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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Aber auch wenn dieser ungünstigste Fall nicht eintritt, erscheint
dieser Ablösungsmodus nicht empfehlenswert, um den aus volkswirt-
schaftlichen und technischen Rücksichten unzweckmässigen Zwergbesitz
von Wald nicht zu vermehren.

Mit Rücksicht hierauf ist in einigen Gesetzen die Minimalfläche
bestimmt, in welcher Wald überhaupt gegeben werden darf (in den
meisten preussischen Gesetzen 30 Morgen, je nach dem Flächenmasse
etwa 7,7 ha), andere Gesetze bestimmen, dass die betreffenden Flächen
"zu dauernder forstwirtschaftlicher Benutzung geeignet" sein müssen.

Im Landeskulturinteresse sollten Waldabfindungen auf solche Be-
rechtigungen beschränkt werden, welche politischen Gemeinden oder
anderen, denselben hinsichtlich der staatlichen Beaufsichtigung gleich-
gestellten oder gleichzustellenden 1) Körperschaften und Genossenschaften
zustehen, wie dieses z. B. das österreichische Patent von 1853 vorschreibt. 2)

Ausnahmsweise kann die Waldabfindung auch bei Privaten Platz
greifen, welche entweder durch das Hinzutreten der Abfindungsflächen
zu bereits vorhandenem Besitze oder durch die Abfindungsfläche allein
einen ausgedehnten, wirklich einer nachhaltigen Bewirtschaftung fähigen
Waldbesitz erhalten 3), namentlich dann, wenn eine gute Bewirtschaf-
tung durch einen Fideikommissverband gesichert ist.

Schutzwaldungen sollten zur Abfindung von Forstberechtigungen
niemals hingegeben werden.

b) Eine hiervon wesentlich verschiedene Form der Waldabfindung ist
jene, bei welcher so viel Wald abgetreten werden muss, als notwendig
ist, damit der Entschädigte seinen bisherigen Rechtsbezug auch ferner-
hin dauernd in gleicher Weise fortbeziehen kann, jedoch mit dem Unter-

1) Preussisches Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. III. 1881.
§ 1 dieses Gesetzes findet u. a. Anwendung: auf Holzungen, welche einer Klasse von
Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung
oder Forstservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen werden oder bereits
früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaft-
liches Eigentum geblieben sind.
2) Oesterreichisches Patent § 31: Die Abtretung von Wald hat in der Regel
nur ortschafts- oder gemeindeweise oder an die Gesamtheit der Berechtigten statt-
zufinden. Solche Waldungen sind in forstpolizeilicher Beziehung den Gemeinde-
waldungen gleichzuhalten. Leider ist der Erfolg dieser vortrefflichen Bestimmung
in den Donau- und Alpenländern meist dadurch vereitelt worden, dass die politischen
Behörden die Genehmigung zur Teilung schon während des Ablösungsverfahrens
anstandslos erteilt haben (Oesterreichs Forstwesen S. 69).
3) So hat z. B. die k. k. Inneberger Hauptgewerkschaft bezw. die gleichnamige
Aktiengesellschaft im Jahre 1871 vom Stifte Admont 60774 ha, von der Herrschaft
Steyr 22811 ha als Abfindung ihrer "Holzverlassrechte" gegen Herauszahlung von
1020000 M. und 1260000 M. erhalten. Die "Holzverlässe" sind Verträge, mittels
welcher der Grosswaldbesitz den benachbarten Eisengewerken die Holznutzung eines
Waldes auf unbestimmte Zeit, "auf Gefallen und Widerruf" oder auf Abstockung
nach einem gewissen Turnus zu überlassen pflegte.
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Aber auch wenn dieser ungünstigste Fall nicht eintritt, erscheint
dieser Ablösungsmodus nicht empfehlenswert, um den aus volkswirt-
schaftlichen und technischen Rücksichten unzweckmäſsigen Zwergbesitz
von Wald nicht zu vermehren.

Mit Rücksicht hierauf ist in einigen Gesetzen die Minimalfläche
bestimmt, in welcher Wald überhaupt gegeben werden darf (in den
meisten preuſsischen Gesetzen 30 Morgen, je nach dem Flächenmaſse
etwa 7,7 ha), andere Gesetze bestimmen, daſs die betreffenden Flächen
„zu dauernder forstwirtschaftlicher Benutzung geeignet“ sein müssen.

Im Landeskulturinteresse sollten Waldabfindungen auf solche Be-
rechtigungen beschränkt werden, welche politischen Gemeinden oder
anderen, denselben hinsichtlich der staatlichen Beaufsichtigung gleich-
gestellten oder gleichzustellenden 1) Körperschaften und Genossenschaften
zustehen, wie dieses z. B. das österreichische Patent von 1853 vorschreibt. 2)

Ausnahmsweise kann die Waldabfindung auch bei Privaten Platz
greifen, welche entweder durch das Hinzutreten der Abfindungsflächen
zu bereits vorhandenem Besitze oder durch die Abfindungsfläche allein
einen ausgedehnten, wirklich einer nachhaltigen Bewirtschaftung fähigen
Waldbesitz erhalten 3), namentlich dann, wenn eine gute Bewirtschaf-
tung durch einen Fideikommiſsverband gesichert ist.

