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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
hafter Aufsicht fortwährend erweitert, bilden diese Zustände oft ein
wahres Chaos, dessen Lösung nicht nur die Grundlage für eine geord-
nete Verwaltung, sondern auch die Vorbedingung für eine weitere Um-
gestaltung und Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse ist.

Schon seit langer Zeit, namentlich aber seit dem Beginne des
19. Jahrhunderts erscheinen die sog. Forstrechtsliquidationen,
d. h. die Feststellungen der Grundlagen und des Umfangs der Rechts-
ansprüche, als eine ständige Verwaltungsmassregel, welche allerdings,
namentlich früher, aus politischen Rücksichten vielfach zu einer Er-
weiterung statt zu einer Beschränkung der Forstberechtigungen führte.

Soweit eine Ordnung dieser Verhältnisse noch nicht erfolgt ist,
bildet auch heute noch die Regulierung der Forstberechtigungen die
Grundlage für eine weitere Behandlung derselben.

Die Regulierung 1) besteht teils in der Feststellung oder Änderung
des Umfangs, teils in der Herstellung eines geordneten Betriebes und
Schutzes der Berechtigungen. Sie kann sich erstrecken auf die be-
rechtigten Personen (Genossenschaftsbildung), auf das Nutzungsobjekt,
auf Nutzungszeit, Nutzungsfläche, Nutzungsart und Nutzungsmass.

Man unterscheidet auch bisweilen die eigentliche Regulierung,
durch welche das Nutzungsmass festgelegt wird (Fixierung, Re-
duktion
), und die uneigentliche, welche sich auf die Art, die Grund-
lage der Nutzung und die Ausübung bezieht.

Die hauptsächlichsten Zwecke derselben sind: Schutz des belaste-
ten Waldes gegen Beschädigungen, Beseitigung der in der Servituten-
Ausübung liegenden Hindernisse der Waldwirtschaft, Verhütung von
Nutzungsübergriffen und Erweiterungen seitens der Berechtigten, Nach-
haltigkeit und Einträglichkeit in den servitutarischen Nutzungen.

Durch die Fixierung wird bei manchen Berechtigungen überhaupt,
bei anderen wenigstens zeitweise, Abhilfe geschaffen.

Schon im 16. Jahrhundert (Brandenburgische Forstordnung von 1531)
hat man zu dieser Massregel gegriffen, allein erst gegen das Ende des
18. Jahrhunderts wurde begonnen, energischer hiermit vorzugehen.

Die Regulierung ist im allgemeinen am Platze, wenn sie im In-
teresse der Walderhaltung und einer gesunden Wirtschaft notwendig
erscheint, ohne dass eine Ablösung sich als zulässig erweist. Sie be-
sitzt namentlich da Bedeutung, wo die Berechtigungen das Ertrags-
vermögen des Waldes übersteigen, eine Ablösung der Berechtigungen
aber aus sozialpolitischen oder finanziellen Rücksichten, oder wegen

1) Bezüglich der Details der demnächst zu erörternden Fragen wird auf das
oben bereits citierte grosse Spezialwerk von Danckelmann verwiesen. Hier handelt
es sich nicht um eine eingehende agrarrechtliche Darstellung des Gebietes der
Servitutablösung, sondern nur um die Würdigung der verschiedenen in Betracht
kommenden Momente vom Standpunkte der Forstpolitik.

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
hafter Aufsicht fortwährend erweitert, bilden diese Zustände oft ein
wahres Chaos, dessen Lösung nicht nur die Grundlage für eine geord-
nete Verwaltung, sondern auch die Vorbedingung für eine weitere Um-
gestaltung und Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse ist.

Schon seit langer Zeit, namentlich aber seit dem Beginne des
19. Jahrhunderts erscheinen die sog. Forstrechtsliquidationen,
d. h. die Feststellungen der Grundlagen und des Umfangs der Rechts-
ansprüche, als eine ständige Verwaltungsmaſsregel, welche allerdings,
namentlich früher, aus politischen Rücksichten vielfach zu einer Er-
weiterung statt zu einer Beschränkung der Forstberechtigungen führte.

Soweit eine Ordnung dieser Verhältnisse noch nicht erfolgt ist,
bildet auch heute noch die Regulierung der Forstberechtigungen die
Grundlage für eine weitere Behandlung derselben.

Die Regulierung 1) besteht teils in der Feststellung oder Änderung
des Umfangs, teils in der Herstellung eines geordneten Betriebes und
Schutzes der Berechtigungen. Sie kann sich erstrecken auf die be-
rechtigten Personen (Genossenschaftsbildung), auf das Nutzungsobjekt,
auf Nutzungszeit, Nutzungsfläche, Nutzungsart und Nutzungsmaſs.

Man unterscheidet auch bisweilen die eigentliche Regulierung,
durch welche das Nutzungsmaſs festgelegt wird (Fixierung, Re-
duktion
), und die uneigentliche, welche sich auf die Art, die Grund-
lage der Nutzung und die Ausübung bezieht.

