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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
einen ziemlich hohen Zoll für Schnittwaren, Cellulose und Gerbstoffe ein-
geführt, welcher hauptsächlich gegen Oesterreich gerichtet ist. Letzteres
exportierte 1889: 171324 Tonnen, hierunter 114186 Tonnen rohes
und behauenes weiches Werkholz nach Russland. Der russisch-öster-
reichische Handelsvertrag wird hierin jedenfalls wieder eine Erleichte-
rung bringen.

Die mittlere Staatengruppe, Deutschland, Frankreich und die
Schweiz, haben im Laufe der Zeit, wie dieses im § 1 für Deutschland
im einzelnen geschildert worden ist, in ihren Grundsätzen bezüglich
der Zollpolitik für Holz mehrfach gewechselt, neuerdings sind sie sämt-
lich zum Systeme des Zollschutzes übergegangen.1)

Frankreich ist hierzu bestimmt worden durch das bedeutende
Zurückgehen der Einnahmen aus den Staatswaldungen, welche von
30 Millionen im Jahre 1873 auf 10 Millionen im Jahre 1891 gesunken sind.

In Frankreich bestehen für die Einfuhr zwei Zolltarife, ein General-
tarif
und ein Minimaltarif (tarif conventionel), welch letzterer für
die meistbegünstigten Länder und somit auch für Deutschland gilt.
Indessen sind aber selbst die Sätze des Konventionaltarifes für Roh-
nutzholz und Schnittwaren erheblich höher, als die entsprechenden
Positionen des deutschen Zolltarifes, namentlich haben die feinen Bretter
einen sehr hohen Zoll zu tragen (Bretter von 80--35 mm Dicke 1.25 Fr.,
unter 35 mm 1.75 Fr. pro 100 kg). Hierunter leidet die deutsche Säge-
industrie ganz bedeutend. Da auch die Kleinnutzhölzer und Brennhölzer
mit hohem Betrage verzollt werden müssen, so ist der deutsche Export-
handel durch den französischen Holzzoll schwer geschädigt.

Die Schweiz hatte früher eine bedeutende Einfuhr aus Deutsch-

1) Gegenwärtig giltige Zollsätze verschiedener Staaten pro 100 kg in Mark.
(Maximal- und Minimalpreise):
[Tabelle]

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
einen ziemlich hohen Zoll für Schnittwaren, Cellulose und Gerbstoffe ein-
geführt, welcher hauptsächlich gegen Oesterreich gerichtet ist. Letzteres
exportierte 1889: 171324 Tonnen, hierunter 114186 Tonnen rohes
und behauenes weiches Werkholz nach Ruſsland. Der russisch-öster-
reichische Handelsvertrag wird hierin jedenfalls wieder eine Erleichte-
rung bringen.

Die mittlere Staatengruppe, Deutschland, Frankreich und die
Schweiz, haben im Laufe der Zeit, wie dieses im § 1 für Deutschland
im einzelnen geschildert worden ist, in ihren Grundsätzen bezüglich
der Zollpolitik für Holz mehrfach gewechselt, neuerdings sind sie sämt-
lich zum Systeme des Zollschutzes übergegangen.1)

Frankreich ist hierzu bestimmt worden durch das bedeutende
Zurückgehen der Einnahmen aus den Staatswaldungen, welche von
30 Millionen im Jahre 1873 auf 10 Millionen im Jahre 1891 gesunken sind.

In Frankreich bestehen für die Einfuhr zwei Zolltarife, ein General-
tarif
und ein Minimaltarif (tarif conventionel), welch letzterer für
die meistbegünstigten Länder und somit auch für Deutschland gilt.
Indessen sind aber selbst die Sätze des Konventionaltarifes für Roh-
nutzholz und Schnittwaren erheblich höher, als die entsprechenden
Positionen des deutschen Zolltarifes, namentlich haben die feinen Bretter
einen sehr hohen Zoll zu tragen (Bretter von 80—35 mm Dicke 1.25 Fr.,
unter 35 mm 1.75 Fr. pro 100 kg). Hierunter leidet die deutsche Säge-
industrie ganz bedeutend. Da auch die Kleinnutzhölzer und Brennhölzer
mit hohem Betrage verzollt werden müssen, so ist der deutsche Export-
handel durch den französischen Holzzoll schwer geschädigt.

Die Schweiz hatte früher eine bedeutende Einfuhr aus Deutsch-

1) Gegenwärtig giltige Zollsätze verschiedener Staaten pro 100 kg in Mark.
(Maximal- und Minimalpreise):
[Tabelle]
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[169/0187] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. einen ziemlich hohen Zoll für Schnittwaren, Cellulose und Gerbstoffe ein- geführt, welcher hauptsächlich gegen Oesterreich gerichtet ist. Letzteres exportierte 1889: 171324 Tonnen, hierunter 114186 Tonnen rohes und behauenes weiches Werkholz nach Ruſsland. Der russisch-öster- reichische Handelsvertrag wird hierin jedenfalls wieder eine Erleichte- rung bringen. Die mittlere Staatengruppe, Deutschland, Frankreich und die Schweiz, haben im Laufe der Zeit, wie dieses im § 1 für Deutschland im einzelnen geschildert worden ist, in ihren Grundsätzen bezüglich der Zollpolitik für Holz mehrfach gewechselt, neuerdings sind sie sämt- lich zum Systeme des Zollschutzes übergegangen. 1) Frankreich ist hierzu bestimmt worden durch das bedeutende Zurückgehen der Einnahmen aus den Staatswaldungen, welche von 30 Millionen im Jahre 1873 auf 10 Millionen im Jahre 1891 gesunken sind. In Frankreich bestehen für die Einfuhr zwei Zolltarife, ein General- tarif und ein Minimaltarif (tarif conventionel), welch letzterer für die meistbegünstigten Länder und somit auch für Deutschland gilt. Indessen sind aber selbst die Sätze des Konventionaltarifes für Roh- nutzholz und Schnittwaren erheblich höher, als die entsprechenden Positionen des deutschen Zolltarifes, namentlich haben die feinen Bretter einen sehr hohen Zoll zu tragen (Bretter von 80—35 mm Dicke 1.25 Fr., unter 35 mm 1.75 Fr. pro 100 kg). Hierunter leidet die deutsche Säge- industrie ganz bedeutend. Da auch die Kleinnutzhölzer und Brennhölzer mit hohem Betrage verzollt werden müssen, so ist der deutsche Export- handel durch den französischen Holzzoll schwer geschädigt. Die Schweiz hatte früher eine bedeutende Einfuhr aus Deutsch- 1) Gegenwärtig giltige Zollsätze verschiedener Staaten pro 100 kg in Mark. (Maximal- und Minimalpreise):

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/187>, abgerufen am 19.04.2024.