Schutzwaldungen sollten zur Abfindung von Forstberechtigungen
niemals hingegeben werden.

b) Eine hiervon wesentlich verschiedene Form der Waldabfindung ist
jene, bei welcher so viel Wald abgetreten werden muſs, als notwendig
ist, damit der Entschädigte seinen bisherigen Rechtsbezug auch ferner-
hin dauernd in gleicher Weise fortbeziehen kann, jedoch mit dem Unter-

1) Preuſsisches Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. III. 1881.
§ 1 dieses Gesetzes findet u. a. Anwendung: auf Holzungen, welche einer Klasse von
Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung
oder Forstservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen werden oder bereits
früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaft-
liches Eigentum geblieben sind.
2) Oesterreichisches Patent § 31: Die Abtretung von Wald hat in der Regel
nur ortschafts- oder gemeindeweise oder an die Gesamtheit der Berechtigten statt-
zufinden. Solche Waldungen sind in forstpolizeilicher Beziehung den Gemeinde-
waldungen gleichzuhalten. Leider ist der Erfolg dieser vortrefflichen Bestimmung
in den Donau- und Alpenländern meist dadurch vereitelt worden, daſs die politischen
Behörden die Genehmigung zur Teilung schon während des Ablösungsverfahrens
anstandslos erteilt haben (Oesterreichs Forstwesen S. 69).
3) So hat z. B. die k. k. Inneberger Hauptgewerkschaft bezw. die gleichnamige
Aktiengesellschaft im Jahre 1871 vom Stifte Admont 60774 ha, von der Herrschaft
Steyr 22811 ha als Abfindung ihrer „Holzverlaſsrechte“ gegen Herauszahlung von
1020000 M. und 1260000 M. erhalten. Die „Holzverlässe“ sind Verträge, mittels
welcher der Groſswaldbesitz den benachbarten Eisengewerken die Holznutzung eines
Waldes auf unbestimmte Zeit, „auf Gefallen und Widerruf“ oder auf Abstockung
nach einem gewissen Turnus zu überlassen pflegte.
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[189/0207] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Aber auch wenn dieser ungünstigste Fall nicht eintritt, erscheint dieser Ablösungsmodus nicht empfehlenswert, um den aus volkswirt- schaftlichen und technischen Rücksichten unzweckmäſsigen Zwergbesitz von Wald nicht zu vermehren. Mit Rücksicht hierauf ist in einigen Gesetzen die Minimalfläche bestimmt, in welcher Wald überhaupt gegeben werden darf (in den meisten preuſsischen Gesetzen 30 Morgen, je nach dem Flächenmaſse etwa 7,7 ha), andere Gesetze bestimmen, daſs die betreffenden Flächen „zu dauernder forstwirtschaftlicher Benutzung geeignet“ sein müssen. Im Landeskulturinteresse sollten Waldabfindungen auf solche Be- rechtigungen beschränkt werden, welche politischen Gemeinden oder anderen, denselben hinsichtlich der staatlichen Beaufsichtigung gleich- gestellten oder gleichzustellenden 1) Körperschaften und Genossenschaften zustehen, wie dieses z. B. das österreichische Patent von 1853 vorschreibt. 2) Ausnahmsweise kann die Waldabfindung auch bei Privaten Platz greifen, welche entweder durch das Hinzutreten der Abfindungsflächen zu bereits vorhandenem Besitze oder durch die Abfindungsfläche allein einen ausgedehnten, wirklich einer nachhaltigen Bewirtschaftung fähigen Waldbesitz erhalten 3), namentlich dann, wenn eine gute Bewirtschaf- tung durch einen Fideikommiſsverband gesichert ist. Schutzwaldungen sollten zur Abfindung von Forstberechtigungen niemals hingegeben werden. b) Eine hiervon wesentlich verschiedene Form der Waldabfindung ist jene, bei welcher so viel Wald abgetreten werden muſs, als notwendig ist, damit der Entschädigte seinen bisherigen Rechtsbezug auch ferner- hin dauernd in gleicher Weise fortbeziehen kann, jedoch mit dem Unter- 1) Preuſsisches Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. III. 1881. § 1 dieses Gesetzes findet u. a. Anwendung: auf Holzungen, welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung oder Forstservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen werden oder bereits früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaft- liches Eigentum geblieben sind. 2) Oesterreichisches Patent § 31: Die Abtretung von Wald hat in der Regel nur ortschafts- oder gemeindeweise oder an die Gesamtheit der Berechtigten statt- zufinden. Solche Waldungen sind in forstpolizeilicher Beziehung den Gemeinde- waldungen gleichzuhalten. Leider ist der Erfolg dieser vortrefflichen Bestimmung in den Donau- und Alpenländern meist dadurch vereitelt worden, daſs die politischen Behörden die Genehmigung zur Teilung schon während des Ablösungsverfahrens anstandslos erteilt haben (Oesterreichs Forstwesen S. 69). 3) So hat z. B. die k. k. Inneberger Hauptgewerkschaft bezw. die gleichnamige Aktiengesellschaft im Jahre 1871 vom Stifte Admont 60774 ha, von der Herrschaft Steyr 22811 ha als Abfindung ihrer „Holzverlaſsrechte“ gegen Herauszahlung von 1020000 M. und 1260000 M. erhalten. Die „Holzverlässe“ sind Verträge, mittels welcher der Groſswaldbesitz den benachbarten Eisengewerken die Holznutzung eines Waldes auf unbestimmte Zeit, „auf Gefallen und Widerruf“ oder auf Abstockung nach einem gewissen Turnus zu überlassen pflegte.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/207>, abgerufen am 20.04.2024.