Die hauptsächlichsten Zwecke derselben sind: Schutz des belaste-
ten Waldes gegen Beschädigungen, Beseitigung der in der Servituten-
Ausübung liegenden Hindernisse der Waldwirtschaft, Verhütung von
Nutzungsübergriffen und Erweiterungen seitens der Berechtigten, Nach-
haltigkeit und Einträglichkeit in den servitutarischen Nutzungen.

Durch die Fixierung wird bei manchen Berechtigungen überhaupt,
bei anderen wenigstens zeitweise, Abhilfe geschaffen.

Schon im 16. Jahrhundert (Brandenburgische Forstordnung von 1531)
hat man zu dieser Maſsregel gegriffen, allein erst gegen das Ende des
18. Jahrhunderts wurde begonnen, energischer hiermit vorzugehen.

Die Regulierung ist im allgemeinen am Platze, wenn sie im In-
teresse der Walderhaltung und einer gesunden Wirtschaft notwendig
erscheint, ohne daſs eine Ablösung sich als zulässig erweist. Sie be-
sitzt namentlich da Bedeutung, wo die Berechtigungen das Ertrags-
vermögen des Waldes übersteigen, eine Ablösung der Berechtigungen
aber aus sozialpolitischen oder finanziellen Rücksichten, oder wegen

1) Bezüglich der Details der demnächst zu erörternden Fragen wird auf das
oben bereits citierte groſse Spezialwerk von Danckelmann verwiesen. Hier handelt
es sich nicht um eine eingehende agrarrechtliche Darstellung des Gebietes der
Servitutablösung, sondern nur um die Würdigung der verschiedenen in Betracht
kommenden Momente vom Standpunkte der Forstpolitik.
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[181/0199] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. hafter Aufsicht fortwährend erweitert, bilden diese Zustände oft ein wahres Chaos, dessen Lösung nicht nur die Grundlage für eine geord- nete Verwaltung, sondern auch die Vorbedingung für eine weitere Um- gestaltung und Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse ist. Schon seit langer Zeit, namentlich aber seit dem Beginne des 19. Jahrhunderts erscheinen die sog. Forstrechtsliquidationen, d. h. die Feststellungen der Grundlagen und des Umfangs der Rechts- ansprüche, als eine ständige Verwaltungsmaſsregel, welche allerdings, namentlich früher, aus politischen Rücksichten vielfach zu einer Er- weiterung statt zu einer Beschränkung der Forstberechtigungen führte. Soweit eine Ordnung dieser Verhältnisse noch nicht erfolgt ist, bildet auch heute noch die Regulierung der Forstberechtigungen die Grundlage für eine weitere Behandlung derselben. Die Regulierung 1) besteht teils in der Feststellung oder Änderung des Umfangs, teils in der Herstellung eines geordneten Betriebes und Schutzes der Berechtigungen. Sie kann sich erstrecken auf die be- rechtigten Personen (Genossenschaftsbildung), auf das Nutzungsobjekt, auf Nutzungszeit, Nutzungsfläche, Nutzungsart und Nutzungsmaſs. Man unterscheidet auch bisweilen die eigentliche Regulierung, durch welche das Nutzungsmaſs festgelegt wird (Fixierung, Re- duktion), und die uneigentliche, welche sich auf die Art, die Grund- lage der Nutzung und die Ausübung bezieht. Die hauptsächlichsten Zwecke derselben sind: Schutz des belaste- ten Waldes gegen Beschädigungen, Beseitigung der in der Servituten- Ausübung liegenden Hindernisse der Waldwirtschaft, Verhütung von Nutzungsübergriffen und Erweiterungen seitens der Berechtigten, Nach- haltigkeit und Einträglichkeit in den servitutarischen Nutzungen. Durch die Fixierung wird bei manchen Berechtigungen überhaupt, bei anderen wenigstens zeitweise, Abhilfe geschaffen. Schon im 16. Jahrhundert (Brandenburgische Forstordnung von 1531) hat man zu dieser Maſsregel gegriffen, allein erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts wurde begonnen, energischer hiermit vorzugehen. Die Regulierung ist im allgemeinen am Platze, wenn sie im In- teresse der Walderhaltung und einer gesunden Wirtschaft notwendig erscheint, ohne daſs eine Ablösung sich als zulässig erweist. Sie be- sitzt namentlich da Bedeutung, wo die Berechtigungen das Ertrags- vermögen des Waldes übersteigen, eine Ablösung der Berechtigungen aber aus sozialpolitischen oder finanziellen Rücksichten, oder wegen 1) Bezüglich der Details der demnächst zu erörternden Fragen wird auf das oben bereits citierte groſse Spezialwerk von Danckelmann verwiesen. Hier handelt es sich nicht um eine eingehende agrarrechtliche Darstellung des Gebietes der Servitutablösung, sondern nur um die Würdigung der verschiedenen in Betracht kommenden Momente vom Standpunkte der Forstpolitik.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/199>, abgerufen am 20.04.2024.