesterreich, Preussen, Bayern, Sachsen,
Weimar, Gotha, Anhalt, Waldeck), in einigen Staaten (Meiningen, Schwarzburg)
bereits mit dem 18 fachen Betrage.
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Die Kapitalzahlung ist deswegen vorzuziehen, weil sie einerseits
eine vollständige Auseinandersetzung mit einem Male bringt und ander-
seits den Berechtigten durch den gröſseren Betrag, welchen er auf
einmal erhält, in den Stand setzt, wirksame Umgestaltungen seiner
Wirtschaft vorzunehmen.

Die Rentenform beschwert den Belasteten augenblicklich weniger,
und der Berechtigte kann das Kapital nicht unzweckmäſsig zur Deckung
beliebiger augenblicklicher Bedürfnisse verwenden.

Man betrachtet indessen letzteren Vorzug für weniger schwerwie-
gend, als den Mangel der zu wirtschaftlichen Reformen nötigen Mittel,
und hält deshalb für den Berechtigten die Kapitalabfindung für wün-
schenswerter.

Da jedoch für den Belasteten, wenn es sich um groſse Summen
handelt, die Rentenzahlung angenehmer ist, so tritt auch für die Be-
freiung der Forstwirtschaft von Lasten häufig der Staat durch die Ein-
richtung der Rentenbanken (Ablösungsrentenbanken) vermittelnd
ein. 1) Auf diese Weise wird der Berechtigte mit Kapital abgefunden,
während der Belastete durch die Zahlung von Annuitäten ebenfalls in
nicht allzu langer Zeit und ohne allzu groſse Beschwerde seiner Ver-
pflichtungen sich vollständig erledigen kann.

Wenn die Zahlung von Renten ohne Benutzung von Rentenbanken
direkt an die früher Berechtigten erfolgt, so sind diese Renten überall
für ablösbar erklärt 2), weil die Festsetzung einer ewigen Rente, mag
dieselbe fest oder nach den jeweiligen Preisen der abgelösten Nutzung
veränderlich sein, mit den Zielen der Gesetzgebung nicht im Ein-
klange steht.

In der Praxis wird wenigstens in Deutschland gegenwärtig von
der Geldabfindung in überwiegender Weise Gebrauch gemacht (anders
in Ungarn, wo fast ausschlieſslich Landabfindung an die berechtigten
Gemeinden üblich ist). Abtretung von Grund und Boden erfolgt meist
nur da, wo isolierte Waldstücke, welche sich mit Vorteil zur landwirt-
schaftlichen Benutzung eignen, gegeben werden können. Bei zwangs-
weiser Ablösung ist die Abfindung mit Geld bald für alle ablösbaren
Rechte anwendbar (Württemberg), bald nur für bestimmte Arten (Baden,
alle Berechtigungen auſser Holzberechtigungen), namentlich bei jenen,
welche allgemein unwirtschaftlich (Streu), leicht entbehrlich (Harz) oder
ohne Schwierigkeiten jederzeit zu beschaffen sind (Holzberechtigungen)

1) In Preuſsen ist die Vermittelung der Rentenbanken bei der Ablösung von
Servitutrenten ausgeschlossen (Gesetz vom 2. III. 1850).
2) Diese Renten sind ablösbar mit dem 25 fachen Betrage (Oldenburg, Braun-
schweig, Reuſs), meist mit dem 20 fachen (Oesterreich, Preuſsen, Bayern, Sachsen,
Weimar, Gotha, Anhalt, Waldeck), in einigen Staaten (Meiningen, Schwarzburg)
bereits mit dem 18 fachen Betrage.
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[191/0209] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Die Kapitalzahlung ist deswegen vorzuziehen, weil sie einerseits eine vollständige Auseinandersetzung mit einem Male bringt und ander- seits den Berechtigten durch den gröſseren Betrag, welchen er auf einmal erhält, in den Stand setzt, wirksame Umgestaltungen seiner Wirtschaft vorzunehmen. Die Rentenform beschwert den Belasteten augenblicklich weniger, und der Berechtigte kann das Kapital nicht unzweckmäſsig zur Deckung beliebiger augenblicklicher Bedürfnisse verwenden. Man betrachtet indessen letzteren Vorzug für weniger schwerwie- gend, als den Mangel der zu wirtschaftlichen Reformen nötigen Mittel, und hält deshalb für den Berechtigten die Kapitalabfindung für wün- schenswerter. Da jedoch für den Belasteten, wenn es sich um groſse Summen handelt, die Rentenzahlung angenehmer ist, so tritt auch für die Be- freiung der Forstwirtschaft von Lasten häufig der Staat durch die Ein- richtung der Rentenbanken (Ablösungsrentenbanken) vermittelnd ein. 1) Auf diese Weise wird der Berechtigte mit Kapital abgefunden, während der Belastete durch die Zahlung von Annuitäten ebenfalls in nicht allzu langer Zeit und ohne allzu groſse Beschwerde seiner Ver- pflichtungen sich vollständig erledigen kann. Wenn die Zahlung von Renten ohne Benutzung von Rentenbanken direkt an die früher Berechtigten erfolgt, so sind diese Renten überall für ablösbar erklärt 2), weil die Festsetzung einer ewigen Rente, mag dieselbe fest oder nach den jeweiligen Preisen der abgelösten Nutzung veränderlich sein, mit den Zielen der Gesetzgebung nicht im Ein- klange steht. In der Praxis wird wenigstens in Deutschland gegenwärtig von der Geldabfindung in überwiegender Weise Gebrauch gemacht (anders in Ungarn, wo fast ausschlieſslich Landabfindung an die berechtigten Gemeinden üblich ist). Abtretung von Grund und Boden erfolgt meist nur da, wo isolierte Waldstücke, welche sich mit Vorteil zur landwirt- schaftlichen Benutzung eignen, gegeben werden können. Bei zwangs- weiser Ablösung ist die Abfindung mit Geld bald für alle ablösbaren Rechte anwendbar (Württemberg), bald nur für bestimmte Arten (Baden, alle Berechtigungen auſser Holzberechtigungen), namentlich bei jenen, welche allgemein unwirtschaftlich (Streu), leicht entbehrlich (Harz) oder ohne Schwierigkeiten jederzeit zu beschaffen sind (Holzberechtigungen) 1) In Preuſsen ist die Vermittelung der Rentenbanken bei der Ablösung von Servitutrenten ausgeschlossen (Gesetz vom 2. III. 1850). 2) Diese Renten sind ablösbar mit dem 25 fachen Betrage (Oldenburg, Braun- schweig, Reuſs), meist mit dem 20 fachen (Oesterreich, Preuſsen, Bayern, Sachsen, Weimar, Gotha, Anhalt, Waldeck), in einigen Staaten (Meiningen, Schwarzburg) bereits mit dem 18 fachen Betrage.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/209>, abgerufen am 25.04.2